BQT III
Das Modul 8 „Berufsqualifizierende Tätigkeiten III und Selbstreflexion“ kann im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie ab den Semesterferien des zweiten Semesters absolviert werden, sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt wurden (Modul 5 -Trainingskurse I - III und Modul 7). Es gliedert sich in zwei berufsqualifizierende Tätigkeiten und vier begleitende Seminare, deren Inhalte und Ziele im Folgenden beschrieben werden.
Allgemeine Informationen zum BQT III
Häufig gestellte Fragen zur Durchführung und Anerkennung der BQT III finden Sie weiter unten (s. FAQs).
Übersicht kooperierender Einrichtungen zur Absolvierung BQT III (Stand: 21.03.2025)
Die berufsqualifizierenden Tätigkeiten umfassen insgesamt 600h Arbeitsaufwand und gliedern sich in zwei Teile: Teil 1 (150h Präsenzzeit) werden Sie in einer Einrichtung der ambulanten Versorgung absolvieren, Teil 2 (450h Präsenzzeit) in einer Einrichtung der (teil-)stationären Versorgung. Dabei dienen die berufsqualifizierenden Tätigkeiten der Vertiefung Ihrer praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung. Entsprechend werden Sie dazu befähigt, die Inhalte, die Sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II erworbenen haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patient:innen umzusetzen. Hierzu werden Sie an der Diagnostik und an der Behandlung von Patient:innen beteiligt.
Die von Ihnen zu absolvierenden Tätigkeiten sind in § 18 der Approbationsordnung für Psychoterapeut:innen aufgeführt. Sie werden von Ihnen mit Hilfe eines Laufzettels dokumentiert. Die von Ihnen hier erstellten, schriftlichen Prüfungsanamnesen sind Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung (PsychThApprO).
In den Begleitseminaren werden Sie zur Ausbildung arbeitsrelevanter Fertigkeiten, insbesondere klinisch-psychologischer Fertigkeiten und psychotherapeutischer Kompetenzen angeleitet. Sie dokumentieren diagnostische, klinisch-psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen, lernen Ihre Fertigkeiten angemessen einzuschätzen und diese mithilfe Ihrer Lehrtherapeut:innen und Anleiter:innen zu trainieren. Im Rahmen der ambulanten BQT III finden die beiden Begleitseminare (Kinder- und Jugendliche / Erwachsene) nicht als klassische Seminare statt, sondern sind in die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Lehrtherapien integriert. Im Rahmen der stationären BQT III findet ein Begleitseminar, i.d.R. als Blocktermin Ende des Sommersemesters statt.
In diesem Seminar werden Sie zur Selbstreflexion im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeiten angeleitet. D.h. Sie reflektieren Ihr psychotherapeutisches Handeln, Ihre Stärken und Schwächen und deren Auswirkungen auf Ihr psychotherapeutisches Handeln. Sie nehmen Ihre Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren diese, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder Ihre Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern. Sie nehmen Verbesserungsvorschläge an, erkennen die Grenzen Ihres eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.
Dieses Seminar wird i.d.R. als Blockseminar im Winter- und Sommersemester angeboten
Dokumente
Musterdeckblatt für die vier zu erstellenden Prüfungsanamnesen (Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung)
Laufzettel für den (teil-)stationären Anteil der BQT III und die Bescheingung über die erbrachten Einzelleistungen ((teil-)stationärer und ambulanter Kontext)
Merkblatt zur Erstellung von Prüfungsanamnesen KJP
Merkblatt zur Erstellung von Prüfungsanamnesen PP
Merkblatt zu Erstellung von Prüfungsanamnesen Forensik
FAQs
Allgemein
Die BQT III können ab den Semesterferien des zweiten Semesters in Voll- oder Teilzeit oder semesterbegleitend absolviert werden, sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt wurden. Sollte die EInrichtung zustimmen, kann die BQT III auch z.B. auf beide Semesterferien geteilt oder in den Semesterferien und in Teilen semesterbegleitend absolviert werden.
