Rechte und Pflichten im Praktikum

Rechte und Pflichten im Praktikum

  • Das Praktikum muss in einer pädagogischen Institution abgeleistet werden bzw. einer pädagogisch ausgerichteten Abteilung oder in einem Organisationsbereich mit pädagogischen Aufgaben innerhalb einer Einrichtung mit anderen Aufgabenschwerpunkten (z.B. Abteilung Museumspädagogik im Museum, Abteilung Gesundheitsbildung in der Krankenkasse oder im Personalmanagement bei einer Versicherung).
  • Studierende im Master-Studiengang können ihr Praktikum auch in einer Forschungseinrichtung oder im Rahmen eines Forschungsprojektes absolvieren.
     
  • Die Studierenden sollen unter Anleitung von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft methodisch fundierte Tätigkeiten in konkreten Arbeitsvollzügen ausüben und dabei ihre im Studium erworbenen Handlungskompetenzen und -strategien sowie das theoretische Fachwissen auf die Praxis übertragen und anwenden. Sie sollen einen möglichst umfangreichen Einblick in die Einrichtung und deren Arbeitsweise, u.U. in die verschiedenen Abteilungen, aber auch in die organisatorischen Strukturen und Verwaltungsabläufe erhalten. Ebenso sollen Studierende berufsfeldbezogene Anforderungen kennenlernen und wenn möglich auch an Teamsitzungen, Reflexionsgesprächen, Supervisionen etc. teilnehmen.
  • Im Rahmen eines Forschungspraktikums sollen Master-Studierende die Organisation von Forschungsprozessen nachvollziehen und reflektieren, Forschungsdesigns entwerfen, analysieren und einzelne empirische Erhebungs- und Auswertungsverfahren anwenden.
     
  • Das Praktikum kann im Inland oder auch im Ausland absolviert werden. Informationen zum Auslands-Praktikum finden Sie unter folgendem Link.
     
  • Die betreuende Fachkraft im Praktikum soll über eine pädagogische Qualifikation in Form eines pädagogischen Abschlusses verfügen (Fachschule, FH, HAW oder Universität).

 

Umfang

  • Im BA-Studiengang Erziehungswissenschaft ist ein Pflichtpraktikum im Umfang von mindestens 240h zu erbringen, im MA-Studiengang im Umfang von mindestens 330h.
  • Die Praktikumszeit kann auf zwei Institutionen aufgeteilt werden.
  • Das Praktikum kann in Vollzeit (6 Wochen im BA, ca. 8 Wochen im MA) oder aber in Teilzeit abgeleistet werden.


Vor dem Praktikum

 

Im Praktikum

 

Nach dem Praktikum

  • Lassen Sie am Ende der Praktikumszeit von der Einrichtung den „Nachweis über das geleistete Praktikum“ unterschreiben, für BA und für MA.
  • Sie müssen über das Praktikum einen Bericht verfassen und diesen bis 6 Wochen nach Ende der Praktikumszeit zusammen mit dem Stundennachweis im entsprechenden Learnwebkurs hochladen.
    Den Kurs für den Bachelor Erziehungswissenschaft finden Sie hier: https://www.uni-hildesheim.de/learnweb2024/course/view.php?id=1647 
    Den Kurs für den Master Erziehungswissenschaft finden Sie hier: https://www.uni-hildesheim.de/learnweb2024/course/view.php?id=1648 
    Hinweise zum Praktikumsbericht finden Sie unter folgendem Link.
  • Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf ein wohlwollendes Praktikumszeugnis, das Auskunft gibt über: Dauer und Umfang des Praktikums sowie geleistete Tätigkeiten. Wenn möglich, lassen Sie sich ein „qualifiziertes Zeugnis“ ausstellen, das umfänglicher ist und ausführlich beschreibt, welche Aufgaben Sie übernommen und wie gut Sie diese erledigt haben (Aufbau eines qualifizierten Zeugnis: Name und Geburtsdatum der*des Praktikant*in, Dauer des Praktikums, Tätigkeitsbereich und Aufgaben, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung, zusammenfassende Gesamtbeurteilung, Abschlussformulierung).
     

Im Krankheitsfall

  • Sollten Sie im Praktikum erkranken, muss der Praktikumsbeauftragten ein ärztliches Attest vorgelegt werden (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus).
  • Können in Folge der Erkrankung mehr als fünf Arbeitstage des Praktikums nicht absolviert werden, so kann das Praktikum nicht angerechnet werden bzw. muss die versäumte Zeit nachgearbeitet werden. Hierzu ist eine Rücksprache mit der Praktikumsbeauftragten zwingend erforderlich.


In der Praktikumseinrichtung

  • Praktikant*innen sind nicht als Arbeitskraft in die tägliche Verrichtung der Arbeit einzuplanen, sondern sollen unter Anleitung in das Arbeitsfeld eingeführt werden. Die an die Praktikant*innen übertragenen Aufgaben sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des jeweiligen Studiengangs entsprechen.
  • Bei Verhinderung oder im Krankheitsfall ist die Praktikumsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • Die Datenschutzrichtlinien und diesbezüglichen Vorgaben der Einrichtung müssen beachtet werden.
  • Praktikant*innen sind während des Praktikums kraft Gesetzes unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Praktikumsstelle, in der das Praktikum durchgeführt wird.
  • Pflichtpraktika sind von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung (SV) in der Regel ausgenommen.
  • Soweit nicht das Haftpflichtrisiko bereits durch eine von der Praktikumsstelle abgeschlossene Gruppenversicherung abgedeckt ist, hat die*der Praktikant*in auf Verlangen der Praktikumsstelle eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikums angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Einzelfall kann die Praktikumsstelle darauf bestehen, dass eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist.