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Anerkennung von Praktika
Praktika und Freiwilligendienste, die vor dem Studium absolviert wurden sowie studienbegleitende berufliche Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Praktikum für das Studium angerechnet werden. Diese Tätigkeiten müssen in jedem Fall in pädagogischen Einrichtungen im Inland oder Ausland absolviert worden sein bzw. in einer pädagogisch ausgerichteten Abteilung oder in einem Organisationsbereich mit pädagogischen Aufgaben innerhalb einer Einrichtung mit anderen Aufgabenschwerpunkten (z.B. Abteilung Museumspädagogik im Museum, Abteilung Gesundheitsbildung in der Krankenkasse oder im Personalmanagement bei einer Versicherung).
Grundsätzlich ist es nicht zu empfehlen, Tätigkeiten als Praktikum anrechnen zu lassen, die vor dem Studium absolviert wurden. Praktika im Studium bieten die Chance, neue Handlungsfelder kennenzulernen, das theoretische Wissen des Studiums in der Praxis anzuwenden, pädagogische Kompetenzen zu erweitern und die eigenen pädagogischen Fähigkeiten zu reflektieren. Auch können im Studium Schwerpunkte gesetzt werden oder zusätzliche Angebote aus dem Bereich der Fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen wahrgenommen werden, wenn sich im Praktikum herausstellt, dass Ihnen noch bestimmtes Wissen oder spezifische Fertigkeiten fehlen. Am wichtigsten ist aber sicherlich, dass Praktika oftmals Türen in die Erwerbstätigkeit im Anschluss an das Studium öffnen.
Zur Anerkennung von Praktika kommen Sie bitte mit Nachweisen über die geleisteten Tätigkeiten in die Sprechstunde der Praktikums-beauftragten.
Voraussetzungen für die Anerkennung
1. Anrechnung von Leistungen vor dem Studium
Tätigkeiten in Form von Freiwilligendiensten, die vor dem Studium absolviert wurden, können als praktikumsadäquate Leistungen angerechnet werden, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor der Aufnahme des BA-Studiums der Erziehungswissenschaft an der Universität Hildesheim in einem pädagogischen Handlungsfeld abgeschlossen wurden. Die Anrechnung erfolgt in Vertretung des Prüfungsausschusses durch die*den Praktikumsbeauftragte*n.
2. Anrechnung von Leistungen während des Studiums
Tätigkeiten, die während des Studiums ausgeführt werden (bspw. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) können angerechnet werden, wenn sie den Kriterien von § 1 und § 2 entsprechen.
3. Anrechnung von Leistungen im Studium an einer anderen Universität
Sollte der Studienplatz gewechselt worden sein, so können Praktika angerechnet werden, sofern sie den unter § 1 und § 2 genannten Kriterien entsprechen.
4. Anrechnung von Unterrichtspraktika
Studierende, die aus dem Lehramtsstudium in den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft wechseln, können sich ihr Unterrichtspraktikum anrechnen lassen.
5. Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen
Die praktischen Stunden während einer pädagogischen Ausbildung können nicht als Praktikum angerechnet werden, wenn der im Rahmen der Ausbildung erlangte Abschluss die Voraussetzung für die Aufnahme des BA-Studiums darstellt. Waren Studierende nach der Ausbildung (Erzieher*in, Sozialassistent*in, Sonder-/Heilpfleger*in, Gesundheitshilfe, ....) in einem pädagogischen Arbeitsfeld tätig, können sie sich diese Tätigkeit als Praktikum anrechnen lassen.
6. Anrechnung von beruflichen Tätigkeiten
Berufliche Tätigkeiten, die im Anschluss an eine Berufsausbildung in einem pädagogischen Handlungsfeld ausgeübt werden, können als Praktikum angerechnet werden.