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Senat
Zentrale Organe der Universität Hildesheim sind das Präsidium und der Senat. Die Aufgaben des Senats ergeben sich aus dem Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Gemäß § 41 beschliesst er
- über Ordnungen der Universität, soweit diese Zuständigkeit nicht durch das NHG oder die Grundordnung einem Fachbereich zugewiesen ist;
- über die Grundordnung der Universität und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder;
- über die Entwicklungsplanung nach §1 Abs. 3 Satz 2 NHG (Staatliche Verantwortung) sowie den Frauenförderplan im Einvernehmen mit dem Präsidium.
Zudem nimmt der Senat zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere
- zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen sowie
- zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen.
Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von §17 Abs. 2 Satz 1 (Verarbeitung personenbezogener Daten). Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan zu hören und über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu informieren.
Der Senat wirkt mit an der Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 26 Abs. 2), ernennt oder bestellt die Präsidentin oder den Präsidenten (§ 38 Abs. 2) und kann sie oder ihn mit zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen (§ 40 Abs. 1).
Dem Senat gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder an. Sie sind im Verhältnis 7 (Professorinnen und Professoren) : 2 (wissenschaftl. und künstl. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) : 2 (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im techn. und Verwaltungsdienst) : 2 (Studierende) unmittelbar nach Gruppen gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.