Informationen zum Studienguthaben und zu den Langzeitstudiengebühren

Zum Wintersemester 2014/2015 wurden in Niedersachsen die Studienbeiträge abgeschafft.

Jede/r Studierende verfügt nun über ein Studienguthaben.
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester. Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang. Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der gebührenfreien Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird. 

Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende

  • beurlaubt ist,
  • ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  • als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist (diese Regelung findet für höchstens zwei Semester Anwendung) oder
  • das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt (diese Regelung findet für höchstens zwei Semester Anwendung)

Studierende, deren Studienguthaben verbraucht ist, müssen pro Semester wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,- Euro zahlen.

Weitere Informationen zu den Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.

Ausnahmeregelungen/Erlassmöglichkeiten

Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester, in dem die oder der Studierende

  • beurlaubt ist,
  • ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  • eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
  • ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert.


Der Erlass der Langzeitstudiengebühr kann beantragt werden

  • bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
  • bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Bitte verwenden Sie für den Erlass diesen Antragsvordruck.

Wichtige Informationen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin im Immatrikulationsamt:

JESSICA WINDHORST, I-Amt 3 (Raum HC.N.1.17)
Telefon: (0 51 21) 88 39 13 48
E-Mail: iamt-3@uni-hildesheim.de
Sprechzeiten:
dienstags und donnerstags 09:30 bis 12:30 Uhr
und
donnerstags 14:00 bis 16:00 Uhr

Studienfinanzierung

Gesammelte Informationen zum Thema Studienfinanzierung finden Sie hier.

Gebühren für ein "Senior*innenstudium"

Nach § 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro. Diese Gebühr ist zusätzlich zum Semesterbeitrag zu entrichten.