Wo finde ich welche Bescheinigung?
Folgende Bescheinigungen finden Sie im Portal für Lehre und Studium (PLuS) unter
https://plus.uni-hildesheim.de
- Immatrikulationsbescheinigungen
- Bescheinigung nach § 9 BAföG
- eine englische Version Ihrer Immatrikulationsbescheinigung (enrolment certificate)
- Studienverlaufsbescheinigung
- Zahlungsnachweis (für das jeweils aktuelle Semester)
Sobald Sie exmatrikuliert sind, finden Sie hier auch Ihre Exmatrikulationsbescheinigung sowie Ihre Rentenbescheinigung.
Zu den Bescheinigungen gelangen Sie im PLuS über:
Mein Studium → Studienservice → Bescheinigungen.
Sollten Sie einen Zahlungsnachweis für vergangene Semester (vor Wintersemester 2021/2022) benötigen, wenden Sie sich bitte an Frau Mohaupt: iamt-3(at)uni-hildesheim.de.
Ich habe mein Studium an der Universität Hildesheim bereits vor mehr als einem Semester beendet und benötige noch einmal eine Exmatrikulationsbescheinigung/Rentenbescheinigung/Studienverlaufsbescheinigung.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Immatrikulationsamt 2 unter iamt-2(at)uni-hildesheim.de.
Bitte beachten Sie: Immatrikulationsbescheinigungen werden nicht nachträglich ausgestellt.
Wie exmatrikuliere ich mich selbst?
Für die eigenständige Exmatrikulation müssen Sie den Antrag auf Exmatrikulation ausfüllen und diesen entweder eingescannt als PDF-Datei per E-Mail (iamt-3@uni-hildesheim) oder postalisch an Frau Mohaupt schicken. Sie können sich nur aus dem laufenden Semester selbst exmatrikulieren lassen.
Das Formular für den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie hier.
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt auch die auf der Website unter „Antrag auf Exmatrikulation“ genannten Hinweise!
Ich habe meine Abschlussprüfung bestanden, muss ich mich selbst exmatrikulieren?
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt Ihre Exmatrikulation durch das Immatrikulationsamt automatisch zum jeweiligen Semesterende, es sei denn, Sie haben die Exmatrikulation zu einem anderen Datum beantragt.
Auch wenn Sie Ihre letzte Prüfungs- bzw. Studienleistung erst am Ende eines Semesters (also Ende März oder Ende September) absolvieren bzw. absolviert haben, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des entsprechenden Semesters (also zum 31.03. bzw. zum 30.09.).
Ein Beispiel: Sie geben Ihre Bachelorarbeit am 29.03. eines Jahres ab. Ihre Bachelorarbeit ist die letzte Leistung, die Sie noch erbringen müssen und es ist keine Verteidigung o. Ä. erforderlich. In diesem Fall endet Ihr Studium zum Ende des Wintersemesters (also am 31.03.). Hierbei ist es nicht relevant, ob die Bewertung Ihrer Bachelorarbeit noch im Wintersemester oder erst im Sommersemester erfolgt und somit auch Ihre Note erst im Sommersemester eingetragen wird. Entscheidend ist nur, an welchem Tag Sie die Arbeit abgegeben haben. Bei Abgabe am 29.03. erfolgt die Exmatrikulation somit zum 31.03. des Jahres.
Achtung: Auch wenn Sie sich bereits für das kommende Semester zurückgemeldet haben, endet Ihr Studium zum Ende des Semesters, in dem Sie Ihre letzte Leistung erbracht haben. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Sie erst nach Erstellung Ihres Abschlusszeugnisses und somit ggf. erst Wochen nach Beginn des neuen Semesters noch rückwirkend zum Ende des vorherigen Semesters exmatrikuliert werden. Sie verlieren in diesem Fall rückwirkend zum Ende des Semesters, in dem Sie Ihre letzte Leistung erbracht haben, Ihren Studierendenstatus.
Beispiel: Sie haben Ihre Bachelorarbeit am 29.03. abgegeben, Ihr Abschlusszeugnis wird jedoch erst am 15.05. erstellt. In diesem Fall würden Sie trotzdem rückwirkend zum 31.03. exmatrikuliert werden und wären somit (sofern Sie nicht bereits ein Masterstudium an der Uni Hildesheim aufgenommen haben) ab dem 01.04. keine Studentin/kein Student mehr.
