Nutzungsordnung für das Literaturarchiv

I. Allgemeines

Zusätzlich zur Benutzungsordnung des Literaturarchivs gilt die allgemeine Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Hildesheim.

  1. Das Literaturarchiv der Universitätsbibliothek Hildesheim (im folgenden "Archiv" genannt) kann für wissenschaftliche, literarische und publizistische Arbeiten und Studien kostenlos benutzt werden. Entgelte oder Gebühren müssen für besondere Leistungen wie Kopien, Fotos und deren Nutzung erhoben werden. Es gelten die offiziellen Gebühren- und Entgeltbestimmungen der Universitätsbibliothek.
  2. Das Archiv ist montags - freitags von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr geöffnet.
  3. Jeder Benutzer stellt bei der Bibliotheksleitung einen Benutzungsantrag. Ist dieser genehmigt, ist ein Benutzungsvertrag zwischen dem Archiv und dem Benutzer geschlossen. Die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek ist Bestandteil des Benutzungsvertrags. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Archiv entstehen, wenn er sie nicht einhält. Die Benutzung erfolgt im Literaturarchiv; dort liegt ein Benutzungsbuch aus. In dieses Buch trägt sich der Benutzer täglich ein. Die Benutzer- und Benutzungsdaten werden elektronisch erfasst und gespeichert. Die Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende ist dem Archiv nicht erlaubt. Zur Weitergabe des Arbeitsthemas eines Benutzers an andere bedarf es dessen ausdrücklicher Zustimmung.
  4. Die Benutzerinnen und Benutzer werden gebeten, möglichst im voraus Ankunft und voraussichtliche Dauer des Aufenthalts sowie ihre Benutzungswünsche schriftlich mitzuteilen.
  5. Mäntel, Mappen und größere Handtaschen dürfen nicht in das Literaturarchiv mitgenommen werden. Im Eingangsbereich der Universitätsbibliothek stehen Garderobenschränke zur Verfügung. Eine Haftung für die dort aufbewahrten Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ebenso ist eine Haftung für alle mitgebrachten Wertgegenstände und für Geld im gesamten Bibliotheksbereich ausgeschlossen.
  6. Rauchen, Essen und Trinken sind im Literaturarchiv nicht gestattet. Es wird um Ruhe gebeten; der Gebrauch von Mobiltelefonen ist dort nicht erlaubt.
  7. Das Archiv erteilt aufgrund seiner Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich nach bestem Wissen Auskunft, soweit es seine Arbeits- und Personalsituation gestattet.
  8. Das Archiv haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

II. Weitere geltende Regelungen

  1. Benutzer, die weitere Beratung wünschen, melden sich bei der Bibliotheksleitung an.
  2. Die zur Benutzung gewünschten Materialien werden auf vorgedruckten Leihscheinen bestellt. Die Materialien müssen schonend behandelt und in der vorgelegten Ordnung zurückgegeben werden. Der Benutzer meldet Schäden und Mängel, die er bemerkt, sofort; erfolgt keine Meldung, so wird angenommen, dass er die Materialien in einwandfreiem Zustand erhalten hat. Ebenso überzeugen sich bei Empfang und Rückgabe der Benutzer und die Aufsicht gemeinsam von der Vollständigkeit der entliehenen Materialien. Hinweise auf Mängel und Fehler in der Zuschreibung oder Einordnung werden von der Auskunft gern entgegengenommen. Jedes Entnehmen, An-, Unter- oder Durchstreichen, Radieren, Ausschneiden sowie Fotografieren u. ä. ist untersagt. Die Materialien dürfen grundsätzlich nicht aus dem Bereich des Literaturarchivs entfernt oder an andere Benutzer weitergegeben werden. Die Rückgabe wird mit der Durchschrift des Leihscheines quittiert.
  3. Über diese Benutzungsordnung hinaus sind Anweisungen der zuständigen Mitarbeiter/-innen für die Benutzung der Materialien verbindlich.
  4. Materialien der Sammlungen können für Einsicht oder Auswertung gesperrt bzw. ihre Benutzung kann eingeschränkt werden: aus Gründen der
    • Wahrung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten (vgl. Urheberrechtsgesetz und niedersächsisches Landesarchivgesetz)
    • in Sonderfällen, etwa bei Beständen, bei denen das Archiv selbst durch besondere Regelungen gebunden ist
    • wenn der Forschungszweck mit Hilfe bereits gedruckter oder verfilmter Materialien erreicht werden kann
    • wenn der Erhaltungs- oder Ordnungszustand der Materialien dies erfordert
    • bei Materialien, die in anderem Rahmen wissenschaftlich bearbeitet werden
  5. Für Schäden und Verlust an Materialien, die während der Benutzung, d. h. zwischen Aus- und Rückgabe, entstanden sind, haftet der Benutzer.

