Satzung des Centrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (CeLeB) der Universität Hildesheim

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 125 - Nr. 4 / 2017 (13.04.2017) - Seite 61 ff

Der Senat der Universität Hildesheim hat am 01.02.2017 gemäß § 41 Absatz 1, Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), die folgende Satzung für das Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (CeLeB) beschlossen:

§ 1 Name und Rechtsform

Das CeLeB ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Hildesheim.

§ 2 Aufgaben

Das CeLeB nimmt konzeptionelle und koordinierende fachbereichsübergreifende Aufgaben in Lehrerbildung, Bildungsforschung, Wissenstransfer, Qualitätsentwicklung und Fort- und Weiterbildung wahr. Es nimmt Stellung zu Grundsatzfragen der Lehrerbildung und Bildungsforschung.

§ 3 Struktur

(1) Das CeLeB besteht aus dem Vorstand, der Geschäftsstelle und drei Abteilungen:
Abteilung 1: Lehre und Studium, Abteilung 2: Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs sowie Abteilung 3: Lehrerfort- und -weiterbildung.

(2) Der Abteilung 1 ist die Koordinierungsstelle Lehramt, der Abteilung 2 ist das Promotionskolleg Unterrichtsforschung und der Abteilung 3 ist das Kompetenzzentrum für regionale Lehrkräftefortbildung zugeordnet.

(3) Das CeLeB gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der auch der Geschäftsverteilungsplan hervorgeht und die vom Präsidium nach Stellungnahme des Senats genehmigt wird.

§ 4 Vorstand des CeLeB

(1) Der Vorstand des CeLeB besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Geschäftsführung.
Dem Vorstand obliegt die fachliche Verantwortung für die drei Abteilungen. Er legt intern die Zuständigkeiten für die einzelnen Abteilungen fest. Er kann organisatorische Aufgaben an die Leiterin bzw. den Leiter der Geschäftsstelle sowie fachlich inhaltliche Aufgaben an die geschäftsführenden Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren. Der Vorstand des CeLeB tritt regelmäßig zusammen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Der Vorstand berichtet der Senatskommission Lehramt (SkoLa) mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.

(2) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher vertritt das CeLeB nach innen und in Abstimmung mit dem Präsidium nach außen. Sie oder er ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der im CeLeB hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher ist beratendes Mitglied im Senat der Universität. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der erweiterten Hochschulleitung (Präsidium und Dekaninnen und Dekane) teil.

(4) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher bzw. ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des CeLeB kann an den Sitzungen der Studienkommissionen nach § 45 NHG teilnehmen.

(5) Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidium über die Vertretung der Hochschule im niedersächsischen Verbund für Lehrerbildung.

(6) Der Vorstand des CeLeB wird von der SkoLa gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher führt den Vorsitz in der SkoLa.

§ 5 Geschäftsstelle des CeLeB und Abteilungen

(1) Die abteilungsübergreifende Geschäftsstelle besteht aus der Leiterin bzw. dem Leiter der Geschäftsstelle und weiteren hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Leiterin bzw. der Leiter der Geschäftsstelle hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:

  • organisatorische und administrative Führung des CeLeB
  • Koordinierung der Geschäftsabläufe
  • Unterstützung der drei Abteilungen in ihren Aufgaben
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vernetzung und Pflege von Kooperationen mit (außer)universitären Einrichtungen und Institutionen.

Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil und hat ihm gegenüber eine Informationspflicht. Sie oder er trifft sich regelmäßig mit den geschäftsführenden Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern nach Absatz 3.

(3) Die drei Abteilungen Lehre und Studium, Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs sowie Lehrerfort- und -weiterbildung bestehen jeweils aus einer geschäftsführenden Abteilungsleiterin oder einem geschäftsführenden Abteilungsleiter sowie weiteren hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter einer Abteilung hat gegenüber dem Vorstand, insbesondere gegenüber dem für die Abteilung verantwortlichen Vorstandsmitglied, sowie gegenüber der Leitung der Geschäftsstelle eine Informationspflicht.

(4) Die Geschäftsstelle und Abteilung 1: Studium und Lehre des CeLeB organisieren die Akkreditierungen der Lehramtsstudiengänge.

(5) Die Geschäftsstelle organisiert Evaluations- und Qualitätssicherungsverfahren im Bereich Lehrerbildung in Kooperation mit der Koordinierungsstelle Lehramt, der Abteilung 1: Studium und Lehre sowie dem Qualitätsmanagement der Universität Hildesheim.

§ 6 Koordinierungsstelle Lehramt

(1) Die Koordinierungsstelle Lehramt bildet die Schnittstelle zwischen den an der Lehrerbildung mitwirkenden universitätsinternen wie externen Akteuren und Einrichtungen. Sie koordiniert die Zusammenarbeit zwischen allen mit der Lehrerbildung betrauten Organisationseinheiten.

(2) Die Koordinierungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(3) Die Leitung der Koordinierungsstelle Lehramt ist verantwortlich für allgemeine organisatorische und administrative Aufgaben im Rahmen der Lehrerbildung wie Service, Information, Qualitätsmanagement und Öffentlichkeitarbeit, soweit diese nicht von an deren Einrichtungen der Zentralverwaltung der Universität bzw. von den an der Lehrerbildung beteiligten Instituten wahrgenommen werden. Sie hat eine Informationspflicht gegenüber dem Vorstand des CeLeB, der Leitung der Geschäftsstelle und dem für Lehre und Studium zuständigen Präsidiumsmitglied.

§ 7 Konferenz der Fächer

(1) Die Konferenz der Fächer setzt sich aus je einem Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer oder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der an den lehramtsbezogenen Studiengängen beteiligten Fächer zusammen. Sie kann zu den Beschlussvorlagen und Empfehlungen der SkoLa gegenüber dem Senat Stellung nehmen.

(2) Die Mitglieder der Konferenz der Fächer können an den Sitzungen der FaStul und der SkoLa beratend teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Fächer hat gegenüber der FaStuL und der SkoLa ein umfassendes Informationsrecht, sofern diesem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.

§ 8 Externer Beirat

(1) Der Vorstand des CeLeB wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Externen Beirat beraten.

(2) Die Anzahl der dem Beirat angehörenden Mitglieder wird vom Präsidium auf Empfehlung der SkoLa festgelegt.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der SkoLa vorgeschlagen und vom Präsidium für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist möglich.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des ZLB, Verkündungsblatt Heft 77 Nr. 9 / 2013 vom 28.08.2013, geändert mit Verkündungsblatt Heft 83 Nr. 3 / 2014 vom 03.02.2014 außer Kraft.