Formulare und Hinweise
Unten aufgelistet finden Sie alle Formulare und Hinweise des Immatrikulationsamtes.
Die Abgabe von Anträgen und sonstigen Unterlagen kann digital erfolgen (als pdf-Datei mit einer Größe von max. 5 MB über Ihren Universitäts-Mail-Account) oder in Papierform über unsere Postfächer im Erdgeschoss des Forums (N-Gebäude). Unser Außenbriefkasten am Forum ist zudem rund um die Uhr für Sie zugänglich. Die Postfächer werden mehrmals täglich geleert, so dass die Einhaltung von Fristen sichergestellt ist.
Bitte geben Sie bei jeglichem Schriftwechsel Ihre Bewerber- bzw. Matrikelnummer an!
- Antrag auf Fachwechsel (nur für den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang!)
- Zuständigkeit: Frau Windhorst (I-Amt 3)
Bitte beachten Sie: Die Frist für den Antrag auf Fachwechsel zum Wintersemester 2024/2025 endete am 15.07.2024 (Ausschlussfrist!). Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich!
Der Antragsvordruck wird hier Anfang/Mitte Dezember für das jeweilige Sommersemester bzw. Anfang/Mitte Juni für das jeweilige Wintersemester zur Verfügung gestellt.
Ein Fachwechsel zu Deutsch, zu Englisch oder zu Sachunterricht ist aus kapazitären Gründen aktuell nicht möglich!
Bitte sehen Sie von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand ab! Sie werden umgehend per E-Mail informiert, sobald abschließend über Ihren Antrag entschieden wurde.
Wenn Sie ein Unterrichtsfach innerhalb des polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs wechseln wollen, füllen Sie bitte diesen Antrag aus. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn in dem gewünschten Studienfach freie Kapazitäten vorhanden sind. Für einen Wechsel zum Wintersemester muss der Antrag bis spätestens zum 15.07., für einen Wechsel zum Sommersemester bis spätestens 15.01. eines Jahres beim Immatrikulationsamt gestellt werden. Dabei gilt der Eingangsstempel des Immatrikulationsamtes und nicht der Poststempel! Außerhalb der genannten Fristen eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis: Sie sind nicht berechtigt, in Studienfächern, in denen Sie nicht eingeschrieben sind, Leistungsnachweise und Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen!
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studienfächern erbracht wurden, in denen Sie nicht eingeschrieben sind, werden vom Prüfungsamt nicht anerkannt und nicht verbucht!
Die Bachelorarbeit im Rahmen der Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge wird gemäß Prüfungsordnung im Erstfach geschrieben.
Bitte verwenden Sie dieses Formular, wenn Sie Ihre Fächerkombination für die Anmeldung Ihrer Bachelorarbeit umstellen wollen (wenn Sie also einen Tausch von Erst- und Zweitfach vornehmen wollen).
Bitte beachten Sie: Verwenden Sie dieses Formular nicht, wenn Sie zu einem neuen Studienfach wechseln möchten. Dann stellen Sie bitte den „Antrag auf Fachwechsel“!
- Antrag auf Umstellung der Fächerkombination in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen
- Zuständigkeit: Frau Windhorst (I-Amt 3)
Wenn Sie einen Wechsel des Wahlpflichtfaches innerhalb des Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs mit Lehramtsoption anstreben, verwenden Sie bitte dieses Formular.
Zuständigkeit: Frau Windhorst (I-Amt 3)
Eine Beurlaubung ist eine kurzzeitige Unterbrechung der Ausbildung. Ein Antrag auf Beurlaubung muss innerhalb der Rückmeldefrist über das Portal für Lehre und Studium gestellt werden. Im Portal finden Sie auch eine Kurzanleitung mit näheren Erläuterungen.
Rückmeldefrist für das Wintersemester: 15. Juni bis 01. August eines Jahres
Rückmeldefrist für das Sommersemester: 15. Januar bis 01. März eines Jahres
- Zuständigkeit: Frau Franziska Lange (I-Amt 2)
WICHTIG: Wenn Sie während der Beurlaubung das Semesterticket nutzen möchten, beachten Sie bitte dieses Merkblatt.
Es ist nicht möglich, sich im Nachhinein für vorangegangene Semester beurlauben zu lassen. Studierende können auf ihren Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen ist, der ein ordnungsgemäßes Studium verhindert. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- länger andauernde Erkrankung der/des Studierenden
- Mutterschutz (Schwangerschaft), Elternzeit, familiäre Pflege
- für das Studium förderliches mindestens dreimonatiges Praktikum
- für das Studium förderlicher mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt
Wichtig: Ein Antrag auf Beurlaubung kann nur in vollständiger Form (d. h. mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterschriften) gestellt werden. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet!
