- Universität Hildesheim ›
- Erziehungs- & Sozialwissenschaften ›
- Institute ›
- Institut für Sozial- und Organisationspädagogik ›
- Studium & Lehre ›
- Informationen für Studierende ›
- Staatliche Anerkennung ›
- FAQs - staatliche Anerkennung
FAQs - staatliche Anerkennung
Wichtige Begrifflichkeiten
- Staatliche Anerkennung = das gesamte Verfahren der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in (inkl. Berufsanerkennungs(halb)jahr und Begleitung durch die Universität)
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (kurz: SozHeilKindVO) = gesetzliche Grundlage der staatlichen Anerkennung in Niedersachsen
- Berufsanerkennungs(halb)jahr (kurz: BAJ) = die Praxiszeit der staatlichen Anerkennung, die in einer Einrichtung Sozialer Dienste absolviert wird
- Person in der staatlichen Anerkennung oder auch Sozialpädagog*in im Anerkennungsjahr (kurz: SiA) = die Person, die die staatliche Anerkennung erwirbt und sich im BAJ befindet
- Anerkennungsbeauftragte (kurz: AKB) = die Personen, die für jegliche (formale) Fragen rund um die staatliche Anerkennung Ansprechpersonen am Institut SOP sind und bei denen alle Unterlagen/Dokumente abgegeben werden (die Namen und Kontaktdaten der aktuellen AKBs finden sich ganz unten bei den FAQs)
- Tutor*in = Dozent*in des Instituts SOP, der*die für die inhaltliche Begleitung der Person in der staatlichen Anerkennung zuständig ist (Reflexionsgespräche, Abnahme des Praxisreflexionsberichts und des Abschlusskolloquiums)
- Anleiter*in = die Person in der Praxisstelle, die die Person in der staatlichen Anerkennung während des BAJ begleitet (Ansprechperson bei allen Fragen in der Praxisstelle, gemeinsame Reflexionsgespräche, etc.)
- Praxisstelle = die Einrichtung/Institution, in der die Praxiszeit (das BAJ) absolviert wird
Grundlegende Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in ist grundsätzlich kein Muss, um als Fachkraft in der Praxis der Sozialen Arbeit tätig zu sein. Bei einigen Praxisfeldern, insbesondere bei hoheitlichen Aufgabengebieten (z. B. Jugendamt), ist sie jedoch Voraussetzung, um ein Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Sie können somit selbst entscheiden, in welchen beruflichen Feldern Sie tätig sein wollen und ob dafür eine staatliche Anerkennung erforderlich ist. Oftmals ist mit dem Erhalt der staatlichen Anerkennung auch eine höhere Eingruppierung beim Entgelt verbunden.
Die staatliche Anerkennung stellt eine Zusatzqualifikation dar, die durch ein BAJ und die Begleitung durch eine Hochschule erlangt wird. Die staatliche Anerkennung bzw. das BAJ haben damit einen ausbildenden Charakter.
Wichtig zu wissen ist, dass die Bedeutung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. So gibt es Bundesländer, wie Niedersachsen, in denen an ausgewählten Hochschulen die staatliche Anerkennung erlangt werden kann. Auch die Praxis der Sozialen Arbeit in Niedersachsen fordert in vielen Feldern die staatliche Anerkennung als Einstellungsvoraussetzung. In anderen Bundesländern kann die staatliche Anerkennung wiederum nicht erworben werden und spielt auch in der Praxis der Sozialen Arbeit keine bzw. eine geringere Rolle.
Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in kann von folgenden Personengruppen erworben werden:
1) Absolvent*innen des Studiengangs Bachelor Sozial- und Organisationspädagogik (SOP) der Universität Hildesheim
2) Studierende im Masterstudiengang SOP mit einem Bachelorabschluss SOP an der Universität Hildesheim oder einem gleichwertigen sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Bachelorabschluss von einer anderen Hochschule, die ebenfalls berechtigt ist, die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in zu vergeben
3) Studierende im Masterstudiengang Soziale Dienste mit einem Bachelorabschluss SOP an der Universität Hildesheim oder einem gleichwertigen sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Bachelorabschluss von einer anderen Hochschule, die ebenfalls berechtigt ist, die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in zu vergeben
4) Absolvent*innen mit einem Diplom- oder Bachelorabschluss am Institut SOP der Uni Hildesheim vor dem 01.01.2012.
5) Personen, die im Ausland einen dem Abschluss des Bachelors in Sozialpädagogik/Soziale Arbeit in Deutschland gleichwertigen Abschluss erhalten haben und als sozialpädagogische Fachkraft (dauerhaft) in Deutschland arbeiten wollen. Hierzu gibt es ein gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren.
Personen mit Bachelorabschlüssen in Studiengängen wie bspw. Erziehungswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaften, Pädagogik der frühen Kindheit usw. werden nicht zum Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in zugelassen. Dies regelt §1 SozHeilKindVO. Die Verordnung ist hier zu finden.
Ja, Sie können das BAJ auch außerhalb von Niedersachsen im ganzen Bundesgebiet auf Basis der SozHeilKindVO absolvieren und sich von der Universität Hildesheim begleiten lassen. Nicht in jedem Bundesland ist das Konzept „staatliche Anerkennung“ jedoch bekannt, weshalb es in einigen Bundesländern mitunter keine oder nur wenige Stellen für das BAJ gibt. Falls Sie das BAJ in einem anderen Bundesland als Niedersachsen machen, beachten Sie, dass Sie die Begleitveranstaltungen (falls diese nicht digital stattfinden) vor Ort an der Universität Hildesheim wahrnehmen müssen.
