Pflegezeit und Sonderurlaub

Pflegezeit

Am 01.07.2008 ist das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Seitdem haben Beschäftigte die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben zu verbessern.

Wer ist berechtigt, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen?
Anspruch auf Pflegezeit haben:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
  • Auszubildende

Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter das Pflegezeitgesetz. Sie haben jedoch unter Umständen Anspruch auf Freistellung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das Dezernat für Personal und Recht.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen.

Pflegezeit bis zu 6 Monaten
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Wer gilt als „naher Angehöriger“?
Nahe Angehörige, für die Pflegezeit in Anspruch genommen werden kann, sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatt(inn)en, Lebenspartner(innen), Partner(in) einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebenspartners/Lebenpartnerin, Schwiegerkinder und Enkelkinder
     

Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.

Entgeltansprüche
In der Regel besteht während der vollen Freistellung nach dem PflegeZG kein Anspruch auf Vergütung bzw. Lohn. Wird die Pflegezeit nur teilweise in Anspruch genommen, also eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, verringern sich die Vergütungsansprüche entsprechend.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Dezernat für Personal und Recht.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Über die Auswirkungen der Inanspruchnahme von Pflegezeit auf Ihre Sozialversicherung (Versicherungspflicht und Versicherungsschutz in Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) informieren Sie sich bitte im Dezernat für Personal und Recht bzw. bei Ihren Versicherungsträgern und der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.


Sonderurlaub

Es besteht außerdem die Möglichkeit des (unbezahlten) Sonderurlaubs.

Auch dazu erhalten Sie nähere Informationen beim Dezernat für Personal und Recht.

Zu den Auswirkungen eines unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund der neuen Tarifvorschriften nach dem TV-L siehe außerdem das entsprechende Merkblatt auf den Intranet-Seiten von Dezernat 1.