III. Nachlässe und Handschriften

  1. Zur Benutzung werden nur die Archivalien ausgegeben, die zur Arbeit an dem im Benutzungsantrag genannten Thema benötigt werden. Werden Archivalien für ein anderes oder verändertes Thema gewünscht, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
  2. Studierende, die Archivalien für Examens-, Diplom- und Magisterarbeiten benutzen wollen, sollen eine Empfehlung ihres akademischen Lehrers vorlegen.
  3. Die Archivalien müssen bei längerem Verlassen des Arbeitsplatzes und fünfzehn Minuten vor Schließung des Literaturarchivs zurückgegeben werden.
  4. Im Arbeitsraum ist der Gebrauch eines Laptops erlaubt.
  5. Während der Benutzung der Materialien ist nur der Gebrauch von Bleistiften erlaubt. Das Schreiben in und auf den Objekten und das Ablegen von Büchern oder sonstigen Materialien darauf ist streng untersagt.
  6. Die Erlaubnis zur Einsicht in die Archivalien schließt nicht die Erlaubnis zu deren Veröffentlichung ein. Die Auswertung der Archivalien in Veröffentlichungen sowohl in der Form der Publizierung von Originaltexten als auch in Form des Zitats bedarf der vorherigen Zustimmung des Archivs. Diese muss gesondert durch einen Antrag auf Publikationsgenehmigung Publikationsgenehmigung eingeholt werden. Genehmigungspflichtig sind Veröffentlichungen in allen Medien, also auch auf elektronischen Datenträgern und in Datennetzen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung kann der Benutzer von der weiteren Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden. Das Geltendmachen weiterer Ansprüche, insbesondere von Schadenersatzansprüchen, bleibt vorbehalten. Bei Archivalien, die unter Urheberrechtsschutz stehen (in der Regel: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), muss dem Antrag auf Publikationsgenehmigung eine Genehmigung der Berechtigten (des Autors/Urhebers, seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Rechtsinhaber) beigefügt werden. Der Benutzer trägt die Verantwortung dafür, dass diese Rechte eingehalten werden, und haftet dafür allein.
  7. Der Benutzer verpflichtet sich, von allen Veröffentlichungen und deren späteren Auflagen oder Nachverwertungen, in denen er Material aus den Archivalien des Archivs ausgewertet hat, dem Archiv sogleich nach dem Erscheinen ein Belegexemplar kostenlos zuzustellen. Das gilt auch für Examens-, Diplom- und Magisterarbeiten.
  8. In der Veröffentlichung muss das Literaturarchiv der Universität Hildesheim als Besitzer der Archivalien genannt werden. Bei Archivalien aus dem Nachlass Hans Egon Holthusen ist der Besitznachweis in folgender Form erforderlich:
    • Universitätsbibliothek Hildesheim / Literaturarchiv
      Nachlass Hans Egon Holthusen
      Hildesheim
  9. Mit der Erlaubnis zur Abschrift/Kopie oder Veröffentlichung von Materialien verliert das Archiv nicht das eigene Recht, diese Materialien in allen Formen auszuwerten oder anderen Personen eine solche Auswertung zu gestatten.
  10. Materialien (Manuskripte, Briefe etc.) von noch lebenden Personen können nur zugänglich gemacht werden, wenn die Betreffenden es gestatten. Gleiches gilt für noch lebende Empfänger von Briefen. Entsprechende schriftliche Genehmigungen müssen dem Archiv vorgelegt werden.
  11. Die mechanische Wiedergabe (Fotokopien, Fotoabzüge, u.ä.) von Archivalien kann in der Regel nur in beschränktem Umfang genehmigt werden; damit ist die vollständige Kopierung von umfangreichen Manuskripten oder kompletten Briefreihen ausgeschlossen. Über Ausnahmen, z. B. bei Editionsvorhaben, wird im Einzelfall entschieden. Solche Kopien sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt; der Benutzer versichert, dass er sie nur für den angegebenen Zweck auswertet und nicht an Dritte weitergibt. Kopien und Fotos von Materialien des Literaturarchivs werden nur von Mitarbeitern der Universitätsbibliothek hergestellt.

IV. Schlussbestimmungen

  1. Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
    • die Ausstellung von Archivbeständen sowie die Entleihe für diesen Zweck
    • Editionen und Faksimilierungen von Handschriften, Graphiken oder Fotografien
    • die Herstellung und die Vervielfältigung von Fotos und anderen Kopien durch den Benutzer oder im Auftrag des Benutzers zu gewerblichen Zwecken
    • die Bestellung von Archivbeständen zur Herstellung von Reprintvorlagen
    In diesen oder sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit dem Archiv erforderlich.
  2. Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch besondere Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd von der Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden. Das Benutzungsrecht ist somit jederzeit widerrufbar; ein solcher Widerruf ist sofort wirksam. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Benutzung. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Widerruf des Benutzungsrechts bestehen.
  3. Das Rechtsverhältnis zwischen Archiv und Benutzer ist privatrechtlich.
  4. Die Benutzungsordnung ist vom Senat der Universität Hildesheim am 29.05.2002 beschlossen worden.

Hildesheim, den 04.06.2002