Grundsätzlich kann das BAJ im Ausland durchgeführt werden. Hierfür sind aber einige Voraussetzungen erforderlich, damit das möglich ist. So muss es vor Ort ebenfalls eine geeignete Anleitung geben und es muss Ihnen vor Ort ebenfalls ermöglicht werden, sowohl Adressat*innenkontakt zu haben als auch administrative Aufgaben durchzuführen (hier insbesondere wichtig: Bezüge zum deutschen (Sozial-)Recht; wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Teil des BAJ bzw. eine ergänzende Praxiszeit in Deutschland absolviert werden). Am ehesten ist es möglich, das BAJ im Ausland zu absolvieren, wenn eine Praxisstelle im Ausland einen Träger in Deutschland hat und die Praxisstelle somit einer deutschen Einrichtung im Inland gleicht.
In jedem Fall sind Optionen für ein BAJ im Ausland rechtzeitig vorher mit den AKB abzusprechen. Ansprechpersonen für Praxiseinrichtungen im Ausland sind am Institut SOP auch die Kolleg*innen vom Team „SOP International“ (sop-international@uni-hildesheim.de).
Ja, Sie können die staatliche Anerkennung auch bei einem Arbeitgeber absolvieren, bei dem Sie bereits im Rahmen einer anderen Tätigkeit angestellt sind. Es müssen auch in diesem Fall alle Voraussetzungen, die an andere Praxisstellen für das BAJ gestellt werden, erfüllt sein. So muss die Arbeitsstelle auch im Feld Sozialer Arbeit angesiedelt sein, es muss Sie jemand vor Ort mit entsprechender Eignung anleiten etc.
Der Unterschied zu einem „normalen“ BAJ ist jener, dass Sie keinen Ausbildungsvertrag bei der Anmeldung einreichen, sondern den bereits bestehenden Arbeitsvertrag und eine ergänzende Ausbildungsvereinbarung. Ein Muster einer solchen „Ausbildungsvereinbarung zu bestehendem Arbeitsvertrag“ finden Sie auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads/Formulare“.
Wenn Sie Ihre staatliche Anerkennung nach dem Bachelorstudium SOP (mit Abschluss nach dem 01.01.2012) oder im Rahmen des Masterstudiums SOP (verknüpft mit dem Pflichtpraktikum) bzw. integriert ins Masterstudium Soziale Dienste absolvieren, können Sie sich keine berufspraktischen Tätigkeiten anrechnen lassen. Es gibt hier auch keine Ausnahmen.
Lediglich diejenigen, die ihren Diplom- oder Bachelorabschluss am Institut SOP vor dem 01.01.2012 erhalten haben, müssen eine mind. 5-jährige Berufstätigkeit in Vollzeit (in Teilzeit entsprechend länger) in Feldern der Sozialen Arbeit bzw. Sozialpädagogik vorweisen und können sich damit berufspraktische Tätigkeiten anrechnen lassen.
Rahmenbedingungen der staatlichen Anerkennung
Am Institut SOP der Universität Hildesheim können Sie die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in in einem sog. zweiphasigen Modell erlangen. Hierzu absolvieren Sie zunächst ein geeignetes Bachelorstudium (1. Phase) und führen danach eine berufspraktische Tätigkeit, das BAJ (2. Phase), durch. Die staatliche Anerkennung ist folglich nicht in das Bachelorstudium SOP integriert (das wäre das einphasige Modell).
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung besteht aus einem mind. 6-monatigen BAJ in Vollzeit (in Teilzeit entsprechend länger) und aus einer Begleitung durch das Institut für Sozial- und Organisationspädagogik.
Neben der Ableistung der Praxiszeit in einer geeigneten Praxisstelle müssen Sie an Begleitveranstaltungen an der Universität Hildesheim teilnehmen, einen E-Learning-Kurs durchlaufen, einen Praxisreflexionsbericht schreiben und ein Abschlusskolloquium bestehen.
Weitere Informationen zum Ablauf finden sich weiter unten bei den entsprechenden Fragen zum Ablauf der Anerkennung.
Das BAJ kann innerhalb von mindestens 6 Monaten bzw. 900 Stunden (bei einer Vollzeitbeschäftigung) absolviert werden. Wird das BAJ in Teilzeit abgeleistet, verlängert sich die Dauer entsprechend. Der Umfang bei einer Teilzeitbeschäftigung muss mind. 50 % einer Vollzeitstelle betragen. Das Vollzeitäquivalent der Wochenstunden beträgt mind. 35h. Die Begleitveranstaltungen an der Universität werden bei der Gesamtzeit von 900h nicht mitgerechnet, sind also nicht Teil der Gesamtstundenanzahl.
Freiwillig bzw. in Absprache mit der Praxisstelle kann das BAJ selbstverständlich auch verlängert oder, wenn die Mindestlaufzeit/Mindeststundenanzahl absolviert wurde, auch verkürzt werden. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis der Praxisstelle über eine Verlängerung oder Verkürzung ist an die AKB zu übersenden. Weitere Informationen zur Verkürzung des BAJ finden sich weiter unten bei der Frage „Kann ich mein BAJ auch verkürzen?“.
Das BAJ muss gem. §5 SozHeilKindVO in einer Einrichtung der Praxis der Sozialen Arbeit abgeleistet werden. Diese Einrichtung kann bei öffentlichen, freien oder privaten Trägern sein.