Abschluss der Trainingskurse I - III im Modul 5 (Berufsqualifizierende Tätigkeiten II - Vertiefte Praxis der Psychotherapie) und Abschluss von Modul 7 (Angewandte Psychotherapie/Ethik/Versorgung)
Auf die berufsqualifizierenden Tätigkeiten können keine Fehlzeiten angerechnet werden. Die 600 Stunden sind in vollem Umfang zu absolvieren.
Ein Anspruch auf Vergütung entsteht durch das Ableisten der berufsqualifizierenden Tätigkeiten nicht.
Sie dokumentieren die berufqualifizierenden Tätigkeiten in dieser Vorlage (dem sogenannten Laufzettel). Sobald der Laufzettel vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, senden Sie diesen bitte an das Prüfungsamt 8 (pruefungsamt-8(at)uni-hildesheim.de). Die Teilleistungen werden von verschiedenen Personen im POS verbucht (siehe nächste Frage).
Teilmodul 1
- BQT III (ambulant) Teil 1 - Erwachsene (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- BQT III (ambulant) Teil 2 - Kinder und Jugendliche (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- Begleitseminar BQT III (ambulant) Teil 1 - Erwachsene (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- Begleitseminar BQT III (ambulant) Teil 2 - Kinder und Jugendliche (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
Teilmodul 2
- BQT III (stationär) (Verbuchung über Lehrperson des Begleitseminars bzw. Studiengangskoordinatorin)
- Begleitseminar BQT III (stationär) (Verbuchung über Lehrperson)
Teilmodul 3
- Seminar Selbstreflexion (Verbuchung über Lehrperson bzw. das Sekretariat)
Abgabe des Laufzettels (im Prüfungsamt)
Abgabe der Anamnesen (im Prüfungsamt)
Sie sind Studierende (und nicht „in Ausbildung befindliche Psychotherapeut:innen“); Sie haben keine sozialrechtliche Qualifikation. Sie dürfen sich auf keinen Fall so bezeichnen und in irgendeiner Weise den Anschein geben, dass Sie zu dieser Berufsgruppe gehören (z. B. durch eine Unterschrift!). Die Bezeichnung „in Ausbildung befindliche Psychotherapeut:innen“ bezieht sich auf eine andere Personengruppe (nicht Studierende), nämlich Auszubildende in (Kinder- und Jugendlichen-)Psychotherapie nach altem Recht. Die Ausbildung wird abgeschafft und ein neuer Heilberuf „Fachpsychotherapeut:in“ eingeführt: Das können Sie in dem approbationskonformen Masterstudium ggf. anstreben. Nach der Absolvierung der Psychotherapeutischen Prüfung erfolgt eine fünfjährige Weiterbildung (nicht Ausbildung) und eine weitere fachpsychotherapeutische Prüfung. Der Titel „Psychotherapeut“ ist geschützt (wie „Arzt“).
Stationäre BQT III
Die berufsqualifizierenden Tätigkeiten III finden in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt unter fachkundiger Anleitung statt. Eine aktuelle Auflistung kooperierender Einrichtungen finden Sie hier. Sie werden informiert, bei welchen kooperierenden Kliniken Sie sich bewerben können. Bitte bewerben Sie sich keinesfalls ohne Absprache um eine berufsqualifizierende Tätigkeit. Die Kooperationskliniken entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Wenn Sie Vorschläge/Anregungen für weitere Kooperationseinrichtungen haben, dann wenden Sie sich bitte an die Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe (PP AG Kröger, KJP AG Jaite und RP AG Dahle).
Diese Bescheinigung stellt das Prüfungsamt aus.
Seitens des Landesprüfungsamtes gibt es keine eingrenzenden Bestimmungen.
Ambulante BQT III
Die ambulante BQT III erfolgt ausschließlich im Rahmen der Lehrtherapien an den Hochschulambulanzen (PP und KJP) der Universität Hildesheim.
