BQT III
Das Modul 8 „Berufsqualifizierende Tätigkeiten III und Selbstreflexion“ kann im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie ab den Semesterferien des zweiten Semesters absolviert werden, sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt wurden (Modul 5 -Trainingskurse I - III und Modul 7). Es gliedert sich in zwei berufsqualifizierende Tätigkeiten und vier begleitende Seminare, deren Inhalte und Ziele im Folgenden beschrieben werden.
Allgemeine Informationen zum BQT III
Im Rahmen des Moduls 8 werden Sie zwei berufsqualifizierende Tätigkeiten und vier begleitende Seminare absolvieren. Häufig gestellte Fragen zur Durchführung und Anerkennung der BQT III finden Sie weiter unten (s. FAQs).
Übersicht kooperierender Einrichtungen zur Absolvierung BQT III (Stand: 16.12.2024)
Die berufsqualifizierenden Tätigkeiten umfassen insgesamt 600h Arbeitsaufwand und gliedern sich in zwei Teile: Teil 1 (150h Präsenzzeit) werden Sie in einer Einrichtung der ambulanten Versorgung absolvieren, Teil 2 (450h Präsenzzeit) in einer Einrichtung der (teil-)stationären Versorgung. Dabei dienen die berufsqualifizierenden Tätigkeiten der Vertiefung Ihrer praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung. Entsprechend werden Sie dazu befähigt, die Inhalte, die Sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II erworbenen haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patient:innen umzusetzen. Hierzu werden Sie an der Diagnostik und an der Behandlung von Patient:innen beteiligt.
Die von Ihnen zu absolvierenden Tätigkeiten sind in § 18 der Approbationsordnung für Psychoterapeut:innen aufgeführt. Sie werden von Ihnen mit Hilfe eines Laufzettels dokumentiert. Die von Ihnen hier erstellten, schriftlichen Patient:innenanamnesen sind Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung (PsychThApprO).
In den Begleitseminaren werden Sie zur Ausbildung arbeitsrelevanter Fertigkeiten, insbesondere klinisch-psychologischer Fertigkeiten und psychotherapeutischer Kompetenzen angeleitet. Sie dokumentieren diagnostische, klinisch-psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen, lernen Ihre Fertigkeiten angemessen einzuschätzen und diese mithilfe Ihrer Lehrtherapeut:innen und Anleiter:innen zu trainieren. Im Rahmen der ambulanten BQT III gibt es zwei Begleitseminare (Kinder- und Jugendliche / Erwachsene) und im Rahmen der stationären BQT III ein Begleitseminar.
In diesem Seminar werden Sie zur Selbstreflexion im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeiten angeleitet. D.h. Sie reflektieren Ihr psychotherapeutisches Handeln, Ihre Stärken und Schwächen und deren Auswirkungen auf Ihr psychotherapeutisches Handeln. Sie nehmen Ihre Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren diese, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder Ihre Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern. Sie nehmen Verbesserungsvorschläge an, erkennen die Grenzen Ihres eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.
Dokumente
Musterdeckblatt für die vier zu erstellenden Prüfungsanamnesen (Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung)
Laufzettel für den (teil-)stationären Anteil der BQT III und die Bescheingung über die erbrachten Einzelleistungen ((teil-)stationärer und ambulanter Kontext)
Merkblatt zur Erstellung von Prüfungsanamnesen KJP
Merkblatt zur Erstellung von Prüfungsanamnesen PP
Merkblatt zu Erstellung von Prüfungsanamnesen Forensik
FAQs
Allgemein
Die BQT III können ab den Semesterferien des zweiten Semesters in Vollzeit oder semesterbegleitend absolviert werden, sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt wurden.
Abschluss der Trainingskurse I - III im Modul 5 (Berufsqualifizierende Tätigkeiten II - Vertiefte Praxis der Psychotherapie) und Abschluss von Modul 7 (Angewandte Psychotherapie/Ethik/Versorgung)
Die berufsqualifizierenden Tätigkeiten III finden in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt unter fachkundiger Anleitung statt. Eine aktuelle Auflistung kooperierender Einrichtungen finden Sie hier. Sie werden informiert, bei welchen kooperierenden Kliniken Sie sich bewerben können. Bitte bewerben Sie sich keinesfalls ohne Absprache um eine berufsqualifizierende Tätigkeit. Die Kooperationskliniken entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Wenn Sie Vorschläge/Anregungen für weitere Kooperationseinrichtungen haben, dann wenden Sie sich bitte an die Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe (PP AG Kröger, KJP AG Jaite und RP AG Dahle).
