⇒ Link zu den Akkreditierungsurkunden
Eine ausführliche Beschreibung des Akkreditierungsablaufs finden Sie hier im Prozessmanagement.
Zum Öffnen des Prozessmanagements benötigen Sie eine RZ-Kennung.
⇒ Nach möglichkeit ein Jahr vor Ablauf der Akkreditierung. Die Befristung der Akkreditierung ist auf der Urkunde vermerkt (Akkreditierungsurkunden).
Das Präsidium und die Dekane entscheiden gemeinsam über die Wahl der Akkreditierungsagentur. Der betroffene Studiengang kann dazu zuvor eine Empfehlung abgeben. Das Qualitätsmanagement und die Dekanatsgeschäftsführung sollte darüber informiert werden.
Mehr Infos zum Ablauf gibt es im internen Prozessmanagement (Prozesslandkarte -> "Akkreditierung von Studiengängen"): <link prozessmanagement/files/>www.uni-hildesheim.de/prozessmanagement/files/</link>
Die Veröffentlichung des Gutachtens ist nach den Regeln des Akkreditierungsrates verpflichtend. Das ist geregelt in den „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ des Akkreditierungsrates. Drs. AR 20/2013, 1.1.9. (http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf )
„Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entscheidungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditierungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Vertraulichkeit sicher.“
Veröffentlicht werden die Gutachten auf der Seite des Akkreditierungsrates, genauer in der Zentralen Datenbank des Akkreditierungsrates. www.akkreditierungsrat.de
Die Akkreditierungsunterlagen werden von den Studiengangsbeauftragten und/oder den jeweiligen Instituten an die Agentur versandt. Die Anzahl der Exemplare wird von der jeweiligen Agentur vorgeschrieben. Acquin verlangt 10 Exemplare und eine CD-ROM, AQAS verlangt 6 Exemplare und eine CD-ROM.
Die Änderung der Studiengangsbezeichnung ist eine wesentliche Änderung (§ 6 NHG). Die Änderung muss mit der Akkreditierungsagentur abgestimmt werden. Die Namensänderung muss schriftlich dargelegt werden, Studien- und Prüfungsordnung (inkl. Modulhandbuch) sind einzureichen. Die Änderung sollte in intern abgestimmt sein (Dekanatsgeschäftsführung, Qualitätsmanagement, Controlling).
Wesentliche Änderungen sind Änderungen ...
Handreichung zu "Wesentlichen Änderungen" von ACQUIN
Weitere Antworten finden Sie hier: FAQ des Stiftung Akkreditierungsrates.