Semesterticket im Urlaubssemester

1. Wo wird das Semesterticket im Urlaubssemester beantragt?

  • Bitte nutzen Sie für die Antragstellung den Vordruck "Antrag auf Beurlaubung" des Immatrikulationsamtes, den Sie hier finden.
  • Den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen reichen Sie bitte fristgerecht beim Immatrikulationsamt ein.

2. Fristen

  • Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefristen zu stellen: 15.01. - 01.03. für das Sommersemester und 15.06. - 01.08. für das Wintersemester.

3. Beurlaubungsfälle

a) Beurlaubung in der Rückmeldefrist --> Das Semesterticket ist nun optional.

b) Beurlaubung vom 01.03. - 31.03. und 01.08. - 30.09. nach der Rückmeldefrist aber vor Semesterstart (nur im besonders begründeten Ausnahmefall!) --> Das Semesterticket ist nun optional.

c) Beurlaubung ab 01.04./ 01.10. bis spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn (nur im besonders begründeten Ausnahmefall!) --> Das Semesterticket muss genommen und kann genutzt werden.

Die Entscheidung für oder gegen das Semesterticket bei der Abfrage in den Fällen a) & b) gilt für das gesamte Semester. Ein nachträglicher Rücktritt oder ein Einfordern des Semestertickets von Seiten des Studierenden ist dann nicht mehr möglich.

4. Zeitpunkt der Validierung

Das Aufdrucken des Semestertickets auf die UNI-Card ist nicht, wie gewohnt, vor dem Semesterwechsel (wenn bereits bezahlt) möglich. D.h., das Ticket kann frühestens ab dem 01.04. oder 01.10. an der Validierungsstation aufgedruckt werden.

Mitnahmeregelung - Fahrt mit Kindern im Rahmen des Semestertickets

Seit dem Wintersemester 2009/10 können studierende Eltern im Rahmen ihres Semestertickets bis zu drei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr in den Bussen des städtischen und regionalen Busverkehrs von Hildesheim mitnehmen. Das Semesterticket erhält damit den gleichen Status wie ein "gültiger Fahrschein".

In den Zügen der DB gilt die Regelung, dass Kinder bis zum Erreichen des sechsten Lebensjahrs generell kostenfrei befördert werden. Eine Begrenzung der Anzahl besteht nicht, Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder in Begleitung mindestens einer Person mit gültigem Fahrschein sind. Die meisten der anderen Anbieter auf der Schiene haben sich dieser Praxis angeschlossen. Bitte fragen Sie im Einzelfall nach.