Wann spielen rechtliche Aspekte eine Rolle?

Wenn in Forschungsvorhaben mit Forschungsdaten gearbeitet oder publiziert wird, sind die rechtlichen Bedingungen und Pflichten vorab zu klären. Welche Rechte und Gesetze zu beachten sind, ist grundsätzlich als Einzelfallprüfung anzusehen. Am besten befassen Sie sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen bevor Sie mit der Datenerhebung. Spätestens bei Veröffentlichung der Forschungsergebnisse müssen sie geklärt sein. Darüber hinaus sind ggf. Fragen zur Forschungsethik zu beachten.

An wen wende ich mich bei rechtlichen Fragen?

Gern unterstützen wir Sie bestmöglich bei allen Fragen im Kontext personenbezogener Daten, aber auch hinsichtlich Urheber- und Nutzungsrechte sowie Lizenzen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an das Justiziariat im Dezernat 1.

Bitte wenden Sie sich bei Ihren Fragen zu den rechtlichen Aspekten im Forschungsdatenmanagement zunächst an die folgende E-Mail-Adresse:

fdm[at]uni-hildesheim.de

Ihre Fragen zum Datenschutz werden an den Datenschutzbeauftragten der Universität Hildesheim weitergeleitet.

Erhebungen an Schulen in Niedersachsen bedürfen in der Regel einer Genehmigung des zuständigen Regionalen Landesamts für Schule und Bildung. Hierzu berät das Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (CeLeB).

Wann muss ich den Datenschutz beachten?

Die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) und, soweit anwendbar, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zu beachten, sobald personenbezogene oder personenbeziehbare Daten verarbeitet werden, egal ob selbst erhoben oder nachgenutzt. Bevor Sie mit den Daten arbeiten dürfen, ist dem Datenschutzbeauftragten ein Datenschutzkonzept vorzulegen.

Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in der Rubrik Datenschutz und beim Datenschutzbeauftragten der Universität Hildesheim.

Sind meine Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt?

Aus juristischer Sicht unterliegen Forschungsdaten an sich selten dem Urheberrecht, da es häufig an einer gewissen Schöpfungshöhe mangelt, um als geistige Schöpfung und Leistung zu gelten. In der Regel ist nicht das Ergebnis bzw. die Idee geschützt, sondern seine oder ihre Darstellung bzw. Form (angereicherte Daten) [Vgl. 1]. Quantitative Daten wie reine Messdaten gelten zumeist als Fakten und sind somit nicht schutzfähig (Freiheit von Fakten und Informationen). Eine Besonderheit sind Datensammlungen oder Datenbanken, die einen eigenen Urheberschutz begründen können (§ 87a UrhG). Vorsicht ist ebenfalls bei Geschäftsgeheimnissen, Patenten oder ähnlichen Daten geboten [Vgl. 2].

[1] Linda Kuschel (2020) Urheberrecht und Forschungsdaten. Ordnung der Wissenschaft 1, S. 43–52. https://doi.org/10.17176/20200103-154726-0, S. 43

[2] Till Kreutzer & Henning Lahmann (2019) Rechte an Forschungsdaten und Datenbanken. https://irights.info/artikel/rechte-an-forschungsdaten-und-datenbanken/29587

Wem gehören Forschungsdaten?

Urheberrechte sind in Deutschland nicht übertragbar, lediglich die Verwertungsrechte (§ 15 UrhG). Wird im Namen der Universität Hildesheim mit Daten gearbeitet, kann die Urheberschaft durch Arbeits- und Dienstverträge geregelt sein. Zum Teil kann das sogenannte Hochschullehrerprivileg (§ 42 ArbNErfG) greifen.

Üblicherweise sind Ergebnisse weisungsgebundener Forschung Eigentum desjenigen, der/die sie beauftragt. Anders verhält es sich bei eigener Forschung, über deren Daten Forschende selbst bestimmen dürfen.

Insbesondere bei Forschungsvorhaben mit mehreren Beteiligten aus verschiedenen Institutionen empfehlen wir, die Autorenschaft und die gegenseitigen Verwertungsrechte inkl. des Rechts zur Nutzung und zur Publikation vorab vertraglich zu regeln.

Darf ich Forschungsdaten anderer nutzen?

Sind die Daten gemeinfrei, mit CC0 oder Public Domain Mark (PDM) gekennzeichnet, dürfen sie frei verwendet werden. Meistens sind jedoch die Lizenzbedingungen zu beachten, unter denen sie zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme bilden das Zitatrecht (§ 51 UrhG), die Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) und die Wissenschaftsschranke (§ 60c UrhG). Im Zweifelsfall können Sie den Urheber oder die Urheberin direkt kontaktieren.

Darf ich meine Forschungsdaten veröffentlichen?

Vor der Publikation ist zu prüfen, ob die Daten personenbezogen sind, urheberrechtlich geschütztes Material enthalten oder sonstigen Rechten unterliegen. Ebenso ist die (Mit-)Urheberschaft zu klären. Für die Publikation empfehlen wir die Wahl einer freien Lizenz wie die Creative-Commons-Lizenzen, um die Nachnutzung zu erleichtern. Die Entscheidung der Publikation und der Lizenzierung obliegt den (Mit-)Urhebern (§ 12 UrhG).

Eine Entscheidungshilfe, ob Forschungsdaten veröffentlicht werden dürfen, bietet die Technische Universität Dresden:

Welche Lizenzen gibt es für meine Forschungsdaten?

Allgemein sollten offene und standardisierte Lizenzen verwendet werden. Für Forschungsdaten ist Creative Commons (CC) die erste Wahl (Wahl einer CC-Lizenz), insb. CC-BY. Metadaten zu den Forschungsdaten sollten mit PDM oder CC0 gekennzeichnet werden. Für Software ist GNU General Public License (GPL) und für Datenbanken Open Data Commons (ODC) verbreitet. Möchten Sie andere Lizenzen nutzen, achten Sie darauf, dass die Nutzungsbedingungen eindeutig geregelt sind.

Eine Übersicht zu Lizenzen für Forschungsdaten gibt https://forschungslizenzen.de/.

Die Auswahl einer Lizenz für Daten oder Software kann via https://ufal.github.io/public-license-selector/ erfolgen.

Gemäß der GWP sollen die Forschungsdaten so offen wie möglich und so geschlossen wie nötig publiziert werden. Für die Open Access-Publikation von Forschungsdaten kommt beispielsweise HilReDa in Frage.

Darf ich Text und Data Mining (TDM) anwenden?

Bei Text und/oder Data Mining in der Forschung (§ 60 d UrhG) sollten Sie einige Hinweise beachten, die unter anderem hier erläutert werden:

Was muss ich beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz beachten?

Für Forschung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI), u. a. Maschinelles Lernen, Large Language Models, Neuronale Netze, sind weitere Regelungen zu berücksichtigen.

Die Universität Graz hat Hinweise zur Nutzung von KI in der Forschung zusammengestellt.

Weitere Informationen gibt die Fokusgruppe KI in Studium und Lehre an der Universität Hildesheim.

Gibt es weitere rechtliche Bestimmungen?

Neben dem Datenschutz, Urheberrecht, Nutzungsrechten und Lizenzierung gibt es weitere Rechtsgebiete wie Patentrecht oder Datenbankherstellerrecht, die ggf. zu beachten sind. Eine Übersicht gibt die Humboldt-Universität zu Berlin unter https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/dataman/teilen/rechtliche-aspekte/ (Stand 14. Februar 2022).

Wo finde ich weiterführende Informationen? (Auswahl)

Kontakt

Beer, Anna

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