Satzung

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

1) Der Verein führt den Namen „Universitätsgesellschaft Hildesheim e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 1286 eingetragen und hat seinen Sitz in der Stadt Hildesheim.

2.) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

§ 2

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Kunst und Kultur. Er verbindet Freunde, ehemalige Studierende und den Lehrkörper der Stiftung Universität Hildesheim und unterstützt die Universität bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung des Verhältnisses zwischen Universität und Öffentlichkeit;
  2. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Forschung in der Öffentlichkeit;
  3. die Gewinnung bildungspolitisch interessierter Kreise zur ideellen und materiellen Mitwirkung;
  4. die Unterstützung der Universität in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung;
  5. die Einwerbung und Bereitstellung von Personal-, Sach- und Finanzmitteln für die Stiftung Universität Hildesheim zur Verbesserung der Ausstattung und umfassenderen Erfüllung aller ihrer Aufgaben;
  6. Unterstützung der sozialen Aktivitäten und Einrichtungen der Universität.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3

1) Die Universitätsgesellschaft besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.

2) Mitglieder der Universitätsgesellschaft können Einzelpersonen, Körperschaften, Behörden, Vereine und Firmen durch schriftliche Beitrittserklärung werden.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.

5) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass eine Mitgliederliste geführt wird. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Mitglieder für die Vereinsarbeit wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder eine von ihr/ihm mit der Mitgliederbetreuung beauftragte Person. Insbesondere der/dem Vorsitzenden und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister werden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Mitgliederlisten als Datei oder in gedruckter Form zur Verarbeitung und Nutzung in der Art und dem Umfang überlassen, wie deren Funktion dies erfordert.

§ 4

1) Der Austritt aus der Universitätsgesellschaft kann jederzeit dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

2) Der Beitrag für das begonnene Geschäftsjahr ist jedoch noch voll zu entrichten, eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. Mai gezahlt werden. Geschieht das nicht, so wird das säumige Mitglied schriftlich gemahnt. Bleiben zweimalige Mahnung und Erhebung durch Postnachnahme erfolglos, so kann der Vorstand auf Ausschluss entscheiden. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag vorübergehend herabgesetzt oder erlassen werden. Verdienten Mitgliedern kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes widerruflich Beitragsfreiheit gewährt werden.

3) Dem Vorstand steht das Recht zu, einem Mitglied die Mitgliedschaft zu entziehen, wenn sein Verbleiben in der Gesellschaft deren Ansehen schädigt.

Organe und Verwaltung des Vereins

§ 5

1) Die Organe der Universitätsgesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

2) Für alle Beschlüsse dieser Organe ist die einfache Mehrheit der Anwesenden ausreichend außer der in § 11 genannten Ausnahme.

3) Alle in dieser Satzung genannten Versendungen und Bekanntgaben können auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Mitgliederversammlung

§ 6

1) Einmal jährlich findet in Hildesheim eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die oder der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  2. Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Verlesen des Berichts der Rechnungsprüfer;
  3. die Genehmigung des durch den Vorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlages und die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben;
  4. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  5. Beschlussfassung in Angelegenheiten der Universitätsgesellschaft.
  6. der Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, denen besondere Verdienste um die Universitätsgesellschaft oder den Gesellschaftszweck zukommen, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit, können aber freiwillige Beträge leisten.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, muss der Vorstand sie innerhalb von vier Wochen einberufen.

4) Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher mit ihrer Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 7

1) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor ihrem Termin schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Über die Zulassung von später eingereichten oder auf der Mitgliederversammlung selbst gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Satzungsändernde Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mit der Einladung versandt werden können.

Beirat

§ 8

Der Vorstand kann sich von einem Beirat beraten und unterstützen lassen. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen.

§ 9

1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder dem hauptberuflichen Vizepräsidenten der Universität als beratende Mitglieder.

2) Der Vorstand kann ausgeschiedene Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

3) Die Mitglieder des Vorstandes – außer der Vertreterin/dem Vertreter der Universität – werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt

4) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister ist für die Verwaltung der eingehenden Beträge und sonstigen Geldmittel und für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

5) Das Verhältnis zwischen der Universitätsgesellschaft und der Universität wird in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.

6) Die oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall eine/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Verein nach außen. In Rechtsgeschäften zeichnen zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam. Einer der beiden soll die oder der Vorsitzende sein. Im Zahlungsverkehr ist die die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt.

7) Die oder der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Beisitzer sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB – jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein.

Kassenprüfung

§ 10

Die Prüfung der Rechnung und der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern. Sie dürfen nicht Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre.

§ 11

Eine Auflösung der Universitätsgesellschaft und die Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Universität Hildesheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hildesheim, 12. Juni 2018

Eingetragen am 22.09.2018 Registerblatt VR 1286 beim Amtsgericht Hildesheim.