Formulare und Hinweise

Unten aufgelistet finden Sie alle allgemein gültigen Formulare und Hinweise des Prüfungsamtes. Studiengangsspezifische Formulare und Hinweise finden Sie auf der Seite Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin/Ihres zuständigen Sachbearbeiters (s. Reiter Zuständigkeiten nach Studiengängen).
 

Anmeldung der Abschlussarbeit

Die Anmeldung von Bachelor- oder Masterarbeiten erfolgt digital über Ihren Universitäts-E-Mail-Account (Anträge von anderen Mailadressen können nicht bearbeitet werden!) oder in Papierform (Einwurf des Antrags in das Postfach der zuständigen Sachbearbeiterin / des zuständigen Sachbearbeiters). Das studiengangsspezifische Anmeldeformular sowie nähere Informationen zum Anmeldeprocedere finden Sie auf der Seite Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihres zuständigen Sachbearbeiters (s. Reiter Zuständigkeiten nach Studiengängen).

Antrag auf Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen

Dieses Antragsformular müssen Sie verwenden, wenn Sie

a) bereits an einer Hochschule studiert und dort Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben und sich diese für ein Studium an der Universität Hildesheim anerkennen lassen möchten.
b) eine Einstufung in ein höheres Fachsemester anstreben und sich um einen entsprechenden Studienplatz schriftlich an der Universität Hildesheim beworben haben.
c) Sie einen Studiengangs-/Fachwechsel hinter sich haben und Leistungen aus dem vorangegangenen Studium anerkennen lassen wollen.
d) studiengangsfremde Leistungen (z. B. FSJ o.ä.) für das Studium anrechnen lassen möchten.

Generell gilt: Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung/Anrechnung möglich ist, wird von den jeweiligen Fachvertreter*innen/Prüfungskommissionen anhand der gemachten Angaben und beigefügten Belege geprüft.

Den vollständig ausgefüllten Antrag inkl. Anlagen und Nachweise reichen Sie bitte beim zuständigen Prüfungsamt ein:

BAföG

Die BAföG-Formblätter finden Sie unter unten angegebenem Link. Für das Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 9 BAföG) planen Sie bitte immer 2-3 Wochen Bearbeitungszeit ein.

Leistungsnachweis

Bitte verwenden Sie dieses Formular nur für den Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen, für die Sie sich nicht über das LSF anmelden können und reichen Sie diesen im Original und vollständig ausgefüllt im Prüfungsamt ein. Kopien oder nicht vollständig ausgefüllte Leistungsachweise können vom Prüfungsamt ggf. nicht verbucht werden. Achten Sie auch darauf, dass dieser mit einem Institutsstempel versehen ist.

Reichen Sie den Leistungsnachweis unverzüglich nach Erhalt im Prüfungsamt ein. Die Verbuchung der Leistungen kann durch das Sammeln und späte Einreichen der Leistungsnachweise eine erheblich längere Zeit in Anspruch nehmen (insbesondere vor Fristabläufen wie bspw. zur Masterbewerbung oder Abgabe des Formblatt 5 im BAföG-Amt).

Leistungsübersicht (Transcript of Records)

Ihre aktuelle Leistungsübersicht (Transcript of Records) können Sie sich jederzeit selbstständig im LSF als PDF ausgeben lassen. Das Dokument ist ohne Unterschrift und Stempel gültig. Sollten Sie dennoch eine unterschriebene und gestempelte Leistungsübersicht benötigen, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.

Im LSF werden im Online-Notenspiegel auf dem vorläufigen Transcript of Records auch nicht bestandene Leistungen ausgewiesen. Das endgültige Transcript, welches zusammen mit dem Abschlusszeugnis ausgestellt wird, enthält die nicht bestandenen Leistungen nicht mehr.

Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Sofern Sie durch eine Behinderung oder chronische Erkankung beim Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen beeinträchtigt sind, können Sie einen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches stellen. Im Leitfaden zum Nachteilsausgleich finden Sie unter anderem Hinweise zum Verfahren der Antragstellung sowie zur Antragsberechtigung, möglichen Formen eines Nachteilsausgleiches und den Anforderungen an die entsprechenden Nachweise.

Den Antrag reichen Sie vollständig ausgefüllt zusammen mit entsprechenden Nachweisen mindestens sechs Wochen vor Absolvieren der Leistung bei der für Sie zuständigen Person im Prüfungsamt ein.

Prüfungsdatum (für Lehrende)

Verbuchung des Prüfungsdatums im POS

Die Angabe des Prüfungsdatums ist in den Prüfungsordnungen verankert und in vielerlei Hinsicht von essentieller Bedeutung. Daher wird das Feld „Prüfungsdatum" im LSF ab 01. April 2019 als Pflichtfeld eingerichtet.

Das Prüfungsdatum wird insbesondere benötigt für:

  • die Feststellung des tatsächlichen Abschlussdatums des Studiums für Zeugnis, Urkunde, Transcript of Records, Diploma Supplement
  • die Exmatrikulation von Amts wegen im Falle des endgültigen Nichtbestehens des Studiums
  • die fristgerechte Bewerbung zum Masterstudium
  • Beurlaubungen vom Studium (im Urlaubssemester dürfen keine Prüfungen abgelegt werden)
  • die Mutterschutzfristen (in denen keine Prüfungen abgelegt werden dürfen)
  • die BAföG-Förderung (Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 48 BAföG) oder Studienkredite
     

Die richtige Angabe des Prüfungsdatums

(Bitte beachten Sie: der Tag der Verbuchung der Prüfung im LSF/POS ist i. d. R. nicht das Prüfungsdatum!)

