Rechtliche Fragen
Digital gestützte Lehre & rechtliche Fragen
Als Lehrende haben Sie mit verschiedenen Rechtsgebieten zu tun, von denen das Urheberrecht, das Persönlichkeitsrecht und eng damit verbunden das Datenschutzrecht besonders relevant für die digital gestützte Lehre sind.
Um die Orientierung in rechtlichen Fragen zu unterstützen, haben wir hier Informationen zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten für Sie zusammengestellt.
Bei Fragen und Anliegen zu diesen Rechtsgebieten steht Ihnen unser Justiziariat gern beratend zur Seite.
Urheberrecht
Darf ich KI-generierte Inhalte verwenden?
Sie dürfen KI-generierte Inhalte in Ihrer Lehre verwenden. Dabei müssen Sie sicherstellen, dass die Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind und nicht die Rechte dritter Personen verletzen.
KI-generierte Inhalte sind nach dem deutschen Urheberrecht grundsätzlich gemeinfrei, d.h. frei von Urheberrechten und können erlaubnisfrei verwendet werden. Dies gilt sowohl für Texte als auch für Bilder, Infografiken usw. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Ausnahmen:
- Reproduktion
Bei neueren KI-Systemen kann es durch den Anschluss an Wissensdatenbanken zu bewussten oder unbewussten Reproduktionen von Originalwerken kommen, z.B. wenn im Prompt auf vorbestehende Materialien verwiesen wird (weitere Informationen).
Hier verbleibt das Urheberrecht beim Originalurheber. Die Weiterverwendung ist zustimmungspflichtig bzw. ohne Zustimmung nur im Rahmen von § 60a UrhG oder Zitat § 51 UrhG zulässig.
- Kreativität
Wenn Sie KI im Kreativprozess lediglich als Werkzeug (also nur unterstützend) eingesetzt haben, ist die eigentliche Leistung Ihnen zuzuschreiben. Gleiches gilt, wenn Sie den KI-generierten Inhalt umfassend kreativ bearbeitet haben.
Hier liegt das Urheberrecht bei Ihnen. In beiden Fällen dürfen Sie die Inhalte in der Lehre verwenden – und sich selbst als Urheber*in angeben.
Zwar gibt es bei gemeinfreien KI-generierten Inhalten derzeit keine Pflicht zur Quellenangabe – im Rahmen guter wissenschaftlicher Praxis sollten mit KI erstellte Materialien aus Transparenzgründen dennoch immer als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung könnte z.B. so erfolgen: „KI-generiert. Erstellt mit dem Programm XY. Prompt: XY. Bearbeitungen: XY“.
Stellen Sie zudem sicher, dass durch die KI-generierten Inhalte keine Rechte dritter Personen (z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, Patentrechte usw.) verletzt werden.
Die meisten KI-Programme kopieren nicht fremde Werke, sondern erstellen Muster anhand von Trainingsdaten, ähnlich wie das menschliche Gehirn. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, abgemahnt zu werden, nicht besonders hoch. Dennoch ist es wichtig, das generierte Ergebnis nicht unreflektiert zu übernehmen, sondern z.B. mit dem Programm haveibeentrained, einer Plagiatsoftware oder mithilfe von Suchmaschinen und ggf. Recherche im Markenregister usw. auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine rechtssichere Auskunft darüber, ob ein KI-Programm zur Erstellung verwendet wurde, können KI-Detektoren derzeit allerdings nicht geben (mehr dazu hier).
Lizenzhinweis: Der Text ist ein Auszug des Texts KI und OER von Yulia Loose, lizenziert unter CC BY 4.0 (gekürzt, angepasst und ergänzt)
Was muss ich beachten, wenn ich Fremdmaterialien in meiner Lehre einsetze?
Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen Sie im Umfang von i.d.R. 15 % im geschlossenen Rahmen Ihrer Lehrveranstaltung nutzen oder diese zitieren. OER dürfen Sie hingegen vollumfänglich verwenden.
Lehrskripte und andere von Lehrenden erstellte Lernmaterialien enthalten häufig fremde Werke oder zumindest Werkteile. Wenn für die Nutzung dieser fremden Werke keine Zustimmung von den Rechteinhaber*innen eingeholt wird, hängt die Zulässigkeit dieser Nachnutzungen von den gesetzlichen Nutzungserlaubnissen ab:
Sollen die Lernmaterialien für die Studierenden einer bestimmten Lehrveranstaltung zugänglich gemacht werden, ist die Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) einschlägig. Nach der Unterrichtsschranke dürfen generell Werkausschnitte von bis zu 15 % genutzt werden. Einzelne Fotos, Grafiken oder Musikstücke sowie kurze Videos dürfen auch vollständig zu Lehrzwecken verwendet werden.