Beurlaubte Studierende zahlen lediglich den Studentenwerksbeitrag.
Beurlaubte Studierende, die Leistungen des Studentenwerks während eines gesamten Semesters wegen nachgewiesener Abwesenheit vom Studienort nicht in Anspruch nehmen, werden auf eigenen Antrag von der Beitragszahlung für das betreffende Semester befreit. Für Ihre Rückmeldung ist der Studentenwerksbeitrag zunächst zu überweisen. Ein etwaiger Antrag auf Befreiung ist direkt beim Studierendenwerk OstNiedersachsen und nicht bei der Universität Hildesheim zu stellen.
Nähere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Studierendenwerks OstNiedersachsen:
- Antrag auf Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag
Bitte beachten Sie die für die Antragstellung geltenden Fristen:
-bis 31.05. für das Sommersemester und
-bis 30.11. für das Wintersemester
Bitte beachten Sie:
Studierende sind während des Urlaubssemesters (01.10. bis 31.03. (Wintersemester) bzw. 01.04. bis 30.09. (Sommersemester) eines Jahres) nicht berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise und Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen! Abweichend hiervon werden bei einer Beurlaubung wegen eines Praktikums die im Praktikum erbrachten Leistungen und bei einer Beurlaubung wegen eines Auslandsaufenthaltes äquivalente Prüfungs- und Studienleistungen sowie Studienzeiten auf schriftlichen Antrag der/des Studierenden nach Maßgabe der entsprechenden Prüfungsordnung von der zuständigen Stelle anerkannt. Bitte wenden Sie sich hierzu an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester. Eine Beurlaubung ist nicht zulässig für das erste Fachsemester und für zurückliegende Fachsemester. Beurlaubt werden kann in der Regel für höchstens zwei aufeinander folgende Semester, insgesamt aber in der Regel für nicht länger als vier Semester.
Eine Beurlaubung kann immer nur für ein Semester beantragt werden. Für jedes weitere Semester ist ein neuer Antrag zu stellen.
Von telefonischen Anfragen oder Anfragen per E-Mail zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags bitten wir abzusehen. Bei Unklarheiten setzt sich das Immatrikulationsamt mit Ihnen in Verbindung.
- Antrag auf Exmatrikulation
NEU: Sie können Ihre Exmatrikulation ab sofort elektronisch und komplett papierlos über das Portal für Lehre und Studium beantragen. Im Portal finden Sie auch eine Kurzanleitung mit näheren Erläuterungen.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie zum aktuellen Semester neu an der Universität Hildesheim eingeschrieben sind, können Sie Ihre Einschreibung innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn widerrufen. Die Einschreibung gilt dann als von Anfang an nicht vorgenommen. Nutzen Sie in diesem Fall bitte das Formular "Verzichtserklärung" und nicht den elektronischen Antrag auf Exmatrikulation! - Zuständigkeit: Frau Franziska Lange (I-Amt 2)
Wenn Sie z. B. die Hochschule wechseln oder Ihr Studium abbrechen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Mit der Exmatrikulation verliert der Studierende seine Mitgliedschaft in der Hochschule und damit alle Rechte und Pflichten.
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt die Exmatrikulation durch das Immatrikulationsamt grundsätzlich automatisch zum jeweiligen Semesterende, es sei denn, Sie haben die Exmatrikulation zu einem anderen Datum beantragt. Sie können Ihre Exmatrikulation zu jedem gewünschten Datum, allerdings nicht rückwirkend, beantragen.
Wichtig:
Wenn die Exmatrikulation vor Semesterbeginn oder innerhalb von einem Monat nach Vorlesungsbeginn für einen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, wird Ihnen der komplette Semesterbeitrag erstattet. Ihre UNI-Card muss für die vollständige Erstattung innerhalb der Frist parallel zu Ihrer Exmatrikulation beim Immatrikulationsamt eingereicht werden.
Eine entsprechende Exmatrikulationsbescheinigung wird Ihnen im Portal für Lehre und Studium (PLuS) zur Verfügung gestellt. Ihre UNI-Card (=Studierendenausweis) ist spätestens bis zum beantragten Exmatrikulationsdatum beim Immatrikulationsamt abzugeben. Ohne die Abgabe der UNI-Card ist eine Gebührenerstattung nicht möglich!
Eine Exmatrikulation ist möglich, sofern Sie ALLE für Ihren erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (incl. Abschlussarbeit und ggf. Verteidigung) erbracht haben und lediglich noch auf die Prüfungsergebnisse bzw. das Abschlusszeugnis und die Urkunde warten.