Die ambulante BQT III umfasst je 75 Stunden im PP- und 75 Stunden im KJP-Bereich. Die 75 Stunden setzen sich jeweils aus der wöchentlich stattfindenden Lehrtherapie mit Vor- und Nachbereitung sowie Intervision und Eigenstudium zusammen.
Zu Beginn finden bis zu sechs probatorische Termine zur Diagnostik, Anamnese und Behandlungsplanung statt. Anschließend folgen 12 Therapietermine, die im KJP-Bereich zusätzlich durch drei Bezugspersonenstunden ergänzt werden. Es ist möglich, dass Studierende in eine laufende Therapie aufgenommen werden (sog. KZT2), in diesem Fall entfällt die Probatorik, es erfolgt dann äquivalent eine diagnostische Zwischenmessung. Insgesamt sollten Sie für die Lehrtherapien mindestens 15 (PP) bzw. 21 (KJP) Wochen einplanen, wobei sich einzelnen Therapien durch Urlaub oder Krankheit verlängern können. Innerhalb der Therapien können Studierende einzelne Aufgaben wie Diagnostik, Psychoedukation oder die Anleitung einzelner Interventionen übernehmen. Dies erfolgt immer nach Rücksprachen mit den Lehrtherapeut:innen und wird in den Vor- und Nachbesprechungen vorbereitet.
Sie melden sich zu Beginn des Wintersemesters jeweils für das Begleitseminar im PP- und KJP- Bereich im LSF an und werden dann über das System automatisch zu einem der beiden Bereiche zugelost. Der Bereich wechselt nach einem Semester automatisch. Nach der Einführungsveranstaltung, in der die wichtigsten Informationen zur Lehrtherapie vermittelt werden, bzw. zu Semesterbeginn loggen Sie sich im jeweiligen Learnweb (PP oder KJP) ein. Dort sind alle Termine der einzelnen Lehrtherapien hinterlegt und Sie können sich auf die einzelnen Lehrtherapien bewerben. Den von Ihnen gewählten Zeitslot behalten Sie für die gesamte Dauer der Therapie bei. Hier ist es wichtig, dass Sie sich ausschließlich auf Zeitslots bewerben, die nicht mit anderen Lehrveranstaltungen ihres Stundenplans oder anderer Verpflichtungen kollidieren.
Für die Verbuchung der Leistungen müssen Sie sich im POS dann sowohl für das jeweilige Begleitseminar als auch die jeweilige ambulante BQT III anmelden.
Grundsätzlich nehmen Sie im 3. und 4. Semester an jeweils einer Lehrtherapie im PP- und KJP-Bereich teil. In Ausnahmefällen ist es auch möglich beide Lehrtherapien in einem Semester zu besuchen. Hierzu ist es aus Fairnessgründen wichtig, dass Sie sich eine:n Tauschpartner:in aus Ihrer Kohorte suchen und dies mit den Lehrtherapeut:innen besprechen.
Ja, das ist möglich. Sie müssen lediglich die Voraussetzungen für die BQT III erfüllt haben (s. FAQs).
KJP-Bereich
- Celina Steiner
- Svenja Teuben
PP-Bereich
- Saskia Kramer-Budde
- Agnes Pöltl
Laufzettel/Prüfungsanamnesen
Nein, es wird nur der Laufzettel der Universität Hildesheim akzeptiert, da dieser Teil des Vertrages zwischen der Universität Hildesheim und der Kooperationseinrichtung ist.
Nein, es reicht das Datum und die Unterschrift einer approbierten Person. Beachten Sie, dass unter Punkt 7 sowie Punkt 12 des Laufzettels entweder die Angabe eines Zeitraums oder mehrerer Daten erforderlich ist.
Unterschriften dürfen nur Approbierte erteilen, d. h., Psychologische Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:innen. In Ausnahmen können Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Psychosomatische Medizin betreuen. Abschließend sollte aber eine/ein Psychologische(r) Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in verantwortlich unterschreiben.
In Ausbildung befindliche Psycholog:innen dürfen weder die Durchführung von Einzelleistungen betreuen noch unterschreiben. Dies könnte als Betrugsversuch gewertet werden und die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung gefährden. Es ist davon auszugehen, dass Unterschriften durch die Behörden stichprobenartig überprüft werden.
