Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese der internen oder externen Meldestelle mitteilen. Ebenso werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (vgl. § 1 Hinweisgeberschutzgesetz).
Im Wesentlichen geht es um die Meldung von nicht unerheblichen Rechtsverstößen. Genauere Informationen stehen in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz.
anonym per Webformular
Ihre Angaben werden unter Wahrung der strikten Vertraulichkeit geprüft, vgl. § 8, § 9 Hinweisgeberschutzgesetz. Sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben haben, erhalten Sie zeitnah eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen, vgl. § 18 Hinweisgeberschutzgesetz. |
Alternativ können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen mit der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.
Beauftragte für die interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Ass. jur. Claudia Colditz, MLE
Meldestelle(at)uni-hildesheim.de