Prüfungsform

Prüfungsdatum

Abschlussarbeiten

Tagesdatum der Abgabe im Prüfungsamt

Klausuren

Tagesdatum der Prüfung

Mündliche Prüfungen/Präsentationen

Tagesdatum der Prüfung

Hausarbeiten und sonstige Abgaben

Tagesdatum der Abgabe bei der oder dem Prüfenden

unbenotete Studienleistungen

Tagesdatum, an dem das Bestehen Gültigkeit erlangt (z.B. letzter Seminartag)

Nicht angetretene Prüfungen (z.B. Rücktritt mit Attest)

Tagesdatum der Bearbeitung im LSF/POS (z.B. Eingang des Attestes)


Exemplarischer Auszug aus der aktuellen Prüfungsordnung für den Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang

„Die Prüfenden melden das Ergebnis jeder Prüfung dem Prüfungsamt, unabhängig davon, wie die Prüfung bewertet wurde. Diese Meldung enthält mindestens:

a) den Namen, Vornamen und die Matrikelnummer der oder des Geprüften,
b) Datum der Prüfung bzw. bei Hausarbeiten das Abgabedatum der Prüfungsleistung,
c) die Art der Prüfungsleistung,
d) das Prüfungsergebnis, in der Regel die in der Prüfung erzielte Note,
e) die Angabe des Faches, gegebenenfalls der Studienvariante und des Moduls sowie gegebenenfalls des Teilmoduls, für die die Prüfung angerechnet werden soll, sowie – bei Modulteilprüfungen – die konkrete Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Prüfung abgenommen wurde,
f) die Unterschrift des oder der Prüfenden und
g) In der Papierfassung gem. Abs. 12 Satz 3: die Unterschrift der oder des Prüfenden.“
 

Informationsblatt zur verpflichtenden Angabe des Prüfungsdatums im POS

Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit

Seit dem 01. Januar 2018 werden auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einbezogen. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier. Allgemeine Informationen zum Mutterschutz finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Sobald Sie Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt haben, müssen Sie diese dem Sekretariat des Dezernat 3 mit dem folgenden Formular sowie einem Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. Kopie Ihres Mutterpasses) mitteilen.

Schwangere/stillende Frauen müssen sich für jede Lehrveranstaltung (= jede im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ausgeübte Tätigkeit, z. B. Studien- und Prüfungsleistungen), die sie in dem Zeitraum der Schwangerschaft und Stillzeit besuchen, eine Gefährdungsbeurteilung (s. u.) und den dazugehörigen Meldebogen für das Gewerbeaufsichtsamt von den verantwortlichen Lehrpersonen ausfüllen lassen und im Prüfungsamt einreichen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsschreiben und im Ablaufplan. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Meldebogens auch die Kopfzeile. Es ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim) zu wählen. Als AnsprechpartnerIn im Betrieb wird die verantwortliche Lehrperson eingetragen.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In der Mutterschutzfrist dürfen schwangere/stillende Frauen nicht an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika teilnehmen, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich schriftlich mit der folgenden Verzichtserklärung gegenüber dem für sie zuständigen Prüfungsamt dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt widerrufen werden. Ohne Verzichtserklärung während der Mutterschutzfrist abgelegte Prüfungen sind ungültig und werden nicht gewertet!


NEU: Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung für Lehrveranstaltungen in Präsenz:

Bitte verwenden Sie für alle Lehrveranstaltungen (= jede im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ausgeübte Tätigkeit, z. B. Studien- und Prüfungsleistungen) in Präsenz, bei denen bei abstrakter Gefährdungsbeurteilung keine Gefährdung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften festgestellt wurde, das folgende Formular:

 

Gefährdungbeurteilung für Online-Lehrveranstaltungen:

Bitte verwenden Sie für alle Online-Lehrveranstaltungen (= jede im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ausgeübte Tätigkeit, z. B. Studien- und Prüfungsleistungen), bei denen bei abstrakter Gefährdungsbeurteilung keine Gefährdung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften festgestellt wurde, das folgende Formular:

 

Bereitschaftserklärung:

Die Lehrveranstaltungen finden an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt. Für mögliche Ausnahmen wie z. B. Sonntags- und Feiertagsveranstaltungen muss eine entsprechende Bereitschaftserklärung abgegeben werden. Die erforderliche Erklärung finden Sie hier:


Allgemeine Gefährdungsbeurteilung für Präsenzveranstaltungen:

In den folgenden Beurteilungen der Institute muss die konkretisierende Gefährdungsbeurteilung (Spalte "Bewertung zum Zeitpunkt der Schwangerschaft bzw. Stillzeit") vorgenommen werden.

Zeugniserstellung / Datum der letzten Studien- oder Prüfungsleistung

Die Ausstellung des Abschlusszeugnisses muss nicht gesondert beantragt werden. Sofern Sie Ihr Studium nicht mit einem Abschlusskolloquium abschließen, benötigt das Prüfungsamt für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses jedoch die Angabe über das Datum der letzten Prüfungs- oder Studienleistung, mit deren Bestehen Sie Ihr Studium abschließen. Relevant ist hier nicht das Datum der Eintragung, sondern das Datum der Abgabe bzw. Erbringung der Leistung. Bitte füllen Sie das hier zum Download bereitstehende Formular aus und lassen es Ihrem Prüfungsamt zukommen. Für die Erstellung der Zeugnisunterlagen ist anschließend i.d.R. mit einer Bearbeitungszeit von 4 - 6 Wochen zu rechnen. 

Zweitschrift der Zeugnisunterlagen

Dieses Formular ist zu verwenden, wenn aufgrund des unwiederbringlichen Verlusts eines originalen Zeugnisdokuments eine Zweitschrift ausgestellt werden soll.