In der Praxisstelle müssen Sie von einer*einem Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in (mit eigener staatlicher Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in und mind. 2 Jahren Berufserfahrungen in sozialpädagogischen Feldern) angeleitet werden. Die Praxisstelle muss Ihnen im BAJ zudem einen Einblick in die Arbeit mit Adressat*innen und in administrative Aufgaben geben und ebenfalls genügend Zeit für Reflexion (Gespräche mit Anleiter*in, Supervision, kollegiale Fallberatung etc.) einräumen. Außerdem muss Ihnen zur Halbzeit eine Zwischen- und zum Ende des BAJ eine Abschlussbeurteilung durch die Praxisstelle ausgestellt werden.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Praxisstelle passend bzw. geeignet ist, wenden Sie sich an die AKB.
Gem. §5 Abs. 2 SozHeilKindVO erfolgt die Anleitung im BAJ durch eine*n staatlich anerkannte*n Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in, der*die über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. einem BAJ im Ausland, kann die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zugelassen werden. Um in diesen Fällen die Eignung zu prüfen, schicken Sie den AKB aussagekräftige Dokumente der potentiellen Anleitung per Mail zu (Lebenslauf, Auflistung der Berufserfahrungen).
Falls keine erforderliche Qualifikation der Anleitung vorliegt und eine gleichwertige Qualifikation vorab nicht geprüft und genehmigt wurde, kann das BAJ nicht genehmigt werden. Bitte klären Sie das vor Beginn des BAJ ab.
In begründeten Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass zwei Personen die Anleitung übernehmen. Auch dies muss rechtzeitig vorher mit den AKB abgeklärt werden.
Grundsätzlich ist es vorgesehen, dass Sie die staatliche Anerkennung an der Hochschule erwerben, an der Sie auch den Bachelor absolviert haben. Das heißt, dass diese Hochschule – also die Universität Hildesheim – Sie auch während des BAJ begleitet.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Bachelor nicht am Institut SOP erlangt wurde wie die Verknüpfung der staatlichen Anerkennung mit dem Praktikum im Master SOP oder die Integration in den Studiengang Master Soziale Dienste (siehe hierzu ausführlicher die Frage „Wer darf die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in erwerben?“)
Grundsätzlich sollte sich der Verdienst an dem TVPöD orientieren. Die Bezahlung bei einem öffentlichen Träger entspricht dem geltenden TVPöD. Hinsichtlich der Entlohnung, z. B. bei freien Trägern, können Sie sich ebenfalls am TV Prakt-L (Stand: November 2021) orientieren.
Da das BAJ in Niedersachsen eine oft notwendige Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in und somit oft essentiell für die Ausübung bestimmter sozialpädagogischer Beruf ist, sind Sie unter Umständen kindergeldberechtigt. Das gilt in der Regel nur bis zum 25. Lebensjahr. Nehmen Sie dafür Kontakt mit der zuständigen Familienkasse auf. Auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads“ finden Sie das Formular „Nachweis über den Status als Sozialpädagog*in im Berufsanerkennungs(halb)jahr …“, das Sie Ihrer Familienkasse ggf. vorlegen können.
Konkreter Ablauf der staatlichen Anerkennung
Um das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu beginnen, müssen Sie Ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Dies bedeutet, dass Sie frühestens einen Tag nach dem Tag, an dem Sie die letzte Prüfungsleistung im Rahmen des Bachelorstudiums absolviert haben, mit Ihrem BAJ beginnen können. Wenn Sie also bspw. am 30.09. Ihr Abschlusskolloquium zur Bachelorarbeit (als letzte Prüfungsleistung) erfolgreich bestanden haben, können Sie am 01.10. mit der Anerkennung beginnen. Ein Zeugnis über den Bachelorabschluss muss zu Beginn der Anerkennung noch nicht vorliegen (eine Kopie davon wird erst am Ende des Verfahrens der staatlichen Anerkennung für die Beantragung der Urkunde benötigt).
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung können Sie grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahr beginnen. Sie sind hier an keine Starttermine gebunden. Zudem gibt es auch keine Beschränkung, wann Sie nach dem Bachelorabschluss die staatliche Anerkennung beginnen (direkt danach, nach 2 Jahren, nach 5 Jahren, nach 10 Jahren – alles ist möglich). So können Sie bspw. nach dem Bachelor auch erst einmal einen Master studieren und danach die staatliche Anerkennung erwerben.
Bei der Suche nach einer Praxisstelle für das BAJ empfiehlt es sich, rechtzeitig zu beginnen. Einige Träger (z. B. im Öffentlichen Dienst) haben oftmals Bewerbungsfristen, bei anderen Trägern können Sie sich mitunter auch initiativ bewerben.
Generell verhält es sich, wie mit einer „normalen“ Stellensuche auch. Stellenangebote finden Sie auf allen gängigen Kommunikationswegen (Online-Portale, Zeitungen, …).
Zudem hängen am Institut SOP im oberen Flur (zwischen den Büros L143 und L144) Stellenausschreibungen aus, die ebenfalls auf der digitalen Pinnwand auf der Webseite der staatlichen Anerkennung (im Reiter rechts) zu finden sind.
Schauen Sie zudem gerne in die Praktika- und Jobbörse des Career Service der Uni Hildesheim. Wählen Sie hier „Praktika (inkl. Anerkennungsjahr) und Abschlussarbeiten“ und „Fachbereich 1“ an, um zu den aktuellen Stellenausschreibungen zu gelangen.
Um das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu beginnen, müssen Sie dieses rechtzeitig vor Beginn Ihres BAJ (spätestens aber einen Monat nach Beginn des BAJ) bei einer der AKB anmelden. Die Anmeldung erfolgt über einen sogenannten Laufzettel, den Sie entweder in einer der Sprechstunden der AKB oder per Mail (staatliche-anerkennung(at)uni-hildesheim.de) erhalten. Wenn Sie den Laufzettel per Mail anfragen, geben Sie bitte in der Mail an, a) Wo Sie das BAJ machen werden, was Ihre Tätigkeiten dort sein werden und wer Sie vor Ort (mit welcher Berufsausbildung anleitet) und b) ob Sie die staatliche Anerkennung nach dem Bachelor SOP oder im Rahmen des Masters SOP bzw. Masters Soziale Dienste absolvieren.
Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen Sie wann in welcher Form bei den AKB abgeben müssen, finden Sie dazu eine Übersicht in der Checkliste im Laufzettel (S. 4).
Sie müssen zu verschiedenen Zeitpunkten des Anerkennungsverfahrens folgende Unterlagen einreichen:
- Bestenfalls vor Beginn des BAJ, spätestens aber einen Monat nach Beginn des BAJ: zwei Anmeldezettel aus dem Laufbogen (S. 1 und S.2.), einen Ausbildungsvertrag und einen Ausbildungsplan
- Zur Hälfte der Anerkennung: Zwischenbeurteilung der Praxisstelle
- Zum Ende der Anerkennung: Abschlussbeurteilung der Praxisstelle
- Spätestens 3 Monate nach Ende des BAJ: Praxisreflexionsbericht
Ausführliches zu den Abgabemodalitäten der Unterlagen und zu deren Inhalten finden Sie unter dem Punkt „Wichtige Dokumente“.
Sie können alle Dozierenden des Instituts SOP der Universität Hildesheim als Tutor*in anfragen. Primär fragen Sie bitte die Personen an, die eine Lehrverpflichtung/Prüfungsberechtigung haben. Eine Übersicht dieser Dozierenden finden Sie auf der Webseite des Instituts SOP unter „Team“ und „Lehrende mit Prüfungsberechtigung“.
Bei den Masterstudierenden SOP sind die Tutor*innen die gleichen Personen, wie im Rahmen der Masterpraktikumsbergleitung. Die Gestaltung der Betreuung während der staatlichen Anerkennung besprechen Sie individuell mit dem*der Tutor*in, mind. 3 Kontakte/Gespräche (zu Beginn, zur Mitte, am Ende) sind jedoch die Mindestvoraussetzung. Es ist Ihre Aufgabe, den Kontakt zu Ihrem*Ihrer Tutor*in zu halten.
Insgesamt müssen Sie ein Begleitseminar sowie zwei Praxistage am Institut SOP verpflichtend besuchen. Alle Begleitveranstaltungen dienen der Theorie-Praxis-Reflexion und somit der kritischen Auseinandersetzung Ihrer Arbeit und Ihres Praxisfeldes. Es ist wichtig, dass Sie die Begleitveranstaltungen gut über die gesamte Praxiszeit verteilen. D. h., wenn Sie insgesamt ein Jahr die Anerkennung absolvieren, ist es empfehlenswert, die Veranstaltungen über das ganze Jahr zu verteilen und nicht alles in einem halben Jahr zu besuchen.
Die Informationen zu den jeweiligen Begleitseminaren sowie Praxistagen erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung per Mail von den AKB (bzw. deren studentischer Hilfskraft) per Mail. Detailliertere Informationen zu den Veranstaltungen, z. B. zu den Räumen, finden Sie ebenfalls im Vorlesungsverzeichnis im LSF. Sie melden sich ausschließlich per Mail bei den AKB für die Begleitveranstaltungen an (keine Anmeldung über das LSF!).
Begleitseminar: Jedes Semester werden mind. zwei Begleitseminare angeboten, die sich explizit an Personen in der staatlichen Anerkennung richten. Dies sind i. d. R. Blockseminare an ein oder zwei Wochenenden mit evtl. einem Vorbesprechungstermin unter der Woche. Sie können auch jedes andere Seminar aus dem Lehrangebot des Instituts SOP wählen. Welches Seminar Sie besuchen, ist unbedingt mit den AKB abzustimmen.
Praxistage: Praxistage werden regelmäßig, auch außerhalb der Vorlesungszeit, angeboten. I. d. R: müssen Sie an zwei Praxistagen während des BAJ teilnehmen (Ausnahme: Masterstudierende, die das Masterpraktikum SOP mit der staatlichen Anerkennung verknüpfen, besuchen die Praxistage im Rahmen der Masterpraktikumsbegleitung und Masterstudierende Soziale Dienste belegen lediglich einen Praxistag). Freiwillig können Sie auch mehr als die erforderlichen zwei Praxistage besuchen. Die Praxistage finden i. d. R. an einem Freitag von 09.30-16.30 Uhr am Institut SOP (oder wenige auch digital) statt. Neben einem theoretischen Input erhalten Sie die Möglichkeit, in Kleingruppen „Fälle“ aus Ihrer Praxis kollegial zu beraten und sich zu Ihren Erfahrungen im BAJ auszutauschen. Auch organisatorische Fragen werden auf den Praxistagen geklärt.
Für die Begleitveranstaltungen sollen Sie von Ihrer Praxisstelle freigestellt werden. Dies bedeutet, dass Sie weder Urlaub dafür nehmen müssen noch Ihnen dafür Minusstunden angerechnet werden. Für Veranstaltungen, die am Wochenende stattfinden, soll ein Zeitausgleich unter der Woche geschaffen werden – dies gilt auch für Praxisstellen, deren Angebote ausschließlich unter der Woche stattfinden.
Der E-Learning-Kurs stellt neben den Begleitveranstaltungen ein weiteres Element der Begleitung durch das Institut SOP während des Verfahrens der staatlichen Anerkennung dar. Der E-Learning-Kurs wurde als Selbststudium im Learnweb der Universität Hildesheim angelegt, um damit ergänzend zu den Praxistagen, dem Begleitseminar und dem Austausch mit dem*der Tutor*in den Theorie-Praxis-Transfer anzuregen. Mit Ihrem Studierenden- bzw. Gasthörendenstatus haben Sie während der staatlichen Anerkennung Zugang zum Learnweb. Informationen zum Zugang zum Kurs erhalten Sie per Mail, sobald Sie Ihre staatliche Anerkennung angemeldet haben.