Gemäß Immatrikulationsordnung der Universität Hildesheim sind Sie nach der Exmatrikulation nicht mehr berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise und Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Nach dem Exmatrikulationsdatum erbrachte Leistungen werden weder anerkannt noch angerechnet!
- Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium (deutsche Version)
- Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium (englische Version)
- Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in § 9 Abs. 2 S. 4 vor, dass sich Doktorand*innen als Promotionsstudierende einschreiben sollen. Immatrikulierte Doktorand*innen zahlen lediglich den Semesterbeitrag, nicht aber Langzeitstudiengebühren. Promotionsstudierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium erhalten, zahlen den um den Verwaltungskostenbeitrag (75 €) verminderten Semesterbeitrag.
Eine Einschreibung ist jederzeit im laufenden Semester möglich.
Sie erhalten die UNI-Card (=Studierendenausweis). Die Zulassung zum Promotionsstudium muss mit dem entsprechenden Formular und den erforderlichen Unterlagen beim Immatrikulationsamt beantragt werden.
Promotionsstudierende, die sich zu Zwecken des Promotionsstudiums mindestens drei Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tickets (=außerhalb Deutschlands) aufhalten, können sich auf Antrag beim Immatrikulationsamt vom Verkehrsticket befreien lassen.
Mitteilung der Schwangerschaft
Seit dem 01. Januar 2018 werden auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einbezogen. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier.
Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Sobald Sie Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt haben, müssen Sie diese dem Immatrikulationsamt mit diesem Formular sowie einem Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. Kopie Ihres Mutterpasses) mitteilen.
Zuständigkeit: Frau Zabel (Sekretariat)
Schwangere/Mütter in der Mutterschutzfrist dürfen nicht an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika teilnehmen, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich schriftlich mit dieser Verzichtserklärung gegenüber dem für sie zuständigen Prüfungsamt dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt widerrufen werden.
Ohne Verzichtserklärung während der Mutterschutzfrist abgelegte Prüfungen sind ungültig und werden nicht gewertet!
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bereits erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen können Sie ganzjährig durch das Prüfungsamt überprüfen lassen. Die Bewerbung auf Zulassung in ein höheres Fachsemester erfolgt dann innerhalb der Bewerbungsfristen über das Immatrikulationsamt!
Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach einem Unfall ist dieses Formular auszufüllen:
Unfallanzeige
Im Falle eines Wegeunfalls zusätzlich zu verwenden:
Wegeunfall-Fragebogen
Zuständigkeit: Frau Zabel (Sekretariat Dezernat 3): sekretariat-d3@uni-hildesheim.de
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Der Antrag auf ein Teilzeitstudium in den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen kann nur zum Wintersemester gestellt werden. Er bezieht sich jeweils auf ein Studienjahr.
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
15.06. bis 01.08. eines Jahres
Antragsfristen für Erstsemester und Hochschulwechsler:
15.06. bis 31.10. eines Jahres
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch die/den Fachstudienberater_in des studierten Erst- oder Zweitfaches (die für die jeweiligen Fächer zuständigen Fachstudienberater_innen finden Sie hier) beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Der Antrag auf ein Teilzeitstudium für die IT-Studiengänge des Fachbereichs 4 bezieht sich jeweils auf ein Studienjahr.
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 15.11. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 15.05. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Erstsemester und Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Antragsfristen für Erstsemester und Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
15.06. bis 01.08. für das Wintersemester
15.01. bis 01.03. für das Sommersemester
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
15.06. bis 31.10. für das Wintersemester
15.01. bis 30.04. für das Sommersemester
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Der Antrag bezieht sich auf ein Semester.
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
15.06. bis 01.08. für das Wintersemester
15.01. bis 01.03. für das Sommersemester
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
15.06. bis 31.10. für das Wintersemester
15.01. bis 30.04. für das Sommersemester
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Erstsemester und Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
Wintersemester: 15.06. bis 01.08. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 01.03. eines Jahres
Antragsfristen für Hochschulwechsler:
Wintersemester: 15.06. bis 31.10. eines Jahres
Sommersemester: 15.01. bis 30.04. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.
Zuständigkeit: Frau Weinhold (I-Amt 4)
Wichtiger Hinweis: Teilzeitstudierende sind nicht BAföG-berechtigt!
Antragsfristen für an der Universität Hildesheim bereits eingeschriebene Studierende:
15.06. bis 01.08. eines Jahres
Antragsfristen für Erstsemester und Hochschulwechsler:
15.06. bis 31.10. eines Jahres
Nach Ablauf der genannten Fristen ist eine Antragstellung nicht möglich!
Diesem Antrag ist der Nachweis über eine entsprechende Beratung durch das Institut beizufügen:
Nähere Informationen zum Teilzeitstudium finden Sie hier.