Wenn Sie eine rückwirkende Exmatrikulation vermeiden wollen, können Sie selbst einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Beachten Sie hierfür bitte die Hinweise unter „Wie exmatrikuliere ich mich selbst?“. Eine Exmatrikulation ist möglich, sofern Sie ALLE für Ihren erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (incl. Abschlussarbeit und ggf. Verteidigung) erbracht haben und lediglich noch auf die Prüfungsergebnisse bzw. das Abschlusszeugnis und die Urkunde warten. Das frühestmögliche Exmatrikulationsdatum ist das Datum der letzten Prüfungsleistung / Eingangsdatum des Antrags auf Exmatrikulation sein. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Zeitpunkt der Prüfung immatrikuliert sein müssen, ansonsten wird die Prüfung nicht anerkannt.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen sollten, können Sie sich gern an Frau Mohaupt wenden:
+49 5121 883-91306
iamt-3@uni-hildesheim.de
Auf meiner Exmatrikulationsbescheinigung steht, dass ich aus „sonstigen Gründen“ exmatrikuliert wurde, obwohl ich die Abschlussprüfung bestanden habe. Was muss ich tun?
In diesem Fall müssen Sie nichts weiter tun. Sobald Ihre Abschlussnoten eingetragen und Ihr Zeugnis erstellt wurde, erhalten wir eine Information vom zuständigen Prüfungsamt. Hierauf ändern wir den Grund auf der Exmatrikulationsbescheinigung zu „Beendigung Studium nach Prüfung“ und Sie können Sich die aktualisierte Exmatrikulationsbescheinigung über das PLuS abrufen.
Auf meiner Exmatrikulationsbescheinigung steht, dass ich aufgrund von „fehlender Rückmeldung“ exmatrikuliert wurde, obwohl ich die Abschlussprüfung bestanden habe. Was muss ich tun?
In diesem Fall senden Sie bitte eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses als PDF-Datei an das Immatrikulationsamt 2 (iamt-2(at)uni-hildesheim.de) und geben Sie Ihr Anliegen kurz wieder. Wir erstellen dann eine aktualisierte Exmatrikulationsbescheinigung mit korrigiertem Grund für die Exmatrikulation.
Bekomme ich den Semesterbeitrag erstattet, wenn ich einen Antrag auf Exmatrikulation stelle?
Wenn die Exmatrikulation bis spätestens einen Monat nach dem Vorlesungsbeginn für einen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, wird Ihnen von der Universität Hildesheim der Semesterbeitrag ohne den Studentenwerksbeitrag erstattet. Die Erstattung des Studentenwerksbeitrages erfolgt durch das Studentenwerk OstNiedersachsen. Hierzu reichen Sie bitte den Antrag auf Erstattung des Studentenwerksbeitrages zusammen mit dem Antrag auf Exmatrikulation und Ihrer UNI-Card fristgerecht im Immatrikulationsamt bei Frau Mohaupt ein.
Beispiel 1: Sie schließen Ihr Studium bereits zum Ende des Sommersemesters ab, haben sich jedoch für das folgende Wintersemester zurückgemeldet. Wenn Sie einen Antrag auf Exmatrikulation zum 30.09. stellen, werden Ihnen die für das kommende Wintersemester gezahlten Gebühren erstattet.
Beispiel 2: Sie stellen zum 15.04. einen Antrag auf Exmatrikulation, da Sie Ihr Studium unterbrechen wollen. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters hat am 10.04. begonnen. In diesem Fall erhalten Sie den kompletten Semesterbeitrag erstattet, sofern Sie bis zum 15.04. Ihre UNI-Card im Immatrikulationsamt abgegeben haben.
Beispiel 3: Sie stellen zum 31.05. einen Antrag auf Exmatrikulation und legen dem Antrag auf Exmatrikulation Ihre UNI-Card bei. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters hat am 10.04. begonnen. In diesem Fall erfolgt die Exmatrikulation zum 31.05., Sie erhalten jedoch keine Erstattung, da die Frist für mögliche Erstattungen bereits zum 10.05. (= einen Monat nach Vorlesungsbeginn) abgelaufen ist.
