Hochschulweite Rahmenprüfungsordnung (RPO)

Die Hochschulweite Rahmenprüfungsordnung (RPO) gilt ab dem 01.04.2026. Sie löst die ausgelaufene „Hochschulweite Rahmenprüfungsordnung der Universität Hildesheim zur Regelung des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernformate sowie digitaler Prüfungsformate“ ab.

Die RPO gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Hildesheim. Sie definiert studiengangsübergreifende Regelungen und gilt in Verbindung mit den studiengangsbezogenen Prüfungsordnungen (Geltungsbereiche):

  • Studiengangsübergreifende Regelungen finden sich in der RPO.
  • Studiengangsspezifische Regelungen finden sich in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Ein Laptop, auf dem die Hochschulweite Rahmenprüfungsordnung geöffnet ist, steht auf einem Counter. Im Hintergrund befinden sich rote Designerstühle.
„Die hochschulweite Rahmenprüfungsordnung stellt einen großen Schritt in der Studiengangsentwicklung der Universität Hildesheim dar. Unter Mitwirkung und Beteiligung vieler Akteur*innen aus Wissenschaft und Verwaltung wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Bachelor- und Masterstudiengänge geschaffen, die Orientierung gibt und studiengangsübergreifende Regelungen für Studium und Lehre qualitätsgesichert definiert. Im Namen der Hochschulleitung danke ich allen Mitwirkenden ganz herzlich für ihre Arbeit! “
Prof. Dr. Jürgen Sander Hauptberuflicher Vizepräsident für Studium, Lehre und studentische Belange

Was bedeutet die RPO für...?

Studierende
  • Die RPO regelt – wie alle studienbezogenen Ordnungen – Ihre Rechte und Pflichten im Studium. Wichtig: Die RPO gilt für die Studierenden aller Fachsemester ab 01.04.2026. Sie erfordert keinen Ordnungswechsel.
  • Die RPO gilt in Verbindung mit den Prüfungsordnungen (POen) der Studiengänge. Das bedeutet, einige Bereiche sind einheitlich in der RPO geregelt, andere Regelungsbereiche sind studiengangsspezifisch und weiterhin in den POen der Studiengänge zu finden. Bitte beachten Sie die Übersicht zu den Geltungsbereichen der RPO.
  • NEU: Für Abschlussarbeiten müssen Sie künftig die einheitliche Vorlage zur Eigenständigkeitserklärung mit Bezug zur KI-Nutzung verwenden (Anlage 6 RPO). Mehr dazu weiter unten.
  • NEU: Auch für unbeaufsichtigte schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Hausarbeiten) gibt es nun eine einheitliche Vorlage zur Eigenständigkeitserklärung, die KI-Nutzung thematisiert (Anlage 7 RPO). Mehr dazu weiter unten.
  • NEU: Studierende mit familiären Aufgaben können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen: s. § 29 RPO (Schutzbestimmungen) und weiter unten.
  • NEU: Alle Studierenden können eine englische Übersetzung ihrer Abschlussdokumente erhalten. Mehr dazu weiter unten.
  • NEU: Die RPO enthält hochschulweite Regelungen zur Täuschung in der Abschlussarbeit und zur Unterstützung anderer bei Täuschung in einer Prüfungsleistung. Mehr dazu weiter unten.
Lehrende und Prüfende
  • Die RPO gilt in Verbindung mit den Prüfungsordnungen (POen) der Studiengänge. Das bedeutet, einige Bereiche sind einheitlich in der RPO geregelt, andere Regelungsbereiche sind studiengangsspezifisch und weiterhin in den POen der Studiengänge zu finden. Bitte beachten Sie die Übersicht zu den Geltungsbereichen der RPO
  • NEU: KI-Nutzung und Eigenständigkeitserklärung (Studierende müssen die einheitlichen Vorlagen zur Eigenständigkeitserklärung aus der RPO nutzen!): Nähere Informationen finden Sie weiter unten.
  • NEU: Gutachten für Abschlussarbeiten bitte nur noch digital beim zuständigen Prüfungsamt einreichen (§ 33 Abs. 2 Satz 10 RPO).
  • NEU: Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen wurden erweitert (§ 29 RPO). Nähere Informationen finden Sie weiter unten.
  • NEU: Die RPO enthält hochschulweite Regelungen zur Täuschung in der Abschlussarbeit und zur Unterstützung anderer bei Täuschung in einer Prüfungsleistung. Mehr dazu weiter unten.
Ständige Prüfungskommissionen
  • Die RPO gilt in Verbindung mit den Prüfungsordnungen (POen) der Studiengänge. Das bedeutet, einige Bereiche sind einheitlich in der RPO geregelt, andere Regelungsbereiche sind studiengangsspezifisch und weiterhin in den Prüfungsordnungen der Studiengänge zu finden. Bitte beachten Sie die Übersicht zu den Geltungsbereichen der RPO.
  • Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ständigen Prüfungskommissionen bzw. Prüfungsausschüsse sind in § 25 RPO geregelt. Um den Geltungsbereich dieses Paragraphen inkraftzusetzen, ist eine entsprechende Anpassung der studiengangsspezifischen Prüfungsordnungen notwendig.
  • NEU: Die RPO enthält hochschulweite Regelungen zur Täuschung in der Abschlussarbeit und zur Unterstützung anderer bei Täuschung in einer Prüfungsleistung. Mehr dazu weiter unten.
Studiengangsbeauftragte
  • Die RPO gibt die Struktur für studiengangsbezogene Ordnungen vor.
  • Sie gilt in Verbindung mit den Prüfungsordnungen (POen) der Studiengänge. Das bedeutet, einige Bereiche sind einheitlich in der RPO geregelt, andere Regelungsbereiche sind studiengangsspezifisch und weiterhin in den studiengangsspezifischen POen zu finden. Bitte beachten Sie die Übersicht zu den Geltungsbereichen der RPO.
  • Wichtig bei geplanten Ordnungsänderungen: Einige Regelungsbereiche der RPO gelten erst dann für Ihren Studiengang, wenn sie von der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung als geltend festgelegt werden. Bei anstehenden Ordnungsänderungen oder Rückfragen dazu wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Servicestelle studienbezogene Ordnungen. Nähere Informationen zum Verhältnis der RPO zu den studiengangsspezifischen Prüfungsordnungen finden Sie auch in der Übersicht zu den Geltungsbereichen der RPO.

