Wenn eine Publikation von Forschungsdaten erfolgen soll, sind die rechtlichen Bedingungen vorab zu klären. Welche Rechte und Gesetze zu beachten sind, ist immer als Einzelfallprüfung anzusehen.
(HU Berlin: https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/dataman/teilen/rechtliche-aspekte/rechtliche-aspekte (Zugriff am 04.01.2021))
Diese Datenschutzinformation gibt Auskunft zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Universität Hildesheim. Die Datenschutzinformation dient ausschließlich der Information über den Status quo der Datenverarbeitung an der Universität Hildesheim. Die Datenschutzinformation bewegt sich insbesondere im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung des Rates und des Parlaments 2016/679/EU) – im Folgenden EU-DSGVO –, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) und, soweit anwendbar, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Forschungsdaten werden immer nach den folgenden Grundsätzen verarbeitet:
Forschungsdaten werden als Bestandteil der öffentlichen Aufgabe der Universität Hildesheim erhoben und verarbeitet. Dabei geht es beispielsweise um Datenerhebung bei empirischen Studien, einschließlich des besonderen Datenmanagements durch die Forscher*innen, aber auch um Daten über Forschungsarbeiten von Forschenden, einschließlich deren wissenschaftlicher Bewertung (Studienarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Promotionen, Habilitationen, wissenschaftliche Aufsätze und ähnliche Leistungen). Dabei gelten diverse Regeln zur Transparenz der Forschung. Zweck ist die Unterstützung des wissenschaftlichen Diskurses als einem Kern der Erfüllung öffentlicher Interessen durch die Universität Hildesheim auf der Rechtsgrundlage von § 13 NDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e) EU-DSGVO. Zu beachten ist, dass die Zweckbindung von Forschungsdaten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) EU-DSGVO gelockert ist. Gleichzeitig gilt aber, dass Daten aus wissenschaftlicher Forschung pseudonymisiert und später anonymisiert werden müssen, jeweils sobald der Stand des Forschungsvorhabens dies ermöglicht. Der Begriff des Forschungsvorhabens im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften umfasst nicht gleichzeitig die universitäre Lehre. Sollen personenbezogene Daten auch in der Lehre verwendet werden, so bedarf dies entsprechender Einwilligungen. Sollen personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben oder verwendet werden, sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Diese basieren auf einem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ und gestatten das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten nur,
Rechtlich unproblematisch ist daher die Forschung mit
personenbezogenen Daten, wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt (Art. 6 DSGVO; ausgeübtes informationelles Selbstbestimmungsrecht BDSG a.F. § 4 Abs.1) (Informationen zum Datenschutz auf der Seite VerbundFDB: https://www.forschungsdaten-bildung.de/info-datenschutz (Zugriff am 04.01.2021)).
Um Interview-Daten verarbeiten zu dürfen, ist fast immer das Einverständnis der Interviewten erforderlich. Im Download-Center finden Sie eine Muster-Einwilligungerklärung (PDF) zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Interviewdaten zur Nachnutzung. Falls Sie für Ihr Projekt eine eigene Einwilligungserklärung entwickeln wollen, können die rechtlich geprüften Erklärungsvorlagen des Forschungsdatenzentrums Qualiservice vielleicht zusätzliche Anregungen geben. (Zugriff am 04.01.2021)
Das Einholen schriftlicher Einverständniserklärungen ist nicht in jedem Fall erforderlich. Hier ist das Aushändigen von Informationsblättern ausreichend.
Es gibt Konstellationen, unter denen eine Veröffentlichung der Daten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen sollte. Wichtigste Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist, dass Sie über das Recht hierzu verfügen (Urheberrechtsfragen!) Zum anderen kann es sich um vertrauliche, personenbezogene Daten handeln, die nur nach Anonymisierung oder mit Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht werden dürfen.
Mögliche Besitzer*innen oder Mitbesitzer*innen der Rechte an den Daten sind die Forschenden, der/die Arbeitgeber*in, der/die Auftraggeber*in, Forschungsförder*innen und/oder (privatwirtschaftliche) Vertragspartner*innen. Wer über die Weitergabe oder Veröffentlichung von Forschungsdaten mitentscheiden darf oder gefragt werden muss, bestimmt sich über die Vertragsverhältnisse. Üblicherweise sind Ergebnisse weisungsgebundener Forschung Eigentum des/der Arbeit- bzw. Geldgebers/Geldgeberin. Anders verhält es sich bei eigener Forschung, über deren Daten Forscher*innen selbst bestimmen dürfen. Einen Entscheidungsbaum, der Ihnen als Wissenschaftler*in mit rechtlichen Fragen hilft, die sich bei der Veröffentlichung von Forschungsdaten stellen, hat die TU Dresden erstellt: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfbimd13/forschung/forschungsprojekt-datajus
(CC0Plus; TU Dresden: https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfbimd13/forschung/forschungsprojekt-datajus (Zugriff am 19.01.2021))
Bitte wenden Sie sich bei Ihren Fragen zu den rechtlichen Aspekten im Forschungsdatenmanagement zunächst an die folgende E-Mail-Adresse:
Datenschutz an der Universität Hildesheim
Datenschutzbeauftragter Prof. Thomas Mandl
Weitere Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Universität Hildesheim.
Gerne unterstützen wir Sie bestmöglich bei allen Fragen im Kontext personenbezogener Daten, aber auch hinsichtlich Urheber- und Nutzungsrechte sowie Lizenzen!
+49 5121 883-93074
E-Mail
HC.B.1.17