Rechte

Wenn Sie eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung haben, haben Sie Anspruch auf einige besondere Rechte, die Nachteile zumindest teilweise ausgleichen sollen. Die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter sind im Wesentlichen in § 164 und folgende des SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ beschrieben. Ein besonderer Kündigungsschutz ist in § 168 - §173 SGB IX verankert.

Eine mögliche Reduzierung der Lehrverpflichtung regelt die niedersächsische Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) in § 7 (4).

Für Beschäftigte gemäß WissZeitVG ist bei vorliegender Schwerbehinderung und/oder chronischer Erkrankung eine Verlängerung um 2 Jahre möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG). Weitere Informationen: https://promi.uni-koeln.de/wissenschaftszeitvertragsgesetzes-wisszeitvg-aendert-sich-auch-fuer-menschen-mit-behinderungen/.