Unterstützung internationaler Gastwissenschaftler_innen

Förderung ausländischer Gastdozenten

Für die Förderung ausländischer Dozenten, die eine Zeit an der Universität Hildesheim lehren möchten oder zu Kooperationsgesprächen u.Ä. hierher kommen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Wissenschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland

Information

Das Förderprogramm "Wissensschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland" wird seit 2020 nicht mehr ausgeschrieben.
Informationen zum Nachfolgeprogramm "Förderung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung" sind hier einsehbar.

DAAD-Gastdozentenprogramm

Infos

Der DAAD fördert längerfristige Gastdozenturen ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen von Lehraufenthalten an deutschen Hochschulen. Ziel ist die Internationalisierung der deutschen Hochschulen und der Stärkung der internationalen Dimension in der Lehre. Das Programm gilt für alle deutschen Hochschulen, für alle Fächer und für Wissenschaftler aus allen Weltregionen.

I.Aktionsfelder der Gastdozenten:

 (a) Bereicherung / Ergänzung der Lehrthemen und Lehrmethodik:

  • Lehrangebote mit einem spezifischen fachlichen oder interkulturellen Mehrwert (zum Beispiel Common Law in der Rechtswissenschaft, Vermittlung interkultureller Themen, Entwicklung neuer interdisziplinärer Ausbildungsprofile, Regionalstudien),

  • Eröffnung oder Pflege eines partnerschaftlichen Dialogs mit außereuropäischen Kulturen,

  • Einführung neuer Lehrmethoden, zum Beispiel problembezogenes statt themenbezogenes Lernen und

  • fremdsprachiger Fachunterricht durch Muttersprachler (keine reine Sprachvermittlung)

(b) Unterstützung von internationalen Studiengängen und Kooperationsformen:

  • Gastdozentur im Rahmen von internationalen Bachelor und Masterstudiengängen,

  • Austausch von Lehrkräften ("Teaching Staff Mobility") im Rahmen von Partnerschafts- und Studentenaustauschprogrammen,

  • forschungsbezogene Lehre im Graduierten- und Promotionsstudium.

II. Parameter und Bedingungen
  1. Die Initiative für eine Gastdozentur geht von der deutschen Hochschule aus. Sie trifft im Vorfeld der Antragstellung die Vereinbarungen mit den Kandidaten und überprüft deren Eignung für die beabsichtigte Lehrtätigkeit. Die deutsche Hochschule zeichnet auch für die inhaltliche Betreuung der Gastdozentur und die organisatorische Durchführung des Projekts verantwortlich.

  2. Ausländische Gastdozenten müssen neben einer umfangreichen Lehrerfahrung durch ihre wissenschaftliche Qualifikation (Mindestvoraussetzung ist die Promotion bzw. ein mit der Promotion vergleichbarer Abschluss) überzeugen. Im Bereich Musik und Kunst ist die künstlerische Qualifikation ausschlaggebend. In der Regel müssen die Kandidaten einer ausländischen Hochschule angehören und ausländische Staatsbürger sein. Im Ausnahmefall können auch Deutsche berücksichtigt werden, soweit sie in dem ausländischen Hochschulsystem fest verankert sind und ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Die vorgeschlagenen Gastdozenten sollen sich noch im aktiven Hochschuldienst befinden und in der Regel bei Antritt ihrer Lehrtätigkeit in Deutschland das hier geltende Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben.

  3. Die deutsche Hochschule gewährleistet die Integration der Lehrtätigkeit der Gastdozenten in das reguläre Curriculum. Der Einsatz sollte überwiegend im Pflicht- und Wahlpflichtbereich stattfinden und die Lehrveranstaltungen müssen zu anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen führen. Ein Angebot fremdsprachiger Lehrveranstaltungen ist erwünscht. Die Lehrverpflichtung muss nicht in vollem Umfang dem regulären Lehrdeputat eines deutschen Hochschullehrers entsprechen, sollte dem aber nahe kommen. An Universitäten müssen mindestens sechs Semesterwochenstunden (6 SWS) an selbstständiger Lehre angeboten werden, an Fachhochschulen 10 SWS. Bei gemeinsamen Lehrveranstaltungen mit deutschen Kollegen kann nur der von den Gastdozenten tatsächlich erbrachte Unterricht als Lehrleistung angesetzt werden.