Diese Regelung gilt dagegen nicht, wenn die Materialien frei im Internet oder auf einer Lernplattform für alle Studierenden einer Universität oder eines Studiengangs verfügbar gemacht werden sollen. Wenn nicht das Zitatrecht (§ 51 UrhG) greift, wäre hier eine Rechteklärung erforderlich oder es wird Fremdmaterial mit einer offenen Lizenz verwendet.
Auch Studierende dürfen Fremdmaterialien in Vorträgen, Präsentationen und Referaten, in Haus- und Seminararbeiten sowie in Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten nach den Regeln der Unterrichtsschranke oder dem Zitatrecht bzw. einer offenen Lizenz nutzen, präsentieren und teilen.
Lizenzhinweis: Der Text Urheberrecht in der Wissenschaft des BMBF ist lizenziert unter CC BY-SA 4.0 (gekürzt, angepasst und ergänzt)
Darf ich Fremdmaterialien mit anderen Lehrenden an der Universität Hildesheim teilen?
Ja - im Rahmen der Unterrichtsschranke i.d.R. bis zu 15% des Fremdmaterials.
Materialien, die nach der Unterrichtsschranke für den eigenen Lehrgebrauch kopiert wurden (generell Werkausschnitte von bis zu 15 %, Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG)), dürfen auch mit anderen Lehrenden derselben Hochschule geteilt werden. Analoge oder digitale Kopien dürfen in physischer Form weitergegeben oder digital (z. B. per E-Mail) verschickt oder über eine Cloud geteilt werden.
Auch Studierende, die Materialien für ihre Hochschulveranstaltungen kopiert haben, dürfen diese mit Kommilitoninnen und Kommilitonen teilen, die an derselben Veranstaltung teilnehmen. Das Teilen von Kopien mit Externen (die an der betreffenden Veranstaltung nicht teilnehmen) ist dagegen nicht zulässig. Aber natürlich darf man Links teilen oder Hinweise, wo Kommilitoninnen und Kommilitonen das Material finden können.
Lizenzhinweis: Der Text Urheberrecht in der Wissenschaft des BMBF ist lizenziert unter CC BY-SA 4.0 (gekürzt, angepasst und ergänzt)
Darf ich meine Lehr-Lernmaterialien ohne Zustimmung meiner Dienstvorgesetzten mit anderen teilen?
Ja - wenn Sie keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben oder weisungsgebunden arbeiten und die Materialien auf Grundlage einer expliziten Weisung erstellt haben.
Lehrende, die eigene Lehr-Lernmaterialien erstellen (und dabei keinen für die Lizenzierung relevanten Remix mit Fremdmaterialien erzeugen), haben in der Regel auch die Rechte an diesen und können selbst entscheiden, mit wem sie ihre Materialien teilen: mit Studierenden und möglicherweise auch interessierten Kolleg*innen im Intranet der Hochschule oder öffentlich als Open Educational Resources (OER).
Ausnahmen:
- Sie haben bezüglich des Nutzungsrechts anderweitige Vereinbarungen getroffen, z.B. mit der Universität oder einem Verlag
- Sie sind als wissenschaftliche*r Mitarbeitende, wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft angestellt und haben die Materialien auf Weisung der Hochschule/ Ihrer Dienstvorgesetzten erstellt
Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich mein Lehr-Lernmaterial als OER veröfentlichen möchte?
Sie müssen über die Nutzungsrechte verfügen bzw. diese einholen und die Lizenz des Materials festlegen.
Open Educational Resources (OER) sind urheberrechtlich geschützte Lehr-Lernmaterialien, die von ihren Urheber*innen zur Nachnutzung bereitgestellt werden.
Vermutlich verfügen Sie als Lehrender selbst über die Nutzungsrechte an Ihrem Material (s. Darf ich meine Lehr-Lernmaterialien ohne Zustimmung meiner Dienstvorgesetzten mit anderen teilen?). Andernfalls müssen Sie für die Veröffentlichung zunächst das Einverständnis Ihrer*s Dienstvorgesetzten einholen.