Für den E-Learning-Kurs haben die AKB über Texte, Filme, Podcasts und weiterführende Links vier Themen aufbereitet, wovon zwei zur Bearbeitung ausgewählt werden. Folgende Themen umfasst der E-Learning-Kurs: a) Schutzkonzepte und persönliche Rechte, b) Intersektionalität, c) Beteiligung und Mitbestimmung, d) Professionelle Haltung und fachliche Positionierung. Diese Themen fließen schließlich auch in den Praxisreflexionsbericht mit ein.
Für die Bearbeitung der Themen innerhalb des E-Learning-Kurses soll Ihnen die Praxisstelle ebenfalls genügend Zeit neben dem „Alltagsgeschäft“ einräumen.
Wenn Sie das BAJ nach dem Bachelor SOP absolvieren, haben Sie während des BAJ grundsätzlich keinen Studierendenstatus inne, sondern melden sich einmalig als Gasthörer*in an (siehe ausführlicher die folgende Frage).
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie zu Beginn des BAJ noch für mindestens 3 Monate regulär als Studierende*r eingeschrieben sind (weil Sie z. B. mitten im Semester das Studium beendet haben und für den Rest des Semesters die Vorteile als Studierende*r nutzen möchten), ersetzt dies die Anmeldung als Gasthörer*in. Bedenken Sie in diesem Fall, dass Sie sich – falls das BAJ länger als das Semester, in dem Sie noch eingeschrieben sind, geht – zum darauffolgenden neuen Semester einmal bei den AKB melden. Sie erhalten von den AKB dann eine Gastkennung, mit der Sie weiterhin Zugang zum Learnweb haben, in dem sich der E-Learning-Kurs befindet.
Als Masterstudierende (Master SOP bzw. Master Soziale Dienste) sind Sie selbstverständlich während der staatlichen Anerkennung weiterhin als Studierende*r eingeschrieben.
Während Ihrer staatlichen Anerkennung müssen Sie sich einmalig für ein Semester als Gasthörer*in an der Universität Hildesheim einschreiben (= 100€). Sie können sich abseits der regulären Fristen jederzeit als Gasthörer*in einschreiben. Informationen zum Gasthörendenstudium sowie das Anmeldeformular finden Sie hier.
Die Anmeldung als Gasthörer*in erfolgt ausschließlich über die Zentrale Studienberatung (die Adresse befindet sich im Anmeldeformular); diese Unterlagen werden daher nicht an die AKB geschickt. Falls Sie sich zum Zeitpunkt der Anmeldung als Gasthörer*in noch nicht für die Begleitveranstaltungen zurückgemeldet haben (oder noch nicht konkret wissen, an welchen Veranstaltungen Sie teilnehmen), reicht es aus, in dem Anmeldeformular unter „Titel der Veranstaltung“ Folgendes einzutragen: „Seminar staatliche Anerkennung SOP, 2SWS“.
Der Gasthörendenstatus ermöglicht es Ihnen u. a., auf den E-Learning-Kurs im Learnweb zuzugreifen. Ein Zugang zum LSF ist leider nicht möglich. Auch erhalten Sie durch den Gasthörendenstatus keine weiteren Vorteile, wie z. B. vergünstigtes Essen in der Mensa, ein Ticket für den ÖPNV etc.
Wenn Sie das BAJ länger als 6 Monate, z. B. für ein Jahr, machen, verlängert sich Ihr Gasthörendenstatus automatisch für ein weiteres Semester. Sie müssen hierfür nichts weiter tun, sich nicht noch einmal als Gasthörer*in anmelden und auch kein weiteres Geld dafür bezahlen.
Ausnahme Masterstudierende SOP und Soziale Dienste (!): Sie sind bereits als Studierende an der Universität Hildesheim eingeschrieben und müssen sich daher nicht als Gasthörer*in anmelden.
Der Praxisreflexionsbericht muss gem. §8 Abs. 2 SozHeilKindVO spätestens 3 Monate nach Beendigung des BAJ abgegeben werden. In einigen Fällen, z. B. wenn eine direkte Anschlussanstellung in Aussicht ist, kann der Praxisreflexionsberichts auch im letzten Monat (nicht früher!) der Praxiszeit abgegeben werden. In Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit) kann die Abgabefrist verlängert werden. Melden Sie sich hierzu per Mail an die AKB, begründen Ihre Verlängerung und geben an, zu welchem neuen Datum Sie realistisch den Bericht abgeben können.
Eine Vorlage für den Praxisreflexionsbericht finden Sie auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads“ und ebenso im E-Learning-Kurs im Learnweb. Die Vorlage kann Ihnen als Orientierung dienen, muss sie aber nicht. In jedem Fall sprechen Sie den Inhalt und die Abgabe des Berichts mit Ihrem*Ihrer Tutor*in ab.
Nach Fertigstellung des Berichts schicken Sie diesen digital an den*die Tutor*in vom Institut SOP – die AKB setzen Sie in dieser Mail mit staatliche-anerkennung@uni-hildesheim.de in CC.
Der Bericht wird nicht benotet, sondern muss lediglich bestanden werden. Wenn der Bericht als „nicht bestanden“ beurteilt worden ist, so ist es gem. §8 Abs. 2 SozHeilKindVO einmal möglich, den Bericht nachzubessern und ihn erneut bei dem*der Tutor*in einzureichen.
