Eine Unrechtsgrenze in Europa – Die zentrale Erfassungsstelle in Salzgitter

Eine Unrechtsgrenze in Europa - Die Zentrale Erfassungsstelle in Salzgitter

Eine Unrechtsgrenze in Europa
Die Zentrale Erfassungsstelle in Salzgitter

In seinem völlig frei gehaltenen Vortrag, der von der ersten bis zur letzten Minute zu fesseln verstand, führte Oberstaatsanwalt Grasemann zu Beginn aus, dass sich die Akten der Zentralen Erfassungsstelle (ZESt) in Salzgitter heute nicht mehr in Niedersachsen, sondern im Bundesarchiv in Koblenz befinden, wohin sie im vergangenen Jahr zu weiteren Forschungszwecken überstellt worden sind. Die Entstehung dieser Erfassungsstelle war eine politische Entscheidung gewesen, die auf den Regierenden Oberbürgermeister von Berlin, Willy Brandt (SPD), zurückzuführen ist, der im August 1961, wenige Tage nach den einsetzenden Absperrungsmaßnahmen der DDR-„Staatsorgane“ in Berlin, Beweissicherungen und die Erarbeitung eines Katalogs begangener Unrechtshandlungen an der innerdeutschen Grenze (der von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs so festgelegten Demarkationslinie) gefordert hatte. Von 1961 bis 1989 bestand diese Einrichtung in Salzgitter. Grasemann führte zunächst aus, warum es solch' einer eigenen Stelle bedurfte. Das vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai beschlossene und am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz hatte nur beschränkte Gültigkeit und zwar für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung hatte somit keine direkte Einflussnahmemöglichkeit auf Vorgänge in der DDR bzw. an der Demarkationslinie.
Zur Funktion der ZESt: Sie hatte die Aufgabe einer reinen Registrierungsstelle wahrzunehmen. So war sie nicht eine Dienststelle des Bundes, sondern eine Einrichtung der Länder. Zur weiteren Behandlung der erfassten Vergehen und Unrechtshandlungen erfolgte nach richterlicher Vernehmung die Abgabe der Materien an verschiedene Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik. Die Klärung der Zuständigkeit hatte den Weg über den Bundesgerichtshof zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig trat so viele Fälle an verschiedene Staatsanwaltschaften ab, was mit deren örtlicher Zuständigkeit zu tun hatte.
Die Beweissicherung der ZESt betraf vier Tatbestände: (a) alle Gewaltakte an der Demarkationslinie (Tötung von Flüchtenden); (b) juristisches bzw. justitielles Unrecht, d. h. Rechtsbeugungen; (c) Misshandlungen in Justiz- und Strafvollzugsanstalten der DDR und (d) politische Denunziationen durch Anzeigen bei der Volkspolizei oder bei der Staatssicherheit, dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS), zu erfassen. Untersuchungshaft war in der DDR vielfach mit „Fluchtgefahr“ begründet worden, die es per definitionem ja eigentlich gar nicht geben durfte. Kern des gesamten Komplexes sind rund 42.000 Vorermittlungsverfahren.
Mit der ZESt war eine eminent wichtige politische Anerkennung und Benennung der Unrechtshandlungen verbunden sowie eine moralische Würdigung der Leidtragenden und Opfer des DDR-Regimes erfolgt, was Grasemann unterstrich. Die Arbeiten der ZESt waren einerseits zwar politisch höchst umstritten, bewirkten aber andererseits zweifelsohne einen großen Rechtfertigungsdruck auf das SED-Regime, wie Grasemann weiter betonte. So bezeichnete die DDR die ZESt als „Relikt des Kalten Krieges“. Staatsratsvorsitzender und Chef des SED-Politbüros, der aus Wiebelskirchen im Saarland stammende gelernte Dachdecker Erich Honecker deponierte vier Punkte in seinen „Geraer Forderungen“ von 1980 in Richtung Bonn: Erstens sollte demgemäß die Elbgrenze in der Mitte von Lauenburg und Schnackenburg verlaufen, zweitens die Staatsbürgerschaft der DDR durch die Bundesrepublik anerkannt werden (was eine rasche und unproblematische Aufnahme von DDR-Flüchtlingen verkompliziert und in letzter Folge auch eine Asylbeantragung durch Deutsche in Deutschland bedeutet hätte  eine Anomalie sondersgleichen!). Drittens hätte die Umwandlung der Ständigen Vertretungen der beiden deutschen Staaten in Botschaften erfolgen sollen, was die Aufnahme internationaler Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR bedeutet hätte und einer politischen Anerkennung der DDR durch Bonn gleichgekommen wäre. Die SPD-FDP- und die folgende CDU-FDP-Koalition lehnten dieses Ansinnen ab. Bonn sprach immer von „besonderen Beziehungen“, „innerdeutschen Beziehungen“ oder „deutsch-deutschen Beziehungen“. Viertens forderte Honecker die Abschaffung der ZESt, was auf indirekte Weise ihre politische Relevanz sowie ihre deutschlandpolitische Effizienz verdeutlichte. Grasemann warf die Frage auf, was die SED-Führung an dieser Registrierungsstelle eigentlich so störte. Die Antwort lautete: Die Existenz dieser ZESt mitten in Europa war Ausdruck einer abnormen, d. h. nicht-normalen Situation gewesen und zum Synonym für Menschenrechtsverletzungen geworden. Sie war im Westen wie im Osten Deutschlands ein Begriff. Doch hatte die Frage des Festhaltens an dieser ominösen und offenbar den Nerv des DDR-Regimes treffenden Stelle innerhalb der Bundesrepublik auch Kontroversen ausgelöst. Sie war nicht unumstritten. Wie sich in der anschließenden Diskussion herausstellte, waren es führende SPD-Politiker wie die Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein (Björn Engholm, SPD) und von Niedersachsen (der spätere Bundeskanzler Gerhard Schröder, SPD), die die Auflösung der ZESt forderten bzw. ihre Auflassung als Entgegenkommen der DDR gegenüber empfahlen. Grasemann verwies in diesem Zusammenhang während seiner Ausführungen auf einen Vortrag, den er in der Akademie für Politische Bildung in Tutzing im Jahre 1997 im Beisein von Annemarie Renger und Hans-Jochen Vogel, dem vormaligen Justizminister, gehalten hatte. In diesem Vortrag hatte Grasemann die Notwendigkeit dieser Erfassungsarbeit gegenüber Widerständen aus eigenen Parteireihen verteidigt und begründet. Vogel missfielen diese Ausführungen offensichtlich. Konrad Porzner (BND) kommentierte im Anschluss daran die gedämpfte Laune des ehemaligen Oberbürgermeisters von München und SPD-Bundeskanzler-Kandidaten Vogel mit den Worten: „Das war gut. Das brauchte Hans-Jochen mal.“ In einer am 1. August 2007 im Fernsehen ausgestrahlten ARD-Dokumentation mit dem Titel „Wenn Tote stören“ war dann Vogel zu sehen und sinngemäß mit den Worten zu hören: „Es war ein Fehler, die Auflösung der ZESt gefordert zu haben.“ Grasemann durfte diese späte, aber bei Politikern eher selten anzutreffende, d. h. offen geäußerte selbstkritische Einsicht zu Recht als späte Rechtfertigung der Registrierungsarbeiten dieser Stelle in Salzgitter werten.