Um zu ermöglichen, dass Ihr geschütztes Material zu einem „offenen“ Material wird, müssen Sie es mit einer offenen Lizenz versehen, die dem jeweiligen Material angehängt wird. Meistens werden hierfür die weitverbreiteten Lizenzen von Creative Commons genutzt. (Falls Sie für die Veröffentlichung das Einverständnis Ihrer*s Dienstvorgesetzten benötigen, stimmen Sie am besten direkt auch die konkrete Lizenz mit ihm ab.)
Mit der offenen Lizenz legen Sie Lizenzregeln fest, die Nachnutzende einhalten müssen. Folgende Attribute stehen Ihnen hierbei zur Auswahl:
- CC BY: Autor*innen müssen genannt werden, auf Quellen muss hingewiesen werden, Lizenzangaben müssen gemacht werden
- CC BY-SA: Wie bei CC BY zzgl. der Pflicht, das Material bei Wiederveröffentlichung unter der gleichen Lizenz zu veröffentlichen
- CC 0: Keine Regeln (hiermit erklären Sie den kompletten Verzicht auf die Ausübung Ihres Urheberrechts)
Zusätzlich stehen folgende geschlossenere CC-Lizenzen zur Auswahl, die jedoch die Nachnutzung erschweren oder bestimmte Zielgruppen ausschließen:
- CC BY-NC: Wie bei CC BY zzgl. des Verbots, das Material kommerziell zu nutzen (verhindert u.a. auch die Nutzung durch freiberuflich tätige Lehrende, Weiterbildungseinrichtungen und gemeinnützige Vereine; CC BY-SA kann eine kommerzielle Nutzung oftmals auch verhindern)
- CC BY-ND: Wie bei CC BY zzgl. des Verbots, Änderungen an dem Material vorzunehmen
Eine vollständige Übersicht der möglichen Kombinationen finden Sie hier auf dem OER-Portal twillo.
Um die Lizenzierung Ihres Materials kenntlich zu machen, bringen Sie einen Lizenzhinweis auf Ihrem Material an.
Der Lizenzhinweis muss mindestens eine Information über die Lizenz (z.B. CC BY) und die Lizenzversion (z.B. 4.0) enthalten.
Sollten Inhalte in Ihrem Material enthalten sein, die unter einer anderen Lizenz stehen als das Gesamtwerk, müssen Sie innerhalb einer Ausschlussklausel darauf hinweisen, z.B. „sofern nicht an einzelnen Inhalten anders angegeben“.
Mit Ausnahme der CC0-Lizenz verlangen zudem alle CC-Lizenzen die Angabe der Urhebenden.
Persönlichkeitsrechte
Was muss ich beachten, wenn ich Abbildungen in Lehr-Lernmaterialien verwende?
Wenn Abbildungen von realen Personen in Lehr-Lernmaterialien eingefügt werden, gilt es das Recht am eigenen Bild zu beachten.
Jeder Mensch hat das Recht, darüber zu bestimmen, ob sein Bildnis veröffentlicht wird. Sind Personen erkennbar abgebildet (dies müssen keine Fotografien sein, Karikaturen o. ä. reichen), stellt sich also die Frage nach der Einwilligung der abgebildeten Person.
Generell muss jede Person vor der Veröffentlichung ihres Bildnisses um Erlaubnis gefragt werden.
Ausnahmen:
- »Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte«, d.h. gesellschaftlich relevante Geschehnisse, auch wenn sei rein unterhaltend sind
- Fotos von »Prominenten«, z.B. berühmten Schauspieler*innen auf einer Premierengala, von Musiker*innen auf der Bühne oder von Politiker*innen am Rednerpult
- Personen nur Beiwerk (z.B. in großen Gruppen oder bei Landschaftsaufnahmen
Bei den Ausnahmen ist eine Abbildung und Veröffentlichung des Fotos ohne Einwilligung möglich.
Bei all diesen Ausnahmen sind allerdings die Rechte der Betreffenden zu achten, z.B. sind Nacktfotos ohne Einwilligung in aller Regel auch bei noch so berühmten Personen verboten.
Ist keine der Ausnahmen einschlägig, muss also die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden – wenn die abgebildete Person minderjährig ist, sollte zusätzlich die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Dies kann schriftlich, mündlich oder auch per E-Mail geschehen. Allerdings empfiehlt es sich auch hier zumeist – wie bei Nutzungsrechtsübertragungen – kurze schriftliche Einverständniserklärungen einzuholen. Diese sollten auch einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Zwecken das Bild verwendet werden soll. Denn die Zustimmung zur Veröffentlichung bezieht sich stets nur auf bestimmte Verwendungszwecke.