Das Abschlusskolloquium (gem. §10 SozHeilKindVO) findet in der Regel einen Monat nach Abgabe des Praxisreflexionsberichts statt und kann nur erfolgen, wenn Sie alle erforderlichen Leistungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfüllt und alle Unterlagen abgegeben haben. Eine konkrete Frist, bis wann das Kolloquium durchgeführt werden muss, gibt es nicht – den Termin (und ebenso den Inhalt) für das Kolloquium sprechen Sie individuell mit Ihrem*Ihrer Tutor*in ab. In einigen Fällen, z. B. wenn eine direkte Anschlussanstellung in Aussicht ist, kann das Abschlusskolloquium auch in der letzten Woche (nicht früher!) der Praxiszeit durchgeführt werden.
Das Kolloquium wird von Ihrem*Ihrer Tutor*in und einem*einer Besitzer*in (ein*e Dozent*in des Instituts SOP) durchgeführt und stellt ein vertieftes Fachgespräch zu Ihrem Praxisreflexionsbericht dar. Das Kolloquium wird durch den*die Beisitzer*in protokolliert – das Protokoll wird wiederum mit Ihren anderen Unterlagen von den AKB abgeheftet und archiviert.
Das Kolloquium wird nicht benotet, sondern muss lediglich bestanden werden. Wird das Kolloquium als „nicht bestanden“ bewertet, kann es gem. §11 Abs. 2 SozHeilKindVO einmal wiederholen. Es kann gem. § 11 Abs. 3 SozHeilKindVO eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums erfolgen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Person in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.
Wichtige Dokumente
Grundsätzlich: Alle Dokumente reichen Sie ausschließlich bei den AKB, nicht bei Ihrem*Ihrer Tutor*in ein. Folgende Abgabemodalitäten und -fristen gibt es für die unterschiedlichen Dokumente:
- Anmeldezettel 1 und 2 (S. 2 und S. 3 aus dem Laufbogen): am besten vor Beginn des BAJ, spätestens aber einen Monat nach Beginn des BAJ – als Kopie oder im Original per Mail oder per Post
- Ausbildungsvertrag (und ggf. Ausbildungsvereinbarung): spätestens einen Monat nach Beginn des BAJ – als Kopie oder im Original per Mail oder per Post
- Ausbildungsplan: spätestens einen Monat nach Beginn des BAJ – unbedingt im Original per Post und sowohl von Anleiter*in/Praxisstelle und von der Person in der staatlichen Anerkennung unterschrieben
- Zwischenbeurteilung: zur Mitte/Halbzeit des BAJ - als Kopie oder im Original per Mail oder per Post
- Abschlussbeurteilung: zum Ende des BAJ, spätestens zum Tag des Abschlusskolloquiums - unbedingt im Original per Post und sowohl von Anleiter*in/Praxisstelle und von der Person in der staatlichen Anerkennung unterschrieben
- Praxisreflexionsbericht: frühestens im letzten Monat des BAJ, spätestens 3 Monate nach Ende des BAJ – per Mail an den*die Tutor*in und in CC an die AKB
Für die staatliche Anerkennung ist es vorgesehen, dass Sie gem. §6 SozHeilKindVO einen sogenannten Ausbildungsvertrag abgeben. Je nach Praxisstelle können dies unterschiedliche Vertragsarten sein, die nicht unbedingt „Ausbildungsvertrag“ heißen. In jedem Fall muss aus dem Vertrag hervorgehen, dass Sie in der Praxisstelle im Rahmen der staatlichen Anerkennung angestellt sind.
Sollten Sie die staatliche Anerkennung auf einer bereits bestehenden Arbeitsstelle absolvieren, reichen Sie sowohl den aktuellen Arbeitsvertrag als auch eine sog. Ausbildungsvereinbarung ein, die den Arbeitsvertrag ergänzt und alle Formalitäten rund um die staatliche Anerkennung festhält. Eine Vorlage für die Ausbildungsvereinbarung finden Sie auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads“.
Der Ausbildungsplan stellt ein sehr wichtiges Dokument im Verfahren der staatlichen Anerkennung dar, da darin die inhaltlichen Ausbildungsplanziele für das BAJ festgehalten werden, an denen sich sowohl die Person in der staatlichen Anerkennung als auch die Anleitung immer wieder orientieren können.
Im Ausbildungsplan müssen gem. §6 Abs. 2 SozHeilKindVO der Ablauf und die Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der jeweiligen Abschnitte festgelegt werden. Der Ausbildungsplan kann direkt in den Ausbildungsvertrag aufgenommen oder als separates Schriftstück aufgesetzt werden, auf das im Ausbildungsvertrag verwiesen wird. In jedem Fall muss der Ausbildungsplan im Original und von der Person in der staatlichen Anerkennung unterschrieben an die Anerkennungsbeauftragten geschickt werden. Eine Vorlage für den Ausbildungsplan finden Sie auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads“.
Hinweis: Halten Sie im Ausbildungsplan unbedingt fest, dass Sie für die Begleitveranstaltungen und die anderen Begleitelemente (E-Learning-Kurs) genügend Zeit eingeräumt bekommen bzw. für die konkreten Veranstaltungstage von der Praxisstelle freigestellt werden.
Während des BAJ, zur Mitte/Halbzeit und gegen Ende, sind gem. §8 Abs. 1 SozHeilKindVO zwei Beurteilungen – die Zwischen- und die Abschlussbeurteilung – durch die Praxisstelle auszustellen. Die Beurteilungen sind mit der Person in der staatlichen Anerkennung zu erörtern und von ihr*ihm und dem*der Anleiter*in zu unterzeichnen und anschließend von der Praxisstelle an die AKB zu übersenden. Die Zwischenbeurteilung kann als Kopie per Mail oder per Post eingereicht werden, die Abschlussbeurteilung muss als Original postalisch an die AKB geschickt werden.