Studierende sollten (wenn möglich!) während des (teil-)stationären Praktikums an mindestens einer einzeltherapeutischen Behandlung im Umfang von mindestens sechs Behandlungssitzungen teilnehmen und dabei die Diagnostik, Anamnese, Therapieplanung und Evaluation unter Betreuung durchführen. Die zweite der geforderten einzeltherapeutischen Patient:innenbehandlung mit KJP-Patient:innen findet in den Folgesemestern an der Universität Hildesheim statt.
Wenn Studierende an der Behandlung teilnehmen und i.S. von § 18 Abs. 3 nur fünf oder weniger Behandlungssitzungen mitbekommen, dann müssen Sie noch an weiteren einzeltherapeutischen Behandlungen beteiligt werden. Das kann (wenn möglich!) noch während des stationären Praktikums erfolgen oder während der ambulanten BQT III.
a) Was ist mit verschiedenen Störungsbereichen gemeint? Was ist, wenn das Praktikum in einer störungsspezifischen Klinik/Station (z.B. Suchtklinik) absolviert wird, in der nur ein Störungsbereich vorherrscht?
Gemeint sind die Oberkategorien der ICD-10. Es ist wünschenswert (nicht aber verpflichtend) das Studierende Patient:innen mit unterschiedlichen psychischen Störungen kennenlernen. Zu dokumentieren (und anrechnungsfähig) sind auch Fälle mit Störungen, die zusätzlich auftreten (z.B. Suchterkrankung und zusätzlich depressive Episode, Persönlichkeitsstörung).
b) Was ist die Definition von verschiedenen Alters- und Patientengruppen? Was ist, wenn das Praktikum im KJP-Bereich oder einer gerontopsychiatrischen Station absolviert wird, auf der nur eine Altersgruppe vertreten ist?
Erwünscht ist ein breites Spektrum an Patient:innengruppen (Diagnosen, Schweregrad, Alter). Wenn dies im stationären Praktikum nicht gegeben ist, muss während der ambulanten BQT III bei der Fallauswahl auf fehlende Merkmale besonders geachtet werden. Möglicherweise ist ein Wechsel innerhalb der Institution während der stationären BQT III nach der Hälfte der Zeit möglich.
Dies kann in Einzelfällen (leider) möglich sein. Diese Leistungen müssen während der ambulanten BQT III nachgeholt werden.
Soziales Kompetenztraining oder Achtsamkeitstraining sind keine Basismaßnahmen, da hier schon eine spezifische Indikation vorliegen sollte.
Es gibt keine aus der PsychThApprO ergebende Definition, die u.a. ein Strukturiertes Klinisches Interview verpflichtend voraussetzt. Zur Diagnoseerhebung könnten z.B. Checklisten genutzt werden. Die Anwendung von psychodiagnostischen Maßnahmen und die Interpretation von Befunden ist verlangt (z. B. der Psychopathologische Befund, Laborbefunde, Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente). D.h., auch wenn eine ausführliche Diagnostik in Ihrer Klinik nicht standardmäßig durchgeführt wird, sind Sie selbst dafür verantwortlich, zusätzliche Termine mit Patient:innen sowie diagnostische Tests zu organisieren und durchzuführen, um die Diagnosestellung in Ihrer Prüfungsanamnese begründen zu können.
Bei der Indikations- bzw. Kontraindikationsstellung geht es um die Frage, inwiefern eine psychotherapeutische / rehabilitative Behandlung grundsätzlich sowie in diesem speziellen Kontext indiziert (= angemessen / begründet) ist: z.B. Welche Symptome oder Kontextfaktoren begründen eine stationäre statt einer ambulanten Behandlung? Gibt es Bedenken (z.B. fehlende Veränderungsmotivation, Eigen- oder Fremdgefährdung etc.)?