  4. Gefördert werden längerfristige Gastdozenturen.

    Die Förderdauer:

    • bei Individualförderungen (Modell A): drei Monate bis maximal zwei Jahre (zunächst 1 Jahr mit anschließender Option einer Verlängerung,

    • bei Gastlehrstühlen (Modell B): bis zu vier Jahre.

      Im Rahmen der Gastlehrstühle können im Ausnahmefall auch kürzere Lehraufenthalte (mindestens sechs Wochen) einzelner Dozenten z.B. zur Durchführung von Blockveranstaltungen stattfinden.


      Es wird davon ausgegangen, dass sich die ausländischen Gastdozenten nur zeitlich befristet an der deutschen Hochschule aufhalten.

  5. Eigenbeitrag der deutschen Hochschule zu einer Gastdozentur:

    • Bei Individualförderungen (Modell A) muss eine angemessene Infrastruktur für die Gastdozentur bereitgestellt werden, die zum Beispiel folgende Leistungen umfasst: Dienstzimmer mit Kommunikations- und Computerausstattung, Nutzung des Sekretariatsdienstes, Zuordnung einer studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft, Sachmittel, Zugangsberechtigungen für Kopierer und Bibliothek, Zugang zu Forschungsgeräten. Diese Infrastruktur ist im Antrag der Hochschule detailliert darzulegen. Eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Hochschule an den Bezügen der Gastdozenten (im Rahmen von ca. 20 % der Gehaltskosten) wird als positives Kriterium bei der Auswahl berücksichtigt.

    • Bei Gastlehrstühlen (Modell B) wird wegen der Langfristigkeit der Förderzusage neben der Bereitstellung der Infrastruktur zusätzlich ein Finanzbeitrag von 30% an den Bezügen der Gastdozenten vorausgesetzt, den die Hochschule beisteuern muss.

  6. Die deutsche Hochschule unterstützt die Gastdozenten bei der Vorbereitung ihrer Lehrtätigkeit und Einreise nach Deutschland. Während des Aufenthalts unterstützt sie zudem die akademische Integration der Gastdozenten und fördert auch deren soziale Integration.

  7. Den deutschen Hochschulen wird nahegelegt, den Wirkungskreis einer Gastdozentur über den der Hochschule hinausgehen zu lassen. Dies sollte durch mindestens eine öffentliche und öffentlichkeitswirksame Veranstaltung unter Einbeziehung der Medien erfolgen. Es wird empfohlen, die Gäste auch in den Fachkreisen außerhalb der eigenen Hochschule bekannt zu machen.

III. Fördermodelle

Modell A – Individualförderung

Gefördert werden individuelle Gastdozenturen einzelner ausländischer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die eine befristete Lehrtätigkeit an der deutschen Hochschule wahrnehmen. Das inhaltliche Profil der Gastdozentur in Bezug auf Lehre und Forschung sollte dem einer regulären Professur entsprechen. Das Lehrprogramm des Gastes und sein konkreter Beitrag zu Internationalisierung der Lehre ist im Antrag der Hochschule zu spezifizieren. Die Dauer der Lehrtätigkeit beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre

Modell B – Gastlehrstühle

Gefördert wird ein Gastlehrstuhl ("Stelle") als strukturbildende Maßnahme, mit deren Hilfe die Internationalisierung eines Studiengangs ermöglicht und verstetigt werden soll. Dieses Modell bietet sich unter anderem an, wenn bei neu eingerichteten Studiengängen eine längerfristige Sicherung des Lehrangebots notwendig ist und dies wegen der fachlichen Breite den Einsatz wechselnder Wissenschaftler erfordert. Die maximale Förderdauer eines Gastlehrstuhls beträgt vier Jahre 
Bei der Beantragung eines Gastlehrstuhls sind der Studiengang, seine innovativen und internationalen Aspekte, seine besondere Attraktivität und die Integration des Gastlehrstuhls in den Studiengang genau darzulegen. Zur Verdeutlichung der Intention soll der Gastlehrstuhl einen Namen tragen.