In den Zwischenbeurteilung ist anzugeben, welche Ausbildungsplanziele bereits erreicht wurden, wie die Praxisstelle die Tätigkeiten der Person in der staatlichen Anerkennung bisher einschätzt und ob absehbar ist, dass das BAJ erfolgreich beendet wird.
In der Abschlussbeurteilung ist ebenfalls anzugeben, welche Ausbildungsplanziele erreicht und mitunter auch nicht erreicht wurden (dies bitte begründen) und wie die Arbeit der Person in der staatlichen Anerkennung abschließend eingeschätzt wird. Darüber hinaus ist festzustellen, ob die Person in der Anerkennung die Praxiszeit erfolgreich abgeleistet hat. Die Abschlussbeurteilung muss spätestens am Tag des Abschlusskolloquiums bei den AKB vorliegen, da ansonsten das Kolloquium nicht durchgeführt werden kann.
Änderungen innerhalb des BAJ
Ihnen stehen pro Monat zwei Krankheitstage zu, d. h. für eine Zeit von 6 Monaten sind dies insgesamt 12 Krankheitstage. Diese Zeit erhöht sich, wenn Ihr BAJ länger geht. Sind Sie länger bzw. längerfristig krankgeschrieben, müssen Sie dies sowohl mit der Praxisstelle als auch mit den AKB abstimmen. Es wird dann gemeinsam geschaut, um wie viel Tage/Wochen das BAJ verlängert werden muss.
Wenn Sie schwanger sind und wissen, wann Sie in Mutterschutz und Elternzeit gehen, melden Sie sich bitte umgehend bei den AKB. Es ist dann – auch mit der Praxisstelle – zu klären, ob und wie das BAJ unterbrochen/pausiert und ggf. nach der Elternzeit fortgesetzt werden kann.
Sobald sich ihr Name, z. B. durch eine Hochzeit, ändert, teilen Sie dies bitte einmal per Mail den AKB mit. Ihr neuer Name wird im System hinterlegt. Wichtig ist dann bei der Urkundenbeantragung, dass Sie dort Ihren neuen Namen (und ergänzend „geb: vorheriger Nachname“) in das Adressfeld schreiben, sodass die Urkunde auf den richtigen Namen ausgestellt wird.
Wenn es Änderungen bzgl. der Anleitung in der Praxisstelle gibt, ist dies in jedem Fall den AKB zu melden. Stellen Sie dar, warum es zu einer Veränderung bzw. zu einem Wechsel kommt. Wichtig ist zu klären, wer die Anleitung in einem längerfristigen Krankheitsfall oder bei einem Wechsel übernehmen soll. Die Anleitung ist erneut mit den AKB abzuklären und von diesen genehmigen zu lassen. Hierzu füllen Sie erneut S. 3 aus dem Laufbogen aus und lassen diesen mit den Angaben der neuen Anleitung den AKB zukommen.
Grundsätzlich ist es möglich, ein BAJ zu verkürzen, wenn 6 Monate in Vollzeit oder die Stundenanzahl von 900h erfüllt sind. Danach ist es möglich, zu jedem nächstmöglichen Zeitpunkt die Anerkennung zu verkürzen. Wichtig dafür ist Folgendes:
- Ihre Praxisstelle muss den AKB schriftlich bestätigen, dass und zu wann die Verkürzung erfolgt.
- Die Abschlussbeurteilung muss folglich früher an die AKB gesendet werden. Darin muss bestätigt werden, dass Sie trotz der Verkürzung das BAJ erfolgreich abschließen. In der Beurteilung muss Bezug zu den Ausbildungsplanzielen genommen und darin dargestellt werden, welche Ziele erreicht wurden und welche mitunter auch nicht.
- Auch die Zwischenbeurteilung muss früher eingereicht (zur Hälfte der Praxiszeit, die sich aufgrund der Verkürzung nach vorne verlegt).
- Wichtig ist auch, dass Sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Anerkennung dann beenden, alle Begleitveranstaltungen (Praxistage und Seminar) besucht haben.
- Als Letztes würde sich durch die Verkürzung auch die Abgabefrist für den Praxisreflexionsbericht nach vorne verlegen. Die Abgabe richtet sich immer nach dem letzten Tag der Praxiszeit. Sie haben dann 3 Monate nach diesem letzten Tag Zeit, den Bericht zu erstellen und an Ihre*n Tutor*in und an die AKB in CC zu schicken.
Informieren Sie daher bitte auch Ihre*n Tutor*in rechtzeitig über die Verkürzung und besprechen mit ihm/ihr alles bzgl. des Praxisreflexionsberichts und des Abschlusskolloquiums.
Das BAJ kann gem. §5 Abs. 1 SozHeilKindVO in höchstens zwei Einrichtungen absolviert werden. Das bedeutet, dass ein Praxisstellenwechsel durchaus möglich ist, wenn das BAJ in der aktuellen Stelle aus Gründen, die den AKB erläutert werden müssen, nicht fortgesetzt werden kann. Ist dies bei Ihnen der Fall, melden Sie sich bitte bei den AKB.
Die Praxiszeit aus der ersten Praxisstelle kann für die Gesamtzeit des BAJ angerechnet werden. Für einen Wechsel ist es erforderlich, dass die Praxisstelle, bei der das BAJ „abgebrochen“ wird, eine Beurteilung über die Zeit, die dort abgeleistet wurde, erstellt und den AKB zukommen lässt. Die zweite, neue Praxisstelle, in der das BAJ fortgesetzt wird, muss wieder mit allen erforderlichen Unterlagen (Anmeldezettel, Ausbildungsvertrag und -plan) bei den AKB angemeldet werden.