Was nun aber wurde registriert?, so lautete eine weitere Frage, die der packend sprechende Referent aufgeworfen hatte. Es war im Grunde alles an Handlungen und Untaten zu erfassen an einer Grenze, an der Schießbefehl galt und 1,3 Millionen Bodenminen verlegt sowie SM 70-Splitterminen an den berüchtigten grauen Metallgitterzäunen angebracht waren. Die Zahl der Toten ist bis heute nicht zur Gänze geklärt. Ab dem Bau der Berliner Mauer vom 13. August 1961 sind es über 1.000 Todesfälle gewesen, die registriert werden konnten, wobei auch Selbstmorde, Unglücksfälle durch Ertrinken in der Elbe oder in der Ostsee hinzuzurechnen wären. Der Schießbefehl bestand sogar bei schwimmenden Flüchtlingen, die wegtauchten. In solchen Fällen galt Handgranateneinsatz. Grasemann machte klar (was für viele Jugendliche, die nach 1989 geboren sind, heute nicht mehr als selbstverständlich anzusehen ist), dass es sich bei der DDR um ein Regime handelte, das nicht demokratisch legitimiert war. Man ging nicht wählen, sondern „falten“, wie es im Volksmund lautete. So galt aus bundesdeutscher Sicht die juristisch-rechtliche Verantwortung für die Toten und Verletzten an dieser Grenze zu prüfen und zu dokumentieren. Grasemann ging auf die dramatischen Fluchtbewegungen ein: Bereits vor dem 13. August 1961 hatten drei Millionen Bürger der SBZ/DDR den Rücken gekehrt. Allein zwischen dem 1. Januar 1961 und dem Mauerbau waren es über 150.000, im Juni und Juli 1961 jeweils 30.000 Menschen, die genug hatten und über die offene Grenze gegangen waren. Rund 50% der Flüchtlinge waren unter 25 Jahre alt. Auf diese Weise drohte auf kürzer oder länger der totale Exodus der DDR, was die Maßnahmen um den Mauerbau erklärt, wobei die propagandistische Begrifflichkeit des „antifaschistischen Schutzwalls“ und der „Notwehr“ mehr als problematisch war.