Ich habe nur einen Teil des Semesterbeitrages erstattet bekommen. Warum ist das so? siehe oben!
Der Semesterbeitrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
-Studentenwerksbeitrag
-Beitrag Studierendenschaft (AStA)
-Semesterticket (=Verkehrsticket und Kulturticket) und
-Verwaltungskostenbeitrag.
Vermutlich wurden Ihnen bisher nur der Beitrag Studierendenschaft (AStA), das Semesterticket und der Verwaltungskostenbeitrag erstattet.
Der Studentenwerksbeitrag wird direkt durch das Studentenwerk OstNiedersachsen erstattet, wenn die Exmatrikulation bzw. der Widerruf der Immatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beantragt worden ist. Die Erstattung ist beim Immatrikulationsamt der Universität Hildesheim zu beantragen (Seite 3 des Antrags auf Exmatrikulation → „Antrag auf Erstattung des Studentenwerksbeitrags“). Die Erstattung wird nach Prüfung des Antrages vom Studentenwerk OstNiedersachsen vorgenommen, wenn nach Semesterbeginn keine Leistungen des Studentenwerks in Anspruch genommen wurden.
Sofern Sie mit dem Antrag auf Exmatrikulation auch die dritte Seite „Antrag auf Erstattung des Studentenwerksbeitrags“ abgegeben haben, müssen Sie für die Erstattung nichts weiter tun.
Ich bin im Masterstudiengang unter Vorbehalt zugelassen, was muss ich beachten?
Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung für einen Masterstudiengang Ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen haben, erfolgt Ihre Zulassung für den Masterstudiengang unter Vorbehalt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Bachelorabschluss anhand Ihres Bachelorzeugnisses (Abschlussdatum und Abschlussnote müssen ersichtlich sein!) innerhalb des ersten Mastersemesters nachweisen müssen. Sollten Sie Ihr Bachelorstudium an einer anderen Hochschule absolviert haben, müssen Sie außerdem eine Exmatrikulationsbescheinigung einreichen, aus der die Anzahl Ihrer bisher absolvierten Hochschulsemester und Urlaubssemester hervorgehen. Diese Dokumente senden Sie bitte als PDF-Datei per E-Mail an das Immatrikulationsamt 2: iamt-2(at)uni-hildesheim.de
Ich habe Zulassungsauflagen für meinen Master erhalten, was jetzt?
In Ihrem Zulassungsbescheid finden Sie die Auflagen, welche Sie innerhalb von zwei Semestern erfüllen müssen. Dort ist auch immer eine Kontaktperson angegeben, die Ihnen bei Rückfragen zur Seite steht. Sobald Sie alle Zulassungsauflagen erfüllt haben, informiert das Prüfungsamt die zuständigen Sachbearbeiterinnen im Immatrikulationsamt und Sie können Ihr Studium regulär fortsetzen.
Was ist eine Rückmeldesperre?
Sollten Sie Ihre Immatrikulationsbescheinigung nicht herunterladen oder Ihre UNI-Card nicht validieren können, dann kann es sein, dass im PLuS eine Rückmeldesperre hinterlegt ist. Die Rückmeldesperre bedeutet, dass Sie sich zum nächsten Semester (noch) nicht zurückmelden können, da die Rückmeldung noch an Bedingungen geknüpft ist. Den Grund der Sperre können Sie unter Studienservice → Mein Status und hier „Sperren“ ablesen.
An wen kann ich mich bei Fragen zu meiner Rückmeldesperre wenden?
Unter https://www.uni-hildesheim.de/dez3/immatrikulationsamt/leitung-und-mitarbeiter-innen/ können Sie die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiterinnen mit dem Grund Ihrer Rückmeldesperre abgleichen und dann die für Sie zuständige Sachbearbeiterin kontaktieren.
An wen gebe ich das Formular für den Waisenrentenanspruch?
Sie können das entsprechende Formular eingescannt als PDF-Datei oder postalisch an das Immatrikulationsamt 2 (iamt-2(at)uni-hildesheim.de) schicken. Bitte tragen Sie ab „6 Bescheinigung der Schule, Fachschule, Fachhochschule, Hochschule“ nur Ihren Namen und das Geburtsdatum ein. Alle restlichen Informationen werden von den Sachbearbeiterinnen ausgefüllt. Das Formular senden wir Ihnen anschließend postalisch an Ihre im PLuS hinterlegte Adresse zurück.