Relevante Aspekte in Bezug auf Risiko- und Prognoseeinschätzungen können Art und Schweregrad der Symptomatik, Störungsbeginn und -verlauf, frühere (gescheiterte) Behandlungsversuche, sekundärer Krankheitsgewinn usw. sein. Zur Risiko- und Prognoseeinschätzung gehört auch die Abklärung von Suizidalität.
Die PsychThApprO bietet keine Definition für eine „regelmäßige“ Teilnahme.
Die Wahl der verfahrensspezifischen Ausrichtung ist den Studierenden, überlassen und unabhängig von der Ausrichtung der Klinik bzw. der betreuenden Person. Bitte beachten Sie, dass der verfahrensspezifische Teil nur ein (kleiner) Teil der Anamnese ist (s. auch Merkblatt).
Nein, hier gibt es keine aus der PsychThApprO ergebende verpflichtende Bedingung.
Aus §§ 18 und 38 der PsychThApprO ergibt sich keine Verpflichtung, dass in den vier Anamnesen verschiedene Störungsbilder und Altersgruppen dargestellt sein müssen.
In § 18 Abs. 1 bezieht sich der Gesetzgeber auf mind. zehn Patient:innen, die aus verschiedenen Alters- und Patientengruppen mit mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden zu rekrutieren sind. Bereits unterschiedliche Störungskombinationen und Beeinträchtigungsgrade führen zu der erwünschten Heterogenität. Der Altersbereich der Kinder und Jugendlichen wird durch die verpflichtend zu absolvierende Teilnahme an einer ambulanten Behandlung abgedeckt.
Es gibt hierzu keine Vorgabe. Es sollte den Patient:innen jederzeit klar sein, dass Sie nur den Status als Studierende haben und damit Tätigkeiten Teil Ihres Studiums sind (Sie erbringen keine therapeutische Leistungen). Analog der praktischen Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in (nach der alten Ordnung) kann der geschriebene anonymisierte Anamnesetext natürlich der / dem Patient:in (zur Korrektur) ausgehändigt werden.
Ja - in anonymisierter Form.
Schreiben Sie so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich. Beachten Sie dabei die Vorgaben zum Umfang (4-6 Seiten, s. Merkblatt). Bedenken Sie bei jedem Abschnitt, dass Sie behandlungsrelevante Informationen verschriftlichen sollen, also das, was für die Darstellung der Symptomatik, Diagnosestellung und Ihr Erklärungsmodell relevant ist.
a) Müssen unter Abschnitt „3. Somatischer Befund / Konsiliarbericht“ auch Medikamente aufgeführt werden, die aufgrund somatischer Erkrankungen eingenommen werden? Soll ich nur die aktuelle, oder auch frühere psychopharmakologische Medikation aufführen?
Auch hier nennen Sie nur behandlungsrelevante Medikamente für somatische Erkrankungen. Bei den Psychopharmaka beschränken Sie sich auf die aktuelle Medikation (es sei denn, Angaben zu in der Vergangenheit eingenommenen Psychopharmaka sind für andere Abschnitte der Prüfungsanamnese zwingend notwendig).
b) Wie detailliert sollen psychiatrische oder psychotherapeutische Vorbehandlungen in Abschnitt „3. Somatischer Befund / Konsiliarbericht" beschrieben werden?
Vergangene Klinikaufenthalte / Psychotherapien werden in Kürze aufgeführt (Art, Jahr und Dauer der Maßnahme, ggf. vergebene Diagnosen und Medikation; s. Merkblatt). Inhalte früherer Aufenthalte / Therapien werden i.d.R. nicht berichtet.
c) Sollen unter Abschnitt „6. Diagnose(n)“ auch alle somatischen Diagnosen aufgeführt werden? Sollen auch frühere psychiatrische Diagnosen aufgelistet werden?
Auch hier nennen Sie nur die somatischen Diagnosen, die für die im Fokus stehende psychische Symptomatik, die Differenzialdiagnostik und Behandlung relevant ist. Frühere psychiatrische Diagnosen werden – sofern sie remittiert sind – nicht mehr genannt.
d) Muss ich in Anlehnung an den Bericht an den Gutachter (PTV 3) auch eine Behandlungsplanung schreiben?
