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Dekobild im Seitenkopf Minerva-Kolleg
 

Minerva-Kolleg

Die Stiftung Universität Hildesheim verwirklicht in der Tradition der alteuropäischen universitas magistrorum et scholarium moderne Formen studentischer Mitwirkung. Die Entwicklung der Studierendenuniversität ist gemeinsamer Auftrag aller Mitglieder der Hochschule. Das aus den Konzepten Profiluniversität und Stiftungsuniversität bestehende Leitbild der Hochschule wird aufgrund einer umfassenden studentischen Partizipation um das Konzept der Studierendenuniversität erweitert. Zu diesem Zweck werden Stipendien an besonders befähigte Studierende der Universität vergeben.

 

Ziele

  • (1) Das Minerva-Kolleg will durch die Vergabe von Stipendien und die persönliche Betreuung der Stipendiaten die Ausbildung besonders leistungsfähiger und verantwortungsbewusster Studienanfänger/innen und Studierender in den von der Universität angebotenen Fachgebieten fördern.
  • (2) Das Minerva-Kolleg richtet sich an besonders befähigte Studienanfänger-/innen und Studierende der Universität Hildesheim. Die Förderung soll allen Studierenden, die dazu geeignet und willens sind, die Chance eröffnen, ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten während des Studiums voll zu entfalten und durch Leistung nachzuweisen.
  • (3) Die Stipendiaten des Minerva-Kollegs übernehmen die Verpflichtung, sich in besonderer Weise für die Ziele der Universität Hildesheim einzusetzen und erklären ihrer Bereitschaft, sich künftig an der Alumni-Arbeit zu beteiligen.
  • (4) Das Minerva-Kolleg soll durch die Förderung ausländischer Studierender zur Internationalisierung beitragen.
  • (5) Im Rahmen des Kollegs sollen jedes Semester gleichzeitig 100 Studierende gefördert werden.
 

Organisation

  • (1) Die Leitung des Minerva-Kollegs obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Hildesheim.
  • (2) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität sowie jeweils einem Mitglied jedes Dekanats der Universität Hildesheim. Das Präsidium und die Dekanate können Stellvertreter bestimmen.
  • (3) Die Geschäftführung ist verantwortlich für die Koordination des Vergabeverfahrens und die Durchführung der im Rahmen des Minerva-Kollegs stattfindenden Veranstaltungen.
 

Bewerbung

  • (1) Eine Bewerbung für ein Stipendium muss bis zum 01.07. für das nachfolgende Wintersemester und bis zum 15.01. für das nachfolgende Sommersemester bei der Universität Hildesheim eingegangen sein. Für das Wintersemester 2007/2008 gilt abweichend von Satz 1 eine von der Geschäftsführung festzulegende Bewerbungsfrist.
    (2) Die Bewerbung ist auf dem Bewerbungsformular (Anlage 1) der Universität Hildesheim vorzunehmen. Der Bewerbung sind die nachfolgenden Angaben/Unterlagen beizufügen:
    • a. Kopie des Zeugnisses über die Hochschulzugangsberechtigung
    • b. Kopie der Immatrikulationsbescheinigung bzw. des Zulassungsbescheides
    • c. Maschinengeschriebener ausformulierter Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
    • d. Motivationsschreiben, das aufzeigt, warum die Bewerberin / der Bewerber die Aufnahme in das Kolleg anstrebt und welche Erwartungen damit verbunden sind
    • e. ein Gutachten einer Professorin / eines Professors, bei Studienanfängerinnen und –anfängern bzw. Studierenden im ersten Semester ein Gutachten eines ehemaligen Fachlehrers / einer ehemaligen Fachlehrerin
    • f. Angaben zum Studiengang bzw. angestrebten Studiengang
    • g. ggf. Hochschulabschluss- und Zwischenzeugnisse in Kopie
    • h. ggf. universitäre Leistungsnachweise in Kopie
    • i. ggf. Ausbildungs- und Praktikantenzeugnisse bzw. Praktikantenbescheinigungen in Kopie
    • j. ein Passbild
    • k. eine Erklärung darüber, dass die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden
    • l. eine Einverständniserklärung zur Speicherung personenbezogener Daten
    • m. bei ausländischen Bewerbern eine Kopie des Reisepasses

