Förderkreis Stiftung Schulmuseum und Bibliothek für Bildungshistorische Forschung der Universität Hildesheim e.V.

Herzlich willkommen auf unseren Webseiten!

Der Förderkreis unterstützt als gemeinnütziger Verein die vielfältigen Aufgaben- und Arbeitsbereiche des Schulmuseums seit seiner Gründung im Jahr 2003 durch finanzielle Zuwendungen und den zupackenden Einsatz seiner Vereinsmitglieder.

In der Vergangenheit konnten dadurch zahlreiche Sonderausstellungen, Veranstaltungen und natürlich Führungen im Schulmuseum auf den Weg gebracht werden. Aber auch der Pflege des Sammlungsbestandes und der Förderung von Publikationen zur Schul- und Bildungsgeschichte nimmt sich der Förderkreis mit viel Engagement an.
 

Veranstaltungen

Donnerstag, 26. Januar 2023 | Themenabend „Kinderbuch-Illustrationen aus der arabischen Welt“

Am Donnerstag, den 26. Januar 2023 um 17.30 Uhr, fand in den Räumen des Schulmuseums der Volkshochschule Hildesheim der Themenabend "Kinderbuch-Illustrationen aus der arabischen Welt" statt. Die Kunstpädagogin des Schulmuseums, Mai Dang, führte in die Bilderwelt arabischer Kinderbücher ein und berichtete von den dort erzählten Geschichten. Am Ende fand ein Empfang in unterhaltsamer Atmosphäre statt. Wir danken allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für diesen schönen Abend.

Vorstand und Satzung

Unser Vorstand

Ehrenvorsitzender: Professor Dr. Dr. h.c. Rudolf W. Keck
1. Vorsitzender: Professor Dr. Mario Müller
2. Vorsitzende: Julia Gehlken
Schatzmeisterin: Kira Willms
Schriftführerin: Mascha Thürsam

Satzung

Satzung des Förderkreises Stiftung Schulmuseum und Bibliothek für Bildungshistorische Forschung der Universität Hildesheim e.V.

Hildesheim, den 14. März 2013. Beschlossen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 11. April 2013.

Präambel

Die Stiftung Schulmuseum ist ein selbständiger Teil der Stiftung Universität Hildesheim. Zu ihr gehören ein historisches Klassenzimmer, ein Ausstellungsraum, ein Sammlungsraum für Schaubilder, Schulbücher etc. sowie die Bibliothek für bildungshistorische Forschung. Die Zu-Stiftung „Schulmuseum“ (einschließlich Bibliothek) wurde von Prof. em. Dr. Rudolf W. Keck eingebracht und ist mit der Unterzeichnung des Treuhandvertrages vom 26. März 2003 von der Stiftung Universität Hildesheim mit Verpflichtungen für die Betreuung durch das Institut für Angewandte Erziehungswissenschaft und Allgemeine Didaktik und dem Fachbereich I (vgl. Kooperationsvertrag vom 26.03.03) angenommen worden. Die Zurverfügungstellung von Räumen durch die Universität gehört zu den Bedingungen der Stiftung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Stiftung Schulmuseum und Bibliothek für Bildungshistorische Forschung der Universität Hildesheim e.V.“, abgekürzt: „Förderkreis Schulmuseum“.

(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim, Marienburger Platz 22.

(3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1.) Der Vereinszweck ist die Förderung der Stiftung Schulmuseum einschließlich ihrer Sammlungs-, Pflege-, Präsentations-, Rekonstruktions- und Forschungsaktivitäten.

(2.) Diese Zwecksetzung bezieht sich sowohl auf die die Hochschulöffentlichkeit als auch auf die allgemeine Öffentlichkeit der Stadt und des Landkreises, insbesondere der Schulen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung von Wissenschaft und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2.) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Bei Ablehnung entscheidet nach Anrufung die Mitgliederversammlung.

(3.) Die Mitgliedschaft endet

3.1. mit dem Tod des Mitglieds;
3.2. durch den Austritt, der gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären ist und der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist;
3.3. durch die Streichung von der Mitgliederliste; ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist; die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind; die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
3.4. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche endgültig entscheidet.
3.5. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1.) die Mitgliederversammlung

(2.) der Vorstand

(3.) der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.1. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und Entlastung des Vorstandes;
1.3. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
1.4. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt; sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4.) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus vier Personen:

- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister;
- dem Schriftführer;

Dem Vorstand gehört ferner als ständiges Mitglied der/die Leiter/in der Stiftung Schulmuseum an. Sollte diese Position unbesetzt sein, nimmt ein/e Vertreter/in des Instituts für Angewandte Erziehungswissenschaft und Allgemeine Didaktik des Universität der/die von der Leitung des Instituts nominiert wird diese Mitgliedschaft wahr.

(2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

(3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(4.) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5.) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und
- Erstellung eines Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(6.) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

§ 8 Der Beirat

(1.) Der Beirat wird vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt; er bleibt jedoch bis zu Neubestellung des Beirats im Amt.

(2.) In den Beirat sollen Personen aufgenommen werden, die in besonderem Maße geeignet sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.

(3.) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

(4.) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(5.) Den Vorsitz des Beirates führt der Vereinsvorsitzende.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Universität Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Mitglied werden

Vereinsmitglied im Förderkreis. Über Ihre Mithilfe würden wir uns sehr freuen!

Werden Sie Vereinsmitglied. Den Antrag auf Mitgliedschaft finden Sie unter folgendem Link zum Download: Antrag auf Mitgliedschaft

Unterstützen Sie unsere Tätigkeit durch eine finanzielle Zuwendung. Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, teilen Sie uns bitte Ihre Anschrift mit.

Förderkreis Stiftung Schulmuseum
Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine
IBAN: DE63 2595 0130 0011 0085 72
BIC: NOLADE21HIK

Möchten Sie mehr über den Förderkreis erfahren?

Wenden Sie sich bitte an:

Stiftung Universität Hildesheim
Stiftung Schulmuseum/Förderkreis
Universitätsplatz 1
31141 Hildesheim

Kontakt

Professor Dr. Mario Müller

+495121 883-93084
schulmuseum(at)uni-hildesheim.de
 

Impressum: Professor Dr. Mario Müller, 1. Vorsitzender des Förderkreises | Stiftung Universität Hildesheim | Stiftung Schulmuseum | Universitätsplatz 1 | 31141 Hildesheim