Nein, nach aktuellem Stand ist für die Prüfungsanamnesen keine Behandlungsplanung notwendig (s. Merkblatt).
Bitte schreiben Sie mindestens drei Prüfungsanamnesen zu Behandlungsfällen der stationären BQT-III. Eine Prüfungsanamnese kann auf einem Behandlungsfall aus der ambulanten BQT-III basieren (Sie können aber auch alle vier Prüfungsanamnesen zu Behandlungsfällen der stationären BQT-III schreiben).
Die Prüfungsanamnesen müssen generell vor Abschluss des Studiums im Prüfungsamt eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn Sie aktuell die psychotherapeutische Prüfung noch nicht planen oder diese noch nach altem Recht absolvieren können. Die Prüfungsanamnesen sind Studienleistungen des Moduls.
Das Prüfungsamt leitet die Prüfungsanamnesen automatisch ans NiZzA weiter, sobald der Universität die jeweiligen Anmeldelisten für die psychotherapeutische Prüfung vorliegen, d.h. sobald Sie sich für dir Prüfung anmelden, senden Sie bitte auch spätestens die Prüfungsanamnesen an das Prüfungsamt (aktuell per Mail).
Das Deckblatt muss von der betreuenden Person in der Klinik unterschrieben werden, um zu bestätigen, dass es sich um einen realen Behandlungsfall handelt und dieser ausreichend pseudonymisiert wurde. Werden Anamnesen erst nach dem Ende der BQT-III fertiggestellt, sind Sie selbst dafür verantwortlich, die Unterschrift auf dem Deckblatt nachträglich einzuholen. Beachten Sie dabei, dass Prüfungsanamnesen und Deckblätter ausschließlich postalisch und nicht per E-Mail versendet werden sollten!
a) Welche Datumsangabe soll ich unter „Behandlungszeitraum“ auf dem Deckblatt vermerken, wenn ich nicht weiß, wie lang die Patient:innen noch in der Klinik bleiben (z.B. weil mein Praktikum schon vorher endet)?
In diesem Fall geben Sie den Behandlungszeitraum an, in dem Sie den:die Patient:in begleitet haben. Dieser endet somit mit dem Beendigungszeitpunkt Ihres Praktikums.
b) Welche Stundenanzahl ist neben dem Punkt „Psychotherapie“ für „Std. in BQT III:“ anzugeben? Wie ist das Ankreuzen von stationärer oder ambulanter Behandlung zu verstehen?
Je nachdem, in welchem Kontext Sie den Behandlungsfall der entsprechenden Prüfungsanamnese geschrieben haben (stationäre vs. ambulante BQT-III) kreuzen Sie hier an, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Behandlung gehandelt hat und geben die Gesamtstundenanzahl an, die Sie während der stationären bzw. ambulanten BQT-III absolviert haben (i.d.R. 450 Std. für die stationäre und 150 Std. für die ambulante BQT-III).
Für die Verbuchung der Leistungspunkte für die stationäre BQT III wenden Sie sich bitte an die Lehrperson, bei der Sie das entsprechende Begleitseminar belegt haben. Dafür senden Sie dieser Person den vollständigen Laufzettel (Seite 1-4) zu – ein Scan per E-Mail ist ausreichend. Die ambulanten Leistungen müssen dafür noch nicht erbracht worden sein. Sollte die Lehrperson aufgrund eines Personalwechsels nicht mehr an der Universität beschäftigt sein, wenden Sie sich bitte an Frau Weishäupl.
Für die Verbuchung der Leistungspunkte für die ambulante BQT III wenden Sie sich bitte an den:die entsprechende Lehrtherapeut:in.
Den vollständig ausgefüllten Laufzettel (nach Erbringung aller Leistungen der stationären und ambulanten BQT III) müssen Sie auch noch einmal per Mail beim Prüfungsamt einreichen, damit das Modul komplett abschließt und Sie das Studium ggf. beenden können.