Diese Bescheinigung stellt das Prüfungsamt aus.
Auf die berufsqualifizierenden Tätigkeiten können keine Fehlzeiten angerechnet werden. Die 600 Stunden sind in vollem Umfang zu absolvieren.
Ein Anspruch auf Vergütung entsteht durch das Ableisten der berufsqualifizierenden Tätigkeiten nicht.
Sie dokumentieren die berufqualifizierenden Tätigkeiten in dieser Vorlage (dem sogenannten Laufzettel). Sobald der Laufzettel vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, senden Sie diesen bitte an das Prüfungsamt 8 (pruefungsamt-8(at)uni-hildesheim.de). Die Teilleistungen werden von verschiedenen Personen im POS verbucht (siehe nächste Frage).
Teilmodul 1
- BQT III (ambulant) Teil 1 - Erwachsene (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- BQT III (ambulant) Teil 2 - Kinder und Jugendliche (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- Begleitseminar BQT III (ambulant) Teil 1 - Erwachsene (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
- Begleitseminar BQT III (ambulant) Teil 2 - Kinder und Jugendliche (Verbuchung über Lehrtherapeut:in)
Teilmodul 2
- BQT III (stationär) (Verbuchung über Lehrperson des Begleitseminars)
- Begleitseminar BQT III (stationär) (Verbuchung über Lehrperson)
Teilmodul 3
- Seminar Selbstreflexion (Verbuchung über Lehrperson)
Abgabe des Laufzettels (im Prüfungsamt)
Abgabe der Anamnesen (im Prüfungsamt)
Sie sind Studierende (und nicht „in Ausbildung befindliche Psychotherapeut:innen“); Sie haben keine sozialrechtliche Qualifikation. Sie dürfen sich auf keinen Fall so bezeichnen und in irgendeiner Weise den Anschein geben, dass sie zu dieser Berufsgruppe gehören (z. B. durch eine Unterschrift!). Die Bezeichnung „in Ausbildung befindliche Psychotherapeut:innen“ bezieht sich auf eine andere Personengruppe (nicht Studierende), nämlich Auszubildende in (Kinder- und Jugendlichen-)Psychotherapie nach altem Recht. Die Ausbildung wird abgeschafft und ein neuer Heilberuf „Fachpsychotherapeut:in“ eingeführt: Das können Sie in dem approbationskonformen Masterstudium ggf. anstreben. Nach der Absolvierung der Psychotherapeutischen Prüfung erfolgt eine fünfjährige Weiterbildung (nicht Ausbildung) und eine weitere fachpsychotherapeutische Prüfung. Der Titel „Psychotherapeut“ ist geschützt (wie „Arzt“).
Laufzettel
Nein, es wird nur der Laufzettel der Universität Hildesheim akzeptiert, da dieser Teil des Vertrages zwischen der Universität Hildesheim und der Kooperationseinrichtung ist.
Nein, es reicht das Datum und die Unterschrift einer approbierten Person.
Unterschriften dürfen nur Approbierte erteilen, d. h., Psychologische Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:innen. In Ausnahmen können Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Psychosomatische Medizin betreuen. Abschließend sollte aber eine/ein Psychologische(r) Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in verantwortlich unterschreiben.
In Ausbildung befindliche Psycholog:innen dürfen weder die Durchführung von Einzelleistungen betreuen noch unterschreiben. Dies könnte als Betrugsversuch gewertet werden und die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung gefährden. Es ist davon auszugehen, dass Unterschriften durch die Behörden stichprobenartig überprüft werden.
Studierende sollten (wenn möglich!) während des (teil-)stationären Praktikums an mindestens einer einzeltherapeutischen Behandlung im Umfang von mindestens sechs Behandlungssitzungen teilnehmen und dabei die Diagnostik, Anamnese, Therapieplanung und Evaluation unter Betreuung durchführen. Die zweite der geforderten einzeltherapeutischen Patient:innenbehandlung mit KJP-Patient:innen findet in den Folgesemestern an der Universität Hildesheim statt.