Lizenzhinweis: Der Leitfaden Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre von Till Kreutzer und Tom Kirche ist lizenziert unter CC BY-NC-SA 4.0 (gekürzt und angepasst)
Was muss ich bei Vorlesungsaufzeichnungen beachten?
Sie benötigen eine rechtliche Erlaubnis oder die Einwilligung der betroffenen Personen.
Lehrende sind in aller Regel selbst Urhebende ihrer Lehrveranstaltungen und können daher selbst entscheiden, ob sie sich aufzeichnen und die Aufnahmen bereitstellen möchten.
Sind bei der Aufzeichnung Studierende hör- und/oder sichtbar, kann dies nach §17 Abs. 6 NHG gestattet sein. Dies gilt aber nur für Aufzeichnungen im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung, die den Teilnehmenden zugriffgeschützt zugänglich gemacht werden. Diese Aufnahmen müssen zeitnah nach Ende der Veranstaltung gelöscht werden.
Soll die Aufnahme auch von anderen Personen abrufbar sein und die Studierenden sollen oder möchten nicht visuell und/oder auditiv in der Aufnahme in Erscheinung treten, kann die Aufnahme für Rückfragen und Diskussion unterbrochen und diese im Chat gepostet und vom Lehrenden vorgelesen werden – wobei der Chat selbst dann nicht in der Aufnahme gezeigt werden darf.
Falls die Studierenden in der Aufnahme zu sehen und/oder hören sein sollen, müssen die betroffenen Personen hierzu ihre Einwilligung erteilen. Dabei muss die Einwilligung auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Studierenden dürfen bei einer Verweigerung keine Nachteile befürchten müssen oder von der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden.
Die Einwilligung muss folgende Fragen beantworten:
- Was soll aufgenommen werden?
- Welchem Zweck dient die Aufnahme?
- Ist eine Veröffentlichung der Aufnahme geplant? Falls ja – wo (z.B. nur hochschulintern oder im Internet) und wie lange bleibt sie hier verfügbar?
- Für welchen Zeitraum gilt die Einwilligung?
- Wird auf das Widerrufsrecht hingewiesen?
Es muss nicht für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden. Es ist auch erlaubt, eine bestimmte Art von Gelegenheiten abstrakt zu beschreiben, solange der Verwendungszweck gleichbleibt. Also etwa: „aus dem Sommersemester 2025“
Die Form von Einwilligungen ist frei: Sie können in Schriftform, per Mail oder auch mündlich erteilt werden.
Die Erklärung der Einwilligung ist zu dokumentieren.
Einwilligungen dürfen widerrufen werden – jederzeit und grundlos. Die Aufnahmen müssen dann an den Orten gelöscht werden, auf die die Hochschule Zugriff hat.
Lizenzhinweis: Der Text von Fabian Rack ist lizenziert unter CC BY 4.0 (gekürzt, angepasst und ergänzt)
Datenschutzrecht
Was muss ich beim Einsatz von Tools beachten?
Sie müssen auf die Einhaltung des Datenschutzes achten.
Lehrende haften persönlich für die Einhaltung des Datenschutzes beim Einsatz von Tools in der Lehre. Daher ist es in jedem Fall zu empfehlen, wann immer möglich auf die durch das Rechenzentrum (oder die GWDG) angebotenen oder auf Datenschutzkonformität geprüften und empfohlenen Tools zurückzugreifen.
Es kann aber natürlich vorkommen, dass für einen bestimmten Zweck ein Tool gesucht wird, der nicht von den vom Rechenzentrum angebotenen oder empfohlenen Tools abgedeckt wird. Wenn Lehrende eigeninitiativ Tools finden, die sie in der Lehre eigenverantwortlich einsetzen möchten, sollten sie sich im Vorfeld genau über das jeweilige Tool informieren.
Hierbei kann sie diese Checkliste der Juristin Dr. Janine Horn unterstützen:
Diese Checkliste fasst die aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgenden datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen zusammen, die Tools erfüllen müssen, um in der Lehre eingesetzt werden zu können. Sie soll den Lehrenden bei der Überprüfung, ob ein Tool datenschutzkonform ist, sowie bei der Erfüllung der Transparenz- und Dokumentationspflichten unterstützen.
Kontakt
sdll(at)uni-hildesheim.de
Tel.: 05121 / 883 93082
Räume
HC.B.1.05, HC.B.1.06
Stand
20.06.2025