Die Entscheidung über das Gesamtkonzept trifft eine Auswahlkommission des DAAD. Darüber hinaus wird an der einladenden Hochschule ein Beirat eingerichtet, der den Gastlehrstuhl betreut und über die Berufungen entscheidet. Diesem Beirat sollen zwei Vertreter der Hochschule, eine Persönlichkeit der lokalen Wirtschaft oder der Medien und ein Fachgutachter des DAAD angehören.

Die Förderdauer für einzelne Gastdozenten auf Gastlehrstühlen liegt wie bei einer Individualförderung zwischen drei Monaten und zwei Jahren. Darüber hinaus besteht bei Gastlehrstühlen in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Gastdozenten für kürzere Lehrblöcke von mindestens sechs Wochen zu Kurzaufenthalten einzuladen. Aufgrund der Langfristigkeit der Förderungszusage wird bei Gastlehrstühlen bei allen Fördermaßnahmen eine Eigenbeteiligung der deutschen Hochschule in Höhe von 30 % der Gehaltskosten der Gastdozenten vorausgesetzt.

IV. Förderleistungen

1. Vergütung der Gastdozenten:

  1. im Falle einer Individualförderung (Modell A / Dauer der Dozentur 3 bis 24 Monate) fördert der DAAD

    • die monatlichen Bruttobezüge des Gastdozenten/der Gastdozentin und

    • den Arbeitgeberanteil der Hochschule zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (maximal 13% der Beitragsbemessungsgrenze).

    • Die Bezüge orientieren sich an der W-Besoldung für Hochschullehrer, am TVöD-L oder an speziellen Pauschalvergütungen der Hochschulen für Gastwissenschaftler. Zur Einstufung klärt die deutsche Hochschule den Status der Gastdozentin/des Gastdozenten an der jeweiligen Heimathochschule. Heimatbezüge bleiben anrechnungsfrei. Leistet die Hochschule einen Eigenbeitrag zum Gehalt des Gastdozenten, reduziert sich die DAAD-Förderung entsprechend.

  2. im Falle eines Gastlehrstuhles (Modell B) fördert der DAAD

    • 70% der Gehaltskosten bei Einzeldozenturen von 3 bis 24 Monate (s.o.)

    • Aufenthaltskosten (Tages-/ Monatssätze) und ein Honorar für die Lehre von EUR 70,00 pro Unterrichtsstunde (inklusive Vor- und Nachbereitung) bis zu einem Kostenanteil von 70% bei Kurzaufenthalten von mindestens sechs Wochen.

      Für die Aufenthaltskosten werden die Sätze des DAAD für Studienaufenthalte ausländischer Wissenschaftler zugrundegelegt (s. Aufenthaltssätze / Honorarsätze (Modell B) bei Kurzaufenthalten).

2. Zusätzliche Leistungen des DAAD für die Gastdozentin/den Gastdozenten (Modell A und B):

  • Zuschuss zur Krankenversicherung

    • Bei einem Krankenversicherungsverhältnis der Gastdozentin/ des Gastdozenten (gesetzlich oder privat), das vom Leistungsumfang her die Anforderungen des Sozialgesetzbuchs § 5 erfüllt, leistet der DAAD einen Zuschuss, den die deutsche Gasthochschule der Gastdozentin / dem Gastdozenten erstattet. Dieser Zuschuss für die Krankenversicherung entspricht 50% der von der Gastdozentin/ dem Gastdozenten tatsächlich aufgewendeten Mittel für die Krankenversicherung, maximal jedoch nur dem Arbeitgeberanteil bis zu 50% des für den Standardtarif maßgeblichen durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Der ggf. bewilligte Maximalzuschuss des DAAD zum Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung beträgt z. Zt. EUR 261,00 und wird im Falle einer Bewilligung im Finanzierungsplan zum Zuwendungsvertrag ausgewiesen.

      "Beihilfen" können nicht gewährt werden.

    • Im Falle von Kurzaufenthalten von mindestens 6 Wochen (nur im Rahmen der Förderung von Gastlehrstühlen) oder einem anderweitigen, nachgewiesenen Krankenversicherungs-schutz für die Zeit der Gastdozentur in Deutschland gewährt der DAAD einen reduzierten monatlichen Zuschuss zum Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung in Höhe von z.Zt. EUR 130,50.