Grasemann ging dann in seinem an Beispielen reichen Vortrag auf einen besonderen krassen Fall ein. Am 9. April 1969 war in Berlin-Mitte ein 28-jähriger Dekorationsmaler namens Johannes Lange aus Dresden unbeirrt und scheinbar unaufhaltsam auf die Mauer zugeschritten. Er schien durch nichts mehr zum Rückzug zu bewegen. Seine Fluchtchance war aber gleich Null, denn wie hätte er die sechs Meter hohe Mauer überwinden können? Dennoch erfolgte die „Vernichtung des Grenzverletzers“, wie die Diktion bei der „Erfüllung des Kampfauftrags“ lautete, und zwar mit einer 148 Schuss-MG-Salve. Der Fluchtversuch bei Nacht galt dabei als besonders verwerflich. Für die Schützen, die ohne Not abgedrückt hatten, gab es Armbanduhren als Erfolgsprämien. Bei der späteren Strafverfolgung durch die Bundesrepublik galt es, die Schusswaffengebrauchsregelung der DDR zu beachten. Teil der späteren Anklageschrift waren in diesem Fall auch führende politische Repräsentanten der DDR wie
Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph und Egon Krenz.

Ein anderer Fall berührte den Straftatbestand des versuchten Totschlags in einem nachträglichen Verfahren des Landgerichts Lüneburgs, welches einen Schützen verurteilte, weil sich der „Republikflüchtling“, so der DDR-Jargon, bereits auf bundesdeutschem Territorium befunden hatte. Das Urteil lautete 1 Jahr und 10 Monate mit Bewährung. Grasemann warf die Frage auf, ob ein solches Strafausmaß angemessen war. Für einen heimtückischen Mord 1965 an der Demarkationslinie bei Kleinmachnow wurde ein Vorgesetzter von Grenzsoldaten, die zwei Flüchtlinge gestellt hatten, zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die juristische Bilanz ist teils ambivalent, teils angemessen zu beurteilen. Die eigentliche juristische Aufarbeitung erfolgte vielfach erst Jahrzehnte später, nämlich nach 1989/90. Das Strafmaß war, wie Grasemann verdeutlichte, an Verantwortungsbereichen ausgerichtet, orientierte sich also von oben nach unten, wodurch es auch um mittelbare Täterschaften, also den Tätern hinter dem Täter, ging. So wurden auch Politiker wie Egon Krenz mit 6 Jahren und 6 Monaten oder Generäle mit 4 bis 5 Jahren Haft belegt. Generaloberst Streletz erhielt 5 Jahre. In einem Urteil des Landgerichts Stuttgart von 1963 wurde die Befehlsstruktur im Sinne der Verantwortlichkeiten aufgezeigt und entsprechend berücksichtigt.
Grasemann ging auch auf DDR-Internas ein, die dem zeitgenössischen Bundesbürger verborgen geblieben waren. Die Grenz- und Mauerschützen wurden nach erfolgten Taten in der Regel sofort von der jeweiligen Truppe aus der Grenzregion abgezogen, weil Irritationen und Unstimmigkeiten zu gewärtigen waren. Sie wussten in der Regel nichts von ihren Opfern. Vielfach handelte es sich um jugendliche Täter mit einem Alter von 20 Jahren, die sich über das Ausmaß und die Folgen ihrer Handlungen nicht bewusst waren, geschweige denn vorher darüber reflektiert hatten. Die bundesdeutsche Strafjustiz war mit diesen Fällen oftmals überfordert, wie Grasemann einräumte. Ein Strafausmaß von einem Jahr und drei Monaten schien vor diesem Hintergrund auch erklärlich und vertretbar.
„Wir müssen alles erfahren“, lautete eine der Devisen des Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke, der praktisch in allen gesellschaftlichen und privaten Lebensbereichen spionieren und überwachen ließ. Niemand konnte sich sicher sein. Die Kontrollen und Überwachungen erfassten auch Personen, die sich in den Westen Deutschlands abgesetzt hatten, wie der nach Kaiserslautern geflohene Ex-DDR-Fußballstar Lutz Eigendorf vom Stasi-Klub BFC Dynamo Berlin, auf dessen tödlichen Autounfall Grasemann in der anschließenden Diskussion näher einging.
Grasemann betonte, dass sich die Strafverfolgung in der Bundesrepublik an den DDR-Gesetzen, d. h. den Vorschriften im DDR-Strafrecht orientierte, wobei es auch Übertretungen wie Justizunrecht und willkürliche Tötungen gab. Straftatbestände im DDR-Recht waren „ungesetzliche Verbindungsaufnahme“, „öffentliche Herabwürdigung der DDR“ oder „Beeinträchtigung der staatlichen Tätigkeit“.

