Bitte lesen Sie die nachstehenden Hinweise und Bedingungen zum Deutschlandstipendium sorgfältig durch. Eine PDF-Datei zum Download der Bedingungen für Ihre Unterlagen finden Sie neben dem Formular
Die Universität Hildesheim verpflichtet sich,
1. entsprechend der Satzung der Universität Hildesheim für die Vergabe von Deutschland-stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms des Bundes Studierende auszuwählen, deren bisheriger Werdegang besonders gute Studienleistungen erwarten lässt.
2. die Spende ausschließlich nach den Vorgaben der Satzung der Universität Hildesheim für die Vergabe von Deutschlandstipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms des Bundes zu verwenden und den Wünschen der Spendenden in diesem Umfang zu entsprechen.
3. den Studienfortschritt der Stipendiat*innen jährlich zu überprüfen und gemäß der Satzung der Universität Hildesheim für die Vergabe von Deutschlandstipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms des Bundes einer regelmäßigen Evaluation zu unterziehen.
4. über die gespendeten Beträge auf Wunsch eine Spendenbescheinigung auszustellen. Spendenbescheinigungen können je nach gewählter Zahlungsmodalität und Zahlungsdauer über den gesamten Spendenbetrag am Ende eines jeden Kalenderjahres ausgestellt werden.
5. die ethischen Grundsätze im Fundraising der Stiftung Universität Hildesheim einzuhalten. (https://www.uni-hildesheim.de/freunde-foerderer/spenden/ihr-geld-in-guten-haenden/)
6. die Stipendien in vollem Umfang in monatlichen Raten an die Stipendiat*innen auszuzahlen. Der*die Spender*in verpflichtet sich zur Überweisung der umseitig angegebenen Summe. Vorzeitige Beendigung des Studiums Für den Fall, dass ein*e Stipendiat*in das Studium vorzeitig beendet, ist der*die Spender*in damit einverstanden, dass das Stipendium im Rahmen der Satzung der Universität Hildesheim für die Vergabe von Deutschlandstipendien an andere Studierende der Stiftung Universität Hildesheim vergeben wird. Der*die Spender*in oder ist bekannt, dass die Stiftung Universität Hildesheim im Fall des Studienortwechsels von Stipendiat*innen während des Bewilligungszeitraumes gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms verpflichtet ist, das Stipendium bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (in der Regel Ende des jeweiligen Sommersemesters) weiter auszuzahlen. Der*die Spender*in erklärt sich damit einverstanden.