Was muss ich bei meinem Antrag auf Beurlaubung beachten?
Je nach Beurlaubungsgrund müssen Sie unterschiedliche Dinge beachten. Generell gilt: Kreuzen Sie den passenden Grund für die Beurlaubung an, wählen Sie eine Gebühr und achten Sie auf die Unterschriften.
Weitere Informationen zur Beurlaubung vom Studium sowie das benötigte Antragsformular finden Sie hier.
Wo kann ich meine persönlichen Daten (z. B. nach einem Umzug) ändern?
Ihre persönlichen Daten wie Adresse, Telefonnummer und Ihre private Mailadresse ändern Sie bitte im PLuS.
Zu der Funktion gelangen Sie im PLuS über: Mein Studium → Studienservice → Kontaktdaten.
Bitte achten Sie darauf, dass im PLuS stehts Ihre aktuelle Adresse hinterlegt ist. Wenn eine veraltete Adresse hinterlegt ist, kann dies u. a. dazu führen, dass Ihnen wichtige Schreiben oder Dokumente nicht postalisch zugestellt werden können und dadurch wichtige Fristen verstreichen!
Wo kann ich die Änderung meines Namens (z. B. aufgrund von Heirat, Scheidung oder Adoption) anzeigen?
Eine Namensänderung teilen Sie bitte dem Sekretariat mit:
sekretariat-d3@uni-hildesheim.de
Bitte beachten Sie, dass ein entsprechender Nachweis benötigt wird. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ich möchte gern ein Fach wechseln, was muss ich dafür tun?
Ob und wie Sie ein Studienfach wechseln können, hängt in erster Linie davon ab, welchen Studiengang Sie studieren:
Ich möchte gern meinen Schwerpunkt ändern, was muss ich dafür tun?
Wie funktioniert die Priorisierung?
Die Universität Hildesheim ermöglicht es folgenden Personengruppen, sich für die automatische Kursvergabe priorisiert im LSF vermerken zu lassen:
Um sich für die automatische Kursvergabe priorisiert im LSF vermerken zu lassen, müssen spezifische Dokumente im Immatrikulationsamt eingereicht werden.
Die Dokumente können Sie als PDF-Datei per E-Mail an iamt-3(at)uni-hildesheim.de oder in Papierform per Post an Sabine Mohaupt senden. Auch der persönliche Einwurf der Dokumente in das Postfach 665 im Postraum (N 020) ist möglich. Genauere Angaben zu den einzureichenden Dokumenten und den Voraussetzungen für die Priorisierung finden Sie hier.
Damit Ihre Priorisierung rechtzeitig vor der Vergabe der Veranstaltungen eingetragen werden kann, reichen Sie die genannten Dokumente bitte bis spätestens zwei Wochen vor Anmeldeschluss im LSF im Immatrikulationsamt ein! Sobald der Antrag auf Priorisierung bearbeitet wurde, können Sie im Portal für Lehre und Studium (PLuS) unter „LSF-Priorisierung“ einsehen, dass die Priorisierung erfolgt ist.
Unter welchen Voraussetzungen wird keine Langzeitstudiengebühr erhoben?
Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für Semester, in dem die oder der Studierende
Genauere Angaben zu den Voraussetzungen finden Sie im „MERKBLATT zu den Ausnahmeregelungen“.
Bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung sowie bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr zu stellen. Genauere Angaben zu den Voraussetzungen und das Antragsformular finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Langzeitstudiengebühr nicht um den Semesterbeitrag handelt. Seit der Abschaffung der Studienbeiträge verfügt jede/r Studierende über ein Studienguthaben. Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. Studierende, deren Studienguthaben verbraucht ist, müssen pro Semester wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,- Euro zahlen.
Weitere Informationen zum Studienguthaben und zu den Langzeitstudiengebühren finden Sie hier.
Kann man sich von der Zahlung des Semestertickets befreien lassen?
Die Befreiung vom Semesterticket ist in folgenden Fällen möglich: