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Promotionsverfahren
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen rund um das Promotionsverfahren am Fachbereich 1. Es umfasst alle wesentlichen Schritte von der Antragsstellung über die Betreuung bis hin zur Disputation. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, schauen Sie gerne in unserem FAQ-Bereich vorbei.
Schritt 1: Annahme als Doktorand*in am Fachbereich 1

Hinweis: Die rot markierten Stellen sind für Sie besonders wichtig, denn hier müssen Sie aktiv werden.
Der Antrag auf Annahme als Doktorand*in beinhaltet:
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Beglaubigte Abschrift der Abschlusszeugnisse gemäß § 3 Absatz 1 bzw. der Nachweise im Sinne von § 3 Absatz 2 (wurde ein Zeugnis an der Universität Hildesheim erworben, kann die Beglaubigung entfallen, wenn Kopie und Original persönlich im Dekanat vorgelegt werden)
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Abiturzeugnis
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Angaben zum wissenschaftlichen Vorhaben: vorläufiger Titel der Dissertation, Darstellung des Arbeitsplanes (siehe „Empfehlungen zur Gestaltung eines Exposés“)
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Versicherung darüber, dass kein Hinderungsgrund gemäß § 3 Absatz 4 vorliegt
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Betreuungsvereinbarung
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Statistikbogen
Der Promotionsausschuss wird durch die jeweiligen Statusgruppen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihm gehören vier Mitglieder aus den Kreisen der Professor*innen/Habilitierten sowie ein promoviertes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen an. Der Promotionsausschuss entscheidet über die eingereichten Anträge auf Annahme als Doktorand*in, bestellt Gutachter*innen und bildet für jedes Promotionsverfahren eine Promotionskommission.
Das Promotionskomitee wird nach Annahme einer Person als Doktorand*in eingerichtet. Es soll sich neben den Betreuer*innen aus einer/einem weiteren Professor*in/Habilitierten des Fachbereiches zusammensetzen. Im Rahmen des Antrages auf Annahme als Doktorand*in können die Antragstellenden Vorschläge zur Zusammensetzung abgeben. Ein Promotionskomitee soll hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Verlaufs der Dissertation beraten, einschließlich des Zeitpunktes der Einreichung der Doktorarbeit. Die Arbeit des Promotionskomitees endet bei Einreichung des Antrages zur Zulassung zur Promotion.
Nach Annahme als Doktorand*in gilt für zunächst vier Jahre der Status Doktorand*in. Dieser kann nach Vorlage eines Zwischenberichtes zum Fortgang des Promotionsprojektes, der in Absprache mit der betreuenden Person erstellt wird, vom Promotionsausschuss um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Promotionsstudienleistungen: Promovierende sollen neben einer breiten Expertise im Promotionsfach auch eine umfassendere Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere in Präsentation, Diskussion, und interdisziplinärem Transfer wissenschaftlicher Inhalte erworben haben. In jedem Fall ist der Nachweis der Präsentation von Teilen des Dissertationsvorhabens im Rahmen universitärer Kolloquien oder wissenschaftlicher Fachtagungen erforderlich.
Schritt 2: Zulassung zur Promotion

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Dem schriftlich an den Promotionsausschuss adressierte Antrag auf Zulassung zur Promotion ist Folgendes beizufügen:
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fünf Druckexemplare
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zwei elektronisch lesbare Fassungen (1x identisch mit Druck, 1x anonymisiert) auf einem Datenträger (USB Stick)
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Selbstständigkeitserklärung
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Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges
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Beglaubigte Abschrift der Abschlusszeugnisse gemäß § 3 Absatz 1 bzw. der Nachweise im Sinne von § 3 Absatz 2
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Abiturzeugnis
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Freiwillige Erklärung: Einverständnis mit externer Plagiatsprüfung
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Nachweis der Erbringung der Promotionsstudienleistungen
Unterlagen, die im Annahmeverfahren bereits eingereicht wurden, brauchen nicht erneut eingereicht werden. Der Lebenslauf sollte allerdings aktualisiert beigefügt werden.
Im Falle der Zulassung zur Promotion wird eine Promotionskommission eingerichtet, welcher die beiden Gutachter*innen angehören. Weiterhin wird ein Vorsitz von einer Person, die nicht Gutachter*in im Verfahren ist, gebildet.
Schritt 3: Disputation und Veröffentlichung

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Die Disputation ist eine mündliche Prüfungsleistung. Für die Disputation werden Thesen entwickelt, die mit dem/der Betreuer*in abzustimmen sind. Die Thesen müssen zehn bis vierzehn Tagen vor dem Disputationstermin im Dekanat eintreffen. Der Disputationstermin ist ebenfalls mit dem/der Betreuer*in abzustimmen. Die Organisation des Disputationstermins (Raum und Zeit) organisiert das Institut des/der Betreuers/Betreuerin. Der Termin ist dem Dekanat frühstmöglich mitzuteilen. Die Disputation findet vor der Öffentlichkeit der Mitglieder und Angehörigen der Universität statt. Nach beendeter Disputation berät die Promotionskommission darüber, ob die Disputation bestanden ist. Bei Nichtbestehen kann die Disputation höchstens einmal innerhalb einer von der Promotionskommission festgesetzten Frist wiederholt werden.
Die Promotionsordnung legt mögliche Varianten der Veröffentlichung der Dissertation fest:
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als Dissertationsdruck
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in Fachzeitschrift
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in Schriftenreihe
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als selbstständige Publikation im Verlagsbuchhandel
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als elektronische Publikation
Bei kumulativen Dissertationen sind die bisher nicht veröffentlichten Teile in einer der o.g. Formen zu veröffentlichen. Die endgültige Druckvorlage ist der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorzulegen. Wenn alle Auflagen (ggf. bei Disputation festgesetzt) erfüllt sind, wird die Druckgenehmigung erteilt. Die Pflichtexemplare der Dissertation müssen zusammen mit der Urschrift innerhalb eines Jahres nach bestandener Prüfung (Datum der Disputation) an den Fachbereich abgeliefert werden. Insgesamt müssen derzeit vier Druckexemplare nach der Veröffentlichung beim Dekanat eingereicht werden.Wird eine Dissertation im Open Access publiziert und auf dem Publikationsserver HilPub bereitgestellt, genügen zwei Exemplare. Die Frist kann per formlosem Antrag begründet per Mail verlängert werden.
Die Promotionsurkunde kann ausgestellt werden, sobald dem Dekanat a) die final gedruckten Pflichtexemplare vorliegen oder b) die kommende Veröffentlichung per Verlagsvertrag o.Ä belegt werden kann.
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