(3) Die Bewerbung ist mit den oben genannten Angaben/Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu richten an:

Universität Hildesheim
Minerva-Kolleg
Marienburger Platz 22
31141 Hildesheim

 

 

  • (4) Die Vergabekommission kann bestimmen, dass einzelne Unterlagen bis zu einem für alle Bewerber/innen geltenden Zeitpunkt nachgereicht werden können.
  • (5) Zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens und zur Erfüllung damit verbundener Aufgaben erfolgt eine Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Einzelheiten regelt Anlage 1.
 

Vergabe

  • (1) Die Vergabe der Stipendien erfolgt auf der Basis der sich aus den eingereichten Unterlagen und Angaben ergebenden Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber.
  • (2) Ein Anspruch auf Erhalt eines Stipendiums besteht nicht. Die Universität Hildesheim ist nicht verpflichtet, die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Stipendien zu vergeben.
  • (3) Für Studierende jedes Fachbereichs soll grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stipendien jedes Semester zur Verfügung gestellt werden. Die Stipendien sollen in jedem Fachbereich mindestens zu 30 % jeweils an Bewerberinnen bzw. Bewerber vergeben werden. 20 % der Stipendien sollen an ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden.
 

Vergabekommission

  • (1) Die Auswahl der Stipendiaten erfolgt universitätsweit durch ein unabhängiges Gremium (Vergabekommission). Der Vergabekommission gehören je Fachbereich das Mitglied bzw. der Stellvertreter des Dekanats nach § 2 Absatz 2 sowie jeweils ein Mitglied der Hochschullehrergruppe und ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter jedes Fachbereichs an. Die jeweiligen Mitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden von dem jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die Kommission wählt einen Vorsitzenden.
  • (2) Falls ein Mitglied der Vergabekommission für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber das Gutachten nach § 2 Absatz 2 e.) erstellt hat, ist für die diese Person betreffende Vergabeentscheidung durch die Geschäftsführung ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das ständige Mitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.
  • (3) Der Vergabekommission gehört mit beratender Stimme die Gleichstellungsbeauftragte oder in Vertretung ein auf ihren Vorschlag von der KFG bestimmtes Mitglied der Universität Hildesheim an.
  • (4) Die Vergabekommission kann Bewerber/innen zu einem persönlichen Gespräch einladen. Es können weitere Gutachten eingeholt werden.
  • (5) Die Vergabekommission kann fachbereichsspezifische Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen grundsätzlich nach Fachbereichen aus den Mitgliedern der Kommission zusammengesetzt sein. Den jeweiligen Vorsitz hat der Vertreter des Dekanats. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Entscheidungen sind einvernehmlich zu treffen. In Zweifelsfällen entscheidet die Vergabekommission.
 

Stipendium

  • (1) Nach erfolgreicher Aufnahme in das Kolleg erhalten die Stipendiaten maximal für die Dauer von drei Jahren in einem grundständigen Studiengang und maximal zwei Jahren in einem konsekutiven Masterstudiengang (M. Ed. ein Jahr) eine finanzielle Unterstützung von 600 Euro je Semester. Bei zusätzlicher Förderung aus sonstigen öffentlichen Mitteln beträgt die Förderung 200 Euro je Semester für besondere ausbildungsbedingte Kosten des Studiums.
  • (2) Studierende, die bereits in einem grundständigen Studiengang Förderung durch das Minerva-Kolleg erhielten, können auch in einem konsekutiven Masterstudiengang gefördert werden. Eine erneute Bewerbung nach § 2 ist zwingend erforderlich, es sei denn, die letztmalige Gewährung im grundständigen Studiengang erfolgte nur für ein Semester. In diesen Fällen wird die Gewährung im ersten Semester des konsekutiven Masterstudiengangs fortgesetzt.
  • (3) Die Stipendien werden jeweils für zwei Semester gewährt. Nach Ablauf von zwei Semestern entscheidet die Vergabekommission über die Gewährung für die nachfolgenden zwei Semester ohne eine erneute Bewerbung. Eine Förderung kann maximal bis zur Förderungshöchstdauer weitergewährt werden. Die Vergabekommission kann entscheiden, dass die Förderung aufgrund der Studienentwicklung oder aufgrund sonstiger in der Person der Stipendiaten liegenden Gründe für weitere Semester nicht erfolgt. § 5 gilt für die Entscheidung über die Fortsetzung der Förderung entsprechend.
  • (4) Eine Förderung im Rahmen des Minerva-Kollegs kommt grundsätzlich nicht in Betracht für Studierende eines Zweitstudiengangs oder eines berufsbegleitendenden Studiums oder wenn die Arbeitskraft der/des Studierenden überwiegend anderweitig in Anspruch genommen wird (mehr als 16 Stunden wöchentlich) oder die/der Studierende grundsätzlich Langzeitstudiengebühren mittlerweile oder spätestens im zweiten Semester nach dem beabsichtigtem Förderungsbeginn zahlen müsste. Für ausländische Studierende wird ein im Heimatland abgeschlossenes Studium nur als Erststudium angerechnet, soweit es sich es sich in Deutschland um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt.
  • (5) Zur Fortsetzung der Förderung ist ein Antrag zu stellen. Die Fristen nach § 3 Absatz 1 gelten entsprechend. Dem Antrag sind Unterlagen nach § 3 Absatz 2 lit b, g, h, und i beizufügen. § 3 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
 

Pflichten der Stipendiaten

  • (1) Die Stipendiaten verpflichten sich, an den im Rahmen des Minerva-Kollegs stattfindenden Kolloquien, Tagungen, Sommerschulen und Workshops teilzunehmen.
  • (2) Jeder Stipendiat wählt einen Vertrauensdozenten und verpflichtet sich regelmäßig mit dem Vertrauensdozenten Gespräche über die Studienentwicklung zu führen.
  • (3) Die Stipendiaten verpflichten sich nach jeweils zwei Semestern für die ein Stipendium gewährt wurde, einen Bericht über die aktuelle Studienentwicklung vorzulegen. Daneben sind die erworbenen Leistungsnachweise in Kopie einzureichen.
  • (4) Die Stipendiaten verpflichten sich, Änderungen der persönlichen und ausbildungsbezogenen Situation unverzüglich mitzuteilen.
 

Beendigung der Förderung

  • (1) Die Förderung durch das Minerva-Kolleg endet:
    • a. bei Erreichen der Förderungshöchstdauer
    • b. sofern grundsätzlich Langzeitstudiengebühren zu entrichten wären
    • c. aufgrund einer Entscheidung der Vergabekommission nach § 6 Absatz 3
    • d. bei Beurlaubung, Exmatrikulation und Widerruf der Immatrikulation
    • e. wenn festgestellt wird, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber falsche Angaben gemacht hat oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat
    • f. anteilig, wenn die Bewerberin eine regelmäßige Förderung aus sonstigen öffentlichen Mitteln erhält

  • (2) Endet die Förderung gemäß Absatz 1 c.) oder d.) kann die Universität bereits ausgezahlte Geldbeträge nach eigenem Ermessen für die Vergangenheit zurückfordern. Dies gilt nicht bei Exmatrikulation aufgrund des erfolgreichen Abschluss des Studiums. Abweichend von Absatz 1 d.) endet
    die Förderung nicht, sofern in dem auf den erfolgreichen Abschluss folgenden Semester das Studium an der Universität Hildesheim in einem konsekutiven Masterstudiengang fortgesetzt wird.
 
 

Bewerbung

Studierende, die sich für ein Stipendium des Minerva-Kollegs bewerben möchten, füllen bitte das Bewerbungsformular aus und senden es an die Stiftung Universität Hildesheim, Postfach 10 13 63, D-31113 Hildesheim. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Bewerbungsformular

Satzung des Minerva-Kollegs