Grasemann schilderte einen spektakulären Fall, bei dem ein Berliner Arzt aus Protest gegen das SED-Regime mit einem schwarzen Mantel tagelang auf dem Alexanderplatz gestanden hatte und daraufhin ohne gesetzliche Grundlage 1 ½ Jahre eingesperrt worden war. Weniger drakonische Strafen bestanden für Widersetzliche im Entzug der Fahrerlaubnis oder dem Einzug eines Automobils, des sogenannten „Trabanten“ oder „Trabis“, ein Gefährt, auf dessen Erhalt man als Privatmensch in der DDR in der Regel allein schon 14 Jahre hatte warten müssen.
Grasemann führte weiter aus, dass im Falle des Erzählens politischer Witze drei bis sechs Jahre Zuchthaus standen, wie er an einem Urteil des Bezirksgerichts Halle aus dem Jahre 1963 verdeutlichte. Der betreffende Witz wurde als so „gemein“ qualifiziert, das auf seine Wiedergabe im entsprechenden Akt verzichtet worden war. Beklemmend war der geschilderte Fall der Werdauer Oberschüler aus dem Jahre 1951, die nach dem Vorbild der antinazistischen Widerstandsgruppe „Weiße Rose“ der Geschwister Scholl in München aus dem Jahre 1943 durch eine Handdruckmaschine auf mehreren Flugzetteln festgestellt hatten, dass NSDAP und SED, HJ und FDJ sowie Gestapo und MfS das gleiche System verkörperten. Alle Beteiligten wurden durch ein Gericht in Zwickau verurteilt. Es hagelte im Prozess gegen die Werdauer Oberschüler 130 Jahre Zuchthaus, von 6 bis 15 Jahren aufwärts.
Grasemann machte klar, dass bis 1981 in der DDR die Todesstrafe vollstreckt wurde. Im Strafgesetzbuch war sie noch bis 1987 enthalten. In Dresden war es zu Enthauptungen durch Gerätschaften aus der NS-Zeit gekommen. Besonders schwer traf es „Verräter des MfS“, unter anderem Flüchtlinge, die nach ihrer „Rückführung“ in der DDR hingerichtet wurden. Erst im Vorfeld des Besuchs von Erich Honecker in Bonn im Jahre 1987 bei Helmut Kohl erfolgte die Entscheidung des Staatsrats der DDR zur demonstrativen Abschaffung der Todesstrafe als Ausdruck der politischen „Normalität“.