Wenn Studierende an der Behandlung teilnehmen und i.S. von § 18 Abs. 3 nur fünf oder weniger Behandlungssitzungen mitbekommen, dann müssen Sie noch an weiteren einzeltherapeutischen Behandlungen beteiligt werden. Das kann (wenn möglich!) noch während des stationären Praktikums erfolgen oder während der ambulanten BQT III.
a) Was ist mit verschiedenen Störungsbereichen gemeint? Was ist, wenn das Praktikum in einer störungsspezifischen Klinik/Station (z.B. Suchtklinik) absolviert wird, in der nur ein Störungsbereich vorherrscht?
Gemeint sind die Oberkategorien der ICD-10. Es ist wünschenswert (nicht aber verpflichtend) das Studierende Patient:innen mit unterschiedlichen psychischen Störungen kennenlernen. Zu dokumentieren (und anrechnungsfähig) sind auch Fälle mit Störungen, die zusätzlich auftreten (z.B. Suchterkrankung und zusätzlich depressive Episode, Persönlichkeitsstörung).
b) Was ist die Definition von verschiedenen Alters- und Patientengruppen? Was ist, wenn das Praktikum im KJP-Bereich oder einer gerontopsychiatrischen Station absolviert wird, auf der nur eine Altersgruppe vertreten ist?
Erwünscht ist ein breites Spektrum an Patient:innengruppen (Diagnosen, Schweregrad, Alter). Wenn dies im stationären Praktikum nicht gegeben ist, muss während der ambulanten BQT III bei der Fallauswahl auf fehlende Merkmale besonders geachtet werden. Möglicherweise ist ein Wechsel innerhalb der Institution während der stationären BQT III nach der Hälfte der Zeit möglich.
Dies kann in Einzelfällen (leider) möglich sein. Diese Leistungen müssen während der ambulanten BQT III nachgeholt werden.
Soziales Kompetenztraining oder Achtsamkeitstraining sind keine Basismaßnahmen, da hier schon eine spezifische Indikation vorliegen sollte.
Es gibt keine aus der PsychThApprO ergebende Definition, die u.a. ein Strukturiertes Klinisches Interview verpflichtend voraussetzt. Zur Diagnoseerhebung könnten z.B. Checklisten genutzt werden. Die Anwendung von psychodiagnostischen Maßnahmen und die Interpretation von Befunden ist verlangt (z. B. der Psychopathologische Befund, Laborbefunde, Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente).
Die Wahl der verfahrensspezifischen Ausrichtung ist den Studierenden, überlassen und unabhängig von der Ausrichtung der Klinik bzw. der betreuenden Person. Bitte beachten Sie, dass der verfahrensspezifische Teil nur ein (kleiner) Teil der Anamnese ist (s. auch Merkblatt).
Nein, hier gibt es keine aus der PsychThApprO ergebende verpflichtende Bedingung.
Aus §§ 18 und 38 der PsychThApprO ergibt sich keine Verpflichtung, dass in den vier Anamnesen verschiedene Störungsbilder und Altersgruppen dargestellt sein müssen.
In § 18 Abs. 1 bezieht sich der Gesetzgeber auf mind. zehn Patient:innen, die aus verschiedenen Alters- und Patientengruppen mit mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden zu rekrutieren sind. Bereits unterschiedliche Störungskombinationen und Beeinträchtigungsgrade führen zu der erwünschten Heterogenität. Der Altersbereich der Kinder und Jugendlichen wird durch die verpflichtend zu absolvierende Teilnahme an einer ambulanten Behandlung abgedeckt.
Es gibt hierzu keine Vorgabe. Es sollte zu jederzeit Patient:innen klar sein, dass Sie nur den Status als Studierende haben und damit Tätigkeiten Teil Ihres Studiums sind (Sie erbringen keine therapeutische Leistungen). Analog der praktischen Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut:in (nach der alten Ordnung) kann der geschriebene anonymisierte Anamnesetext natürlich der / dem Patient:in (zur Korrektur) ausgehändigt werden.
Ja - in anonymisierter Form.