Pflege naher Angehöriger
Das Familienbüro der Universität Hildesheim hat für Studierende und Beschäftigte mit Pflegeaufgaben hilfreiche Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Studium/ Beruf und Pflegeaufgaben zusammengetragen. Wir haben nachfolgende Links für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen umfassenden Überblick über das Thema Pflege verschaffen können.
Informationen für Studierende und Beschäftigte
Priorisierung bei der Anmeldung für Lehrveranstaltungen in LSF
Die Universität Hildesheim ermöglicht es schwangeren Student*innen und Studierenden mit Kind/ern oder Pflegeaufgaben, sich für die automatische Kursvergabe priorisiert im LSF vermerken zu lassen.
Merkblatt zu den Voraussetzungen für die Priorisierung sowie den einzureichenden Dokumenten
Pflegezeit für Beschäftigte
Am 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Seitdem haben Beschäftigte die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben zu verbessern.
Wer ist berechtigt, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen?
Anspruch auf Pflegezeit haben Arbeitnehmer*innen sowie Auszubildende. Beamt*innen fallen nicht unter das Pflegezeitgesetz. Sie haben jedoch unter Umständen Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das Dezernat für Personal und Recht.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, der Arbeitgeberin ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeberin ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen.
Pflegezeit bis zu 6 Monaten
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die Arbeitgeberin zustimmt. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies der Arbeitgeberin spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Wer gilt als „naher Angehöriger“?
Nahe Angehörige, für die Pflegezeit in Anspruch genommen werden kann, sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen, Partner*in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder/Adoptiv-/Pflegekinder des*der Ehepartner*in oder Lebenspartner*in, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
Entgeltansprüche
In der Regel besteht während der vollen Freistellung nach dem PflegeZG kein Anspruch auf Vergütung bzw. Lohn. Wird die Pflegezeit nur teilweise in Anspruch genommen, also eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, verringern sich die Vergütungsansprüche entsprechend. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Dezernat für Personal und Recht.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Über die Auswirkungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit auf Ihre Sozialversicherung (Versicherungspflicht und Versicherungsschutz in Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) informieren Sie sich bitte im Dezernat für Personal und Recht bzw. bei Ihren Versicherungen und der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Sonderurlaub für Beschäftigte
Es besteht die Möglichkeit des (unbezahlten) Sonderurlaubs. Dazu erhalten Sie nähere Informationen beim Dezernat 1: Personal und Recht.
Vorsorgevollmacht und Patient*innenverfügung
Bevor es zu einer Pflegesituation kommt sollten Sie sich wenn möglich mit Ihren Angehörigen zusammensetzen und über Vorsorgevollmacht und Patient*innenverfügung sprechen. Informationen und Vordrucke dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).
Pflegefall - Was nun?! Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen
Pflege im Überblick - Bundesgesundheitsministerium Wege zur Pflege - Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Landesportal für Seniorinnen und Senioren in Niedersachsen
Leistungen
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick - Bundesgesundheitsministerium
Prävention
Gewalt in der häuslichen Pflege: Definition, Beispiele und Tipps zur Prävention
Verbände & Vereine
Sozialverband VDK Deutschland Sozialverband Deutschland wir pflegen! Interessenvertretung und Selbsthilfe für pflegende Angehörige
Ihre Ansprechperson: Runa Krueger
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M.A. Runa Krueger Referent_innen Familiengerechte HochschuleUniversitätsplatz 1, 31141 HildesheimHC.I.0.04Dienstags bis donnerstags von 09:00 bis 13:30 Uhr und nach Vereinbarung05121 883 92156