Satzung des Graduiertenzentrums der Universität Hildesheim

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 165 - Nr. 11 / 2021 (29.09.2021) - Seite 3 -

Der Senat der Universität Hildesheim hat am 23.06.2021 gemäß § 41 Absatz 1, Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133), die folgende Satzung für das Graduiertenzentrum der Stiftung Universität Hildesheim beschlossen:

§ 1 Name und Rechtsform

Das Graduiertenzentrum ist eine unselbständige wissenschaftliche Einrichtung der Universität Hildesheim.

§ 2 Aufgaben

Das Graduiertenzentrum macht koordinierende und fachbereichsübergreifende Angebote rund um die Nachwuchsförderung und die Förderung von Wissenschaftler:innen in ihren frühen Karrierephasen sowie zur akademischen Personalentwicklung.

§ 3 Struktur

Das Graduiertenzentrum besteht aus der Leitung (Vizepräsidentschaft für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs), der Geschäftsführung und einem Beirat.

§ 4 Geschäftsführung des Graduiertenzentrums

(1) Die Geschäftsführung hat die folgenden Aufgaben:
• organisatorische und administrative Führung des Graduiertenzentrums
• Koordinierung der Geschäftsabläufe
• Öffentlichkeitsarbeit
• Vernetzung und Pflege von Kooperationen mit (außer)universitären Einrichtungen und Institutionen
• (Weiter-)Entwicklung eines überfachlichen Qualifizierungsangebots
• Beratung des Nachwuchses und der dafür zuständigen Stellen und Einrichtungen

(2) Die Geschäftsführung nimmt an regelmäßigen Sitzungen mit der Leitung (Vizepräsidentschaft für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs) teil und hat der Leitung gegenüber eine Informationspflicht.

(3) Die Geschäftsführung organisiert Qualitätssicherungs- und Evaluationsverfahren für das überfachliche Qualifizierungsangebot des Graduiertenzentrums.

(4) Die Geschäftsführung unterstützt den Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 5 Beirat

(1) Die Leitung (Vizepräsidentschaft für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs) und die Geschäftsführung werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Beirat beraten.

(2) Die Mitglieder des Beirats setzten sich aus internen Vertreter:innen der Fachbereiche (vier Dekan:innen) und einer Vertretung aus dem Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (CeLeB, Vorstand der Abteilung 2: Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs) sowie Vertreter:innen aller Zielgruppen (zwei Masterstudierende, zwei Promovierende, zwei Postdocs und einer Juniorprofessur) der Universität Hildesheim zusammen. Ebenfalls im Beirat vertreten sind externe Expert:innen (bis zu fünf) aus der Hochschul- und Wissenschaftsforschung, dem Wissenschaftsmanagement und der Wissenschaftskommunikation sowie Expert:innen mit einschlägigen Erfahrungen in der Nachwuchsförderung. Die Amtszeit beläuft sich auf zwei Jahre. Eine erneute Ernennung der Vertreter:innen ist möglich. Die personellen Vorschläge für die externen Beiratsmitglieder erfolgen durch die Hochschulleitung und werden von dieser bestellt. Die internen Vertreter:innen sind entweder Kraft Amt Mitglied oder es werden Vertretungen der jeweiligen Zielgruppe in den Beirat des Graduiertenzentrums entsandt: für die Masterstudierenden vom Studierendenparlament, für die Promovierenden von der Promovierendenvertretung, für die Promovierten von der Konferenz der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter:innen (KWM) und für die Juniorprofessor:innen wechselt die Vertretung alle zwei Jahre gemäß eines Rotationsverfahrens zwischen den Fachbereichen.

(3) Die Aufgaben des Beirats liegen in der Einschätzung und Beratung zum Konzept und den Angeboten des Graduiertenzentrums, darin Ideen zu entwickeln und Impulse zu geben, in der Überprüfung der Ziele sowie darin Vorschläge zur Evaluation des Graduiertenzentrums zu entwickeln.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft.

Download: Satzung des Graduiertenzentrums [PDF]