Zunächst: Es ist gut, wenn Sie Missstände (aller Art) in Ihrer Praxisstelle während des BAJ erkennen. Scheuen Sie sich auf keinen Fall, diesbezüglich Kontakt zu Ihrem*Ihrer Tutor*in und/oder den AKB aufzunehmen, um sich darüber auszutauschen.
Am Institut SOP wurde dazu auch ein „Verfahren beim Umgang mit Missständen in der Praxis“ entwickelt. Das Dokument zu diesem Verfahren finden Sie auf der Webseite der staatlichen Anerkennung im rechten Reiter unter „Downloads“.
Wenn für Sie absehbar ist, dass Sie den Praxisreflexionsbericht nicht innerhalb der Abgabefrist einreichen können, melden Sie sich umgehend bei den AKB. Erläutern Sie, warum Sie die Abgabefrist nicht einhalten können und schlagen Sie ein neues Datum vor, bis zu dem Sie realistisch den Bericht abgeben können. Die AKB entscheiden anschließend, ob eine Fristverlängerung gewährt wird. Informieren Sie unbedingt auch Ihre*n Tutor*in über eine spätere Abgabefrist.
Abschluss des Verfahrens der staatlichen Anerkennung – Urkundenbeantragung
Um die Urkunde der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in/Sozialarbeiter*in zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Nutzen Sie dafür das Antragsformular aus dem Laufzettel (S. 5). Dieses füllen Sie in der oberen Hälfte aus und unterschreiben es.
Dem Antrag sind zudem beizufügen
- ein Nachweis über die berufliche Qualifikation (Kopie Bachelorzeugnis),
- ein Identifikationsnachweis in beglaubigter Kopie (oder Sie kommen mit dem originalen Ausweisdokument bei einer der AKB vorbei und legen es dort vor),
- der Nachweis über die Anmeldung als Gasthörer*in (Bestätigung der ZSB) - oder eine Immatrikulationsbescheinigung, falls Sie zu dem Zeitpunkt der Anerkennung als Studierende*r eingeschrieben waren
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein aktuelles erweitertes behördliches Führungszeugnis nach §30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist (Rechnung oder anderweitige Bestätigung der Behörde).
Die Antragsunterlagen schicken Sie per Post an die AKB. Nutzen Sie dazu bitte folgende Postadresse:
Universität Hildesheim
Institut für Sozial- und Organisationspädagogik
z. Hd. Carolin Ehlke
Universitätsplatz 1
31141 Hildesheim
Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Unterlagen vergessen und somit den Bearbeitungsaufwand (Erinnerung an fehlende Unterlagen etc.) für die AKB gering halten. Wenn die Unterlagen vollständig sind, unterschreiben die AKB den Antrag final und leiten diesen an das Prüfungsamt weiter, das wiederum Ihre Urkunde erstellt.
Der Prozess der Urkundenerstellung dauert immer etwas, weshalb wir Sie bitten, diesbezüglich etwas geduldig zu sein. Sehen Sie daher bitte auch von Nachfragen bei den AKB und dem Prüfungsamt bzgl. des Bearbeitungsstands Ihres Antrags ab.
Wenn Sie für Ihre (neue) Arbeitsstelle einen Nachweis über die staatliche Anerkennung benötigen und die Urkunde noch nicht vorliegt, können Ihnen die AKB eine vorläufige Bestätigung über den Erhalt der staatlichen Anerkennung ausstellen und zuschicken. Erfragen Sie eine solche vorläufige Bestätigung per Mail bei den AKB an.
Für die Beantragung der Urkunde der staatlichen Anerkennung müssen Sie ein erweitertes, behördliches Führungszeugnis beantragen, das direkt den AKB zugeschickt wird. Um ein solches behördliches Führungszeugnis zu beantragen, ist ein entsprechendes Formular bei der jeweiligen Behörde vorzulegen, das Sie per Mail auf Nachfrage bei den AKB erhalten. Das Führungszeugnis wird an folgende Adresse geschickt:
Universität Hildesheim
Institut für Sozial- und Organisationspädagogik
z. Hd. Carolin Ehlke
Universitätsplatz 1
31141 Hildesheim
Die Kosten für die Beantragung des Führungszeugnisses sind von der Person in der Anerkennung zu tragen.
Wichtig: Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Urkunde nicht älter als 3 Monate sein! Außerdem wichtig: Die AKB benötigen das Original des Führungszeugnisses, das wiederum zur Archivierung der Unterlagen von den AKB dauerhaft einbehalten wird – daher kann das Original des Führungszeugnisses den Personen in der staatlichen Anerkennung nicht ausgehändigt werden.
An wen wende ich mich bei Fragen, die hier nicht beantwortet werden?
Sie können sich einerseits an Ihre*n Tutor*in wenden (vor allem bei inhaltlichen Fragen bzgl. Ihrer Tätigkeiten und des Praxisreflexionsberichts) oder direkt an die Beauftragten für die staatliche Anerkennung (vor allem bei formalen Fragen). Bei den Anerkennungsbeauftragten sind vorrangig die Sprechstunden vorgesehen (diese finden Sie auf den jeweiligen Webseiten von Carolin Ehlke und Laura Husmann). Natürlich können Sie auch per Mail Kontakt aufnehmen: staatliche-anerkennung(at)uni-hildesheim.de. Wir sind bemüht, Ihre Fragen zeitnah zu beantworten und hoffen, Ihnen in Ihren Anliegen weiterhelfen zu können!