Exportkontrolle


Der Senat und das Präsidium der Universität Hildesheim bekennen sich zu den Zielen der Exportkontrolle.


An Hochschulen ist der persönliche Austausch sowie der Austausch von Wissen, Forschungsdaten und -materialien mit internationalen Partnern ein zentraler Bestandteil des akademischen Lebens. Die Universität Hildesheim kooperiert in unterschiedlichen Bereichen mit internationalen Partnereirichtungen und Wissenschaftler*innen und nimmt damit in zahlreichen Tättigkeitsfelden am sogenannten Außenwirtschaftsverkehr teil. Dieser unterliegt den Bestimmungen der Exportkontrolle. Zu den Tätigkeitsfeldern gehören insbesondere:

Transfer von Gütern und Technologien

Exportkontrolle umfasst unter anderem die Gesetze und Bestimmungen, die den Transfer von Technologie, Software und Materialien mit potenzieller militärischer Anwendung oder von strategischer Bedeutung über Landesgrenzen hinweg regeln.

Personenaustausch

Die internationale Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern trägt maßgeblich zur Bereicherung des akademischen Lebens bei. Allerdings müssen Hochschulen dabei die Einhaltung von Visa-Vorschriften sicherstellen und prüfen, ob Personen, mit denen sie in Austausch treten, eventuell auf Sanktionslisten stehen oder aus einem Embargoland kommen. Ein passendes Prüfschema finden Sie auf unserer internen Seite.

Finanzflüsse

Finanzielle Transaktionen zwischen Hochschulen und internationalen Partnern unterliegen ebenfalls strengen Kontrollen. Hochschulen sind verpflichtet, keine finanziellen Mittel zu transferieren, die gegen bestehende Sanktionen verstoßen könnten. Dies beinhaltet die sorgfältige Überwachung und Überprüfung von Stipendien, Forschungsförderungen und sonstigen Zahlungen.

Wichtig!

Verstöße gegen Exportkontrollrecht sind strafrechtlich bewehrt und können darüber hinaus den Verlust der Zuverlässigkeit der Forschungseinrichtung als Antragstellerin nach sich ziehen. Diese Zuverlässigkeit spielt auch für staatliche Drittmittelgeber eine Rolle.

Vier Leitfragen zur ersten Orientierung

Eine Forschungskooperation mit Forschenden aus Ländern außerhalb der Europäischen Union? Die Vergabe von Stipendien für ausländische Wissenschaftler*innen? Um zu prüfen, ob das eigene Handeln von den Regelungen der Exportkontrolle berührt wird, ist häufig eine Reihe teils komplexer Prüfungen notwendig. Mit der Anwendung des folgenden vereinfachten Prüfschemas haben Sie die Möglichkeit, dazu eine erste Einschätzung zu erhalten.

An wen wird geliefert?

Prüfung, ob involvierte Parteien in Sanktionslisten aufgeführt werden

Es gibt restriktive Maßnahmen, die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese länderunabhängigen Sanktionen werden z. B. zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt. Die hiervon Betroffenen werden in den Anhängen der entsprechenden Rechtsakten aufgeführt (sog. Namenslisten).

Inhaltlich enthalten diese personenbezogenen Embargovorschriften zumeist Finanzsanktionen. Diese bestehen zum einen aus dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Einfriergebot). Ferner dürfen den gelisteten weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Weitergehende Informationen zu dem Thema finden Sie hier: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos-Weitere_Massnahmen/embargos-weitere_massnahmen_node.html

Recherchetool zur Prüfung von personenbezogenen Finanzsanktionen: z.B. vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: www.finanz-sanktionsliste.de.

Wohin wird geliefert?

Prüfung des Bestimmungslandes auf Embargos und Sanktionen

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Ziel von Embargomaßnahmen ist es politischen Druck auf die vom Embargo betroffenen Beteiligten auszuüben, um diese zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu bewegen.

Gegenüber welchen Ländern derzeit welche Embargomaßnahmen bestehen, können Sie recherchieren unter https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html

Was wird geliefert?

Prüfung des Exportgutes anhand der gesetzlichen Vorgaben (Güterlisten)

Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten.

Daneben können sich Ausfuhrbeschränkungen aus

  • der Anti-Folter-Verordnung
  • Embargoverordnungen (z. B. Iran, Nordkorea oder Russland)
  • der Feuerwaffenverordnung
  • der Verwendung (z. B. im Zusammengang mit konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen)

ergeben.

Welche Güter genehmigungspflichtig sind, können Sie hier recherchieren: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Gueterlisten/gueterlisten_node.html

Wie sollen die Güter/Leistung verwendet werden?

Prüfung des Verwendungszwecks bzw. der Endverwendung

Bei dieser Kontrollmaßnahme können wieder sowohl nationale als auch EU-Vorschriften greifen. Dieser Tatbestand wird häufig als „Catch-All-Klausel“ oder als Auffangklausel bezeichnet.

Diese Maßnahme greift bei Single-Use-Waren - also bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden.

Mit der Auffangklausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden. Ein kritischer Verwendungszweck liegt z. B. vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde. Des Weiteren liegt gemäß nationaler Auffassung ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bestimmungsland (Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien) eine Restriktion vorliegt.

Rechtsgrundlagen

(Quelle: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Internationalisierung/Exportdokumente-Zoll-Exportkontrolle/Exportkontrolle/)

Ansprechpartner

Allgemeine Fragen und Beratung

Markus Weißhaupt (Stabsstelle Forschung und Transfer)
05121 883-90120
exportkontrolle(at)uni-hildesheim.de