Wichtige Themen und Neuerungen im Überblick

Nachteilsausgleich für Studierende mit familiären Aufgaben (§ 29 RPO Abs. 2 & 8)

Studierenden mit familiären Aufgaben können während ihres Studiums aufgrund ihrer besonderen Situation Nachteile entstehen. Der Universität Hildesheim ist die Vereinbarkeit von Studium und Familienaufgaben ein wichtiges Anliegen. Deshalb wurden in der RPO im § 29 Schutzbestimmungen verankert, sodass Studierenden mit familiären Aufgaben im Bedarfsfall und auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Über den Antrag beschließt die jeweils zuständige Ständige Prüfungskommission.

Das Antragsformular für Studierende sowie weitere Informationen für Studierende und Lehrende finden Sie auf den Seiten des Familienbüros sowie des Prüfungsamts. Ein Leitfaden zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs für Studierende mit familiären Aufgaben wird ab Mitte April 2026 dort zur Verfügung gestellt. 

Englische Übersetzung der Abschlussdokumente in allen Studiengängen möglich (§ 32 Abs. 5 RPO)

Mit dem Antrag auf Abschlussarbeit in einem Bachelor- oder Masterstudiengang kann die zusätzliche Ausfertigung einer englischen Übersetzung der Studienabschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records) formlos per E-Mail unter Angabe der Matrikelnummer beim zuständigen Prüfungsamt beantragt werden. 

Ein Antrag ist nicht notwendig, wenn die studiengangsspezifische Prüfungsordnung die zusätzliche Ausstellung einer englischen Übersetzung der Studienabschlussdokumente grundsätzlich vorsieht.

KI-Nutzung und Eigenständigkeitserklärung (§ 8 Abs. 3, § 33 Abs. 3, Anlagen 6 & 7 RPO)

Sowohl für Bachelor- und Masterarbeiten als auch für unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungsleistungen (z. B. Hausarbeiten) müssen Eigenständigkeitserklärungen abgegeben werden. Hinsichtlich der Nutzung von KI im Schreib-/Arbeitsprozess beinhalten die Eigenständigkeitserklärungen drei Optionen:  KI-Nutzung ist nicht erlaubt, KI-Nutzung ist freigestellt, KI-Nutzung ist vorgegeben. Welche der drei Optionen gilt, wird für jede Prüfung(sleistung) explizit vereinbart. Wenn die Nutzung von KI freigestellt oder vorgegeben ist, muss der konkrete Einsatz in der Eigenständigkeitserklärung dokumentiert werden.

Die RPO sieht vor, dass für Abschlussarbeiten und unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungsleistungen jeweils einheitliche Vorlagen für die Eigenständigkeitserklärungen verwendet werden (s. Anlagen 6 u. 7 RPO). Diese sind als Formulare auf den Seiten des Prüfungsamtes sowie über den Onlineauftritt der Servicestelle digitale Lehr-Lernformate (SdLL) abrufbar.

Umgang mit Täuschungen (§ 30 Abs. 2 & 4 RPO)
  • Eine einmalige Täuschung in der Abschlussarbeit führt direkt zum endgültigen Nichtbestehen des gesamten Studiums. In diesem Fall besteht kein Recht auf einen Wiederholungsversuch (§ 30 Abs. 2 RPO).
  • Die Unterstützung anderer bei der Täuschung in einer Prüfungsleistung wird als Ordnungsverstoß gewertet und führt zum Nichtbestehen der Prüfung (§ 30 Abs. 4 RPO).

Fragen und Feedback? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Diese Website wird von der Servicestelle studienbezogene Ordnungen im Auftrag der Fokusgruppe 5.2 "Hochschulweite Rahmenprüfungsordnung" der Zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZKSL) betreut und laufend ergänzt. Das Team der Servicestelle steht Ihnen für Fragen und Feedback per E-Mail gerne zur Verfügung.