Grasemann gab Schätzungen von 250.000 DDR-Justizopfern an. Alle potentiellen Oppositionsgruppen waren vom SED-Regime kriminalisiert worden trotz des Entspannungsprozesses in Europa. Den Einfluss der KSZE-Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 berührte Grasemann erst stärker in der anschließenden Diskussion. Seinen Ausführungen zufolge war jedoch zu entnehmen, dass Unrechtshandlungen in der DDR trotzdem weiter erfolgten. So erhielten DDR-Bürger, die 1988 in die sowjetische Botschaft „Unter den Linden“ in Berlin-Ost mit dem Appell „Befreit uns nochmal!“ und „Gorbi et orbi!“ gelangt waren, 1 ½ Jahre Haft wegen „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme“. Ähnlich erging es DDR-Urlaubern, die in Ungarn Aufnahme in der bundesdeutschen Botschaft in Budapest gesucht hatten, um Ausreisenanträge zu stellen. Nach der Rückkehr vom Urlaub stand die Stasi vor der Haustüre und die Haftstrafen folgten auf den Fuß. Grasemann bilanzierte positiv: 62.000 Ermittlungsakten der ehemaligen vor Ort tätigen Staatsanwaltschaften konnten in den neuen Ländern von Rostock bis Leipzig erfasst werden. Die Anklagequote belief sich auf 1,7%, vor allem gegen „Justizjuristen“ die verurteilt wurden. Es handelte sich um Urteile gegen Richter und Staatsanwälte, die Todesurteile gesprochen bzw. anderweitige Unrechtshandlungen gedeckt bzw. veranlasst hatten. In den so genannten Waldheim-Prozessen aus dem Jahre 1950 ging es um aus dem Internierungslager Buchenwald entlassene Personen, die mit Todesurteilen und schweren Haftstrafen konfrontiert worden waren. Unter der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) der SBZ, der späteren DDR, wurde das ehemalige Konzentrationslager Buchenwald der Nationalsozialisten in ein sowjetisches bzw. DDR-Internierungslager für politische Gegner (Altkommunisten, Sozialdemokraten, SED-Oppositionelle) umgewandelt. Im berüchtigten Waldheim-Verfahren (benannt nach einem Ort namens Waldheim) wurden in einer einmaligen Prozesslawine allein in zwei Monaten 3.300 Urteile gesprochen. 12 Strafkammern in Chemnitz kamen in diesem Urteilsexzess kaum mehr mit ihrer Arbeit nach: 32 Todesurteile und 146 mal „lebenslänglich“ wurden verhängt. Rund 2.700 Personen erhielten 10 bis 25 Jahre Haft.
Grasemann resümierte seine Ausführungen mit dem Argument, dass das DDR-Regime mit dieser Politik „Angst vor diesem Staat“ erzeugen wollte. Dabei betonte er, wie wichtig die Grundfreiheiten seien, vor allem das Recht der Freiheit vor Angst.
Zuletzt widerlegte er die Kritiker aus der Ex-DDR, die das Vorgehen der bundesdeutschen Justizbehörden als „Siegerjustiz“ zu brandmarken versuchten. Dies sei, so Grasemann, „Unfug“. Der Artikel 103, Absatz 2, im Grundgesetz (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war), wonach keine Strafe ohne Gesetz erfolgen könne („nulla poena sine lege“) sei schlagend geblieben. Das damit verbundene Rückwirkungsverbot war eine Garantie gegen „Siegerjustiz“, ja verhinderte eine strengere Ahndung und Strafverfolgung von begangenen Untaten. Es galt DDR-Recht als Entscheidungsgrundlage, wie auch milderes Recht vor härterem Recht angewendet wurde.
Ein allgemeines Fazit des Grasemann-Vortrags lautete zuletzt, dass auch Staaten Unrechtshandlungen setzen können, welches geahndet werden müsse und im Falle der DDR auch bestraft wurde.
Die anschließende Diskussion förderte noch eine Reihe wertvoller Einsichten zu Tage, unter anderem auch im inneren Rechtssystem und Staatswesen sowie in der Unterdrückungs- und Verfolgungspraxis des DDR-Regimes deutlich erkennbare Ähnlichkeiten, Kontinuitäten und Parallelen zum NS-Regime, so dass ohne Vorbehalte von einem DDR-Terror- bzw. DDR-Unrechtsregime gesprochen werden kann.

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