  • Mobilitäts- und Reisekosten während des Aufenthalts in Deutschland

    • Die sog. Mobilitätspauschale soll diejenigen Kosten decken, die der Gastdozentin/ dem Gastdozenten beim Besuch von auswärtigen Fachtagungen und Fachkongressen oder beim Besuch von Fachkollegen entstehen. Die Pauschale kann jedoch nur im Falle einer mindestens ein volles Semester dauernden Gastdozentur bewilligt werden. Ist dies der Fall, können der Gastdozentin/ dem Gastdozenten von der deutschen Gasthochschule pro Semester EUR 500,00 pauschal ausgezahlt werden, sofern die Gastdozentin/ der Gastdozent der deutschen Gasthochschule nachweist, dass sie/ er an einem Kongress teilnehmen oder einen Fachkollegen besuchen wird.

  • Internationale Reise- und Gepäckkosten

    • Der Gastdozent/ die Gastdozentin erhält eine Reisekostenpauschale und eine Gepäckkostenpauschale. Die Pauschalsätze sind länderspezifisch und sollen sowohl Kosten für die Einreise aus dem Heimatland nach Deutschland als auch für die Rückreise in das Heimatland decken. Die jeweils gültigen Sätze erfragen Sie bitte in Referat 511.

    • Im Falle von Gastdozenturen, die mindestens zwei volle Semester dauern, werden Reise- und Gepäckkosten von begleitenden Familienmitgliedern (Ehepartner und/ oder minderjährige Kinder) für die Einreise aus dem Heimatland nach Deutschland als auch für die Rückreise in das Heimatland ebenfalls durch Pauschalen abgegolten. Verbleiben Ehepartner und/ oder minderjährige Kinder während der zwei volle Semester dauernden Gastdozentur im Heimatland, steht der Gastdozentin/ dem Gastdozenten eine Reisekostenpauschale (ohne Gepäckkosten) für eine Zwischenheimreise zu. Die jeweils gültigen Sätze erfragen Sie bitte in Referat 511.

  • Workshops und Tagungen

    • Veranstaltungen, die in unmittelbaren Zusammenhang und im Verlauf der Gastdozentur an der deutschen Hochschule stattfinden, können vom DAAD finanziell unterstützt werden. Dazu ist eine konkrete Programm- und Kostenplanung mit Angaben zum Teilnehmerkreis an den DAAD zu leiten. Die maximale Fördersumme pro Projekt beträgt EUR 3.000,00.

V. Antragstellung / Antragsunterlagen

Anträge auf Förderung einer Gastdozentur/ eines Gastlehrstuhls bestehen aus

  • Antragsformular

  • Finanzierungsplan der deutschen Gasthochschule

  • Antragsbegründung (Anlage)

  • Beschreibung des Inhaltes der Lehrveranstaltungen des Gastdozenten (Modell A) bzw.

    Darlegung des fachlichen/internationalen Profils des Gastlehrstuhls und Studiengangs (Modell B) (Anlage)

  • Lebenslauf und Publikationsliste der vorgeschlagenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten (Anlage)

VI. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Über die Förderung einer Gastdozentur / eines Gastlehrstuhls entscheidet eine aus Hochschullehrern bestehende DAAD-Auswahlkommission.

Die wichtigsten Auswahlkriterien sind der Beitrag des Vorhabens zur Internationalisierung der Lehre, der curriculare Gewinn für die Studierenden, die wissenschaftliche Qualifikation und Eignung der Dozenten, der Multiplikatoreffekt des Projekts innerhalb und außerhalb der Hochschule, die Entwicklungsperspektive für eine nachhaltige Zusammenarbeit und schließlich das Verhältnis von Ertrag zu Kosten.

Antragstermine

Förderbeginn

15. Juli:

für Vorhaben ab dem Sommersemester des folgenden Jahres. Entscheidung der DAAD-Auswahlkommission i.d.R. Anfang Oktober.

15. Januar:

für Vorhaben ab dem Wintersemester desselben Jahres. Entscheidung der DAAD-Auswahlkommission i.d.R. Anfang April.

Die Online-Anträge sollen dem DAAD spätestens zu den o.g. Terminen vorliegen. Es können nur vollständig eingereichte